Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0244-F/06
Berücksichtigung von durch eine doppelte Haushaltsführung bedingte Mehraufwendungen als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0244-F/06vom 19.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Sch., A.-Straße 16,
vertreten durch Dkfm. Dieter Walla, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 7, vom 4. September
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 28. August 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) machte erstmals in der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 durch eine doppelte
Haushaltsführung bedingte Mehraufwendungen geltend und zwar Wohnungskosten
in Höhe von insgesamt 2.880,00 €. Begründet wurde dies
sinngemäß wie folgt:
Die Bw. sei Studentin der I. Fachhochschule K. und studiere
Tourismusmanagement und Freizeitwirtschaft. Im Zuge ihrer Ausbildung sei ihr vom
W. Wirtschaftsförderungsfonds ein Praktikum in dessen Niederlassung in B.
angeboten worden. Da die Bw. ihren Hauptwohnsitz in Sch., A.-Straße 16,
habe, sei sie gezwungen gewesen, für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.08.2004
in B. eine Wohnung zu mieten. Die Kosten für die zwingend notwendige
Zweitunterkunft in B. hätten insgesamt 2.880,00 € betragen
(300,00 € Miete seien für die Wohnung in Bs., R.O. 28, bezahlt
worden (Mietdauer: vom 01.01.2004 bis zum 30.04.2004); die Miete für die
Unterkunft in Br., R.G.G. 3 (Mietdauer 01.05.2004 bis 31.08.2004) habe monatlich
420,00 € betragen). An- und Abreisekosten seien der Bw. dagegen
deshalb nicht erwachsen, weil der W. Wirtschaftsförderungsfonds sowohl die
Kosten für den Hin- und Rückflug, als auch die Taxikosten für die
Fahrt vom bzw. zum Flughafen übernommen habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
15. September 2006 wurde die Berufung sinngemäß mit der
folgenden Begründung abgewiesen:
Nach Lehre und Rechtsprechung seien Mehraufwendungen eines
Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung dann durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst und somit als Werbungskosten abzugsfähig,
wenn der Steuerpflichtige berufsbedingt einen zweiten Hausstand gründen
müsse und ihm eine Wohnsitzverlegung in üblicher Entfernung vom Ort
der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne. Sofern jedoch die
Beibehaltung der Wohnmöglichkeit an einem auswärtigen Ort für den
Steuerpflichtigen mit keinerlei Kosten verbunden sei (Wohnmöglichkeit bei
den Eltern), könne nicht von Mehrkosten gesprochen werden (VwGH 16.03.1988,
87/13/0200).
Die Bw. sei im Streitjahr ledig gewesen und habe bis zur
Anmietung der Unterkunft in B. unentgeltlich im Haushalt ihrer Eltern gewohnt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne ein im
Wohnungsverband der Eltern gelegenes Zimmer nicht als "eigener"
Haushalt" bzw. "eigene" Wohnung" angesehen werden (vgl.
VwGH 22.09.1987, 87/14/0066, 18.12.1997, 96/15/0259). Somit habe die Bw. durch
die Anmietung der Unterkunft in B. erstmals Kosten für eine eigene Wohnung
zu tragen gehabt. Solche Aufwendungen seien jedoch gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht
abzugsfähig.
Im Vorlageantrag vom 9. Oktober 2006 wurde vom
steuerlichen Vertreter der Bw. im Wesentlichen ergänzend vorgebracht, er
habe erst jetzt die Information erhalten, dass die Bw. seit September 2002
bis zum Abschluss ihres Studiums im Juni 2006 durchgehend in Ks., D.-P. 3/2
hauptwohnsitzmäßig gemeldet gewesen sei und dafür monatlich
380,00 € Miete bezahlt habe. Die Bw. habe schon allein auf Grund der
Entfernung der elterlichen Wohnung vom Studienort einen eigenen Wohnsitz
begründen müssen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe von
Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht habe, sei bei einem allein stehenden
Steuerpflichtigen zwar keine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung
als beruflich veranlasst zu betrachten, wohl aber eine vorübergehende
(siehe dazu Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 102 zu
§ 16 EStG). Da die Bw. während ihres B Praktikums berufsbedingt
eine Unterkunft mieten, die Wohnung in K. jedoch beibehalten musste, seien die
dadurch bedingten Mehraufwendungen als Werbungskosten
abzugsfähig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen
oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den
Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünf-ten nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a leg. cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für
die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesell-schaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
In Streit steht, ob der Bw. durch die doppelte
Haushaltsführung Mehraufwendungen (gegenständlich Mietkosten)
erwachsen sind und ob diese Werbungskosten darstellen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung
verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus
resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach dieser ständigen
Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist,
wobei die Unzumutbarkeit unter-schiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen
müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven
Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die
Beibe-haltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (siehe dazu VwGH
20.12.2000, 97/13/0111; VwGH 27.05.2003, 2001/14/0121; VwGH 20.04.2004,
2003/13/0154 und 18.10.2005, 2005/14/0046).
Wie der steuerliche Vertreter zutreffend ausgeführt
hat, ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung (siehe dazu Doralt,
EStG-Kommentar, Tz 346ff zu § 4 und Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz 102 zu § 16 sowie die dort
angeführte Judikatur) bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen eine auf
Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung mangels
"Familienwohnsitzes" niemals als beruflich veranlasst anzusehen.
Denn als "Familienwohnsitz" im Sinne der höchstgerichtlichen
Judikatur ist lediglich jener Ort anzusehen, an dem ein verheirateter
Abgabenpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit
seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind im
Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Haushalt
unterhält, der zudem den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen
bildet. Demgegenüber gilt als Lebensmittelpunkt eines Alleinstehenden immer
der Beschäftigungsort.
Mehraufwendungen, die durch die vorübergehende
Führung zweier Haushalte verursacht sind, sind allerdings auch bei
Alleinstehenden als Werbungskosten abzugsfähig, und zwar schon allein
deshalb, weil die Beschaffung eines Wohnsitzes am Beschäftigungsort sowie
die Auflösung des bisherigen Wohnsitzes üblicherweise eine bestimmte
Zeit in Anspruch nehmen. Als Richtschnur kann bei unverheirateten
Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten angenommen werden, wobei
diesbezüglich jedoch nicht schematisch vorgegangen werden darf, sondern
vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen ist. Längerer
Zeiträume sind beispielsweise dann angemessen, wenn für die
Tätigkeit am Beschäftigungsort von vornherein eine zeitliche
Begrenzung vorgesehen ist oder sich die Wohnungssuche besonders schwierig
gestaltet.
Die Bw. begründete die von ihr begehrte Anerkennung
von Mietkosten in Höhe von 2.880,00 € als Werbungskosten damit,
dass sie für die Dauer ihres achtmonatigen studienbedingten Praktikums in
B. gezwungen gewesen sei, dort eine Wohnung anzumieten. Da die Wohnung am
Studienort während dieser Zeit beibehalten worden sei, hätte sie
für beide Unterkünfte Miete bezahlen müssen, wodurch
zusätzliche Kosten in Höhe von 2.880,00 € angefallen
seien.
Dieses Vorbringen wäre grundsätzlich geeignet,
das Vorliegen der Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste
vorübergehende doppelte Haushaltsführung zu bejahen und zwar für
die gesamte Dauer des Praktikums, weil dieses zeitlich von vorneherein begrenzt
war. Allerdings können die Kosten für den zweiten Haushalt in B. nur
dann bei der Bw. steuerlich berücksichtigt werden, wenn für diese die
Beibehaltung der Wohnung am Studienort auch tatsächlich mit Kosten
verbunden war. Denn anderenfalls wäre der Bw. kein Mehraufwand
gegenüber einem Steuerpflichtigen erwachsen, der lediglich die Kosten
für einen Haushalt aufzubringen hat. Diesbezüglich ergaben amtliche
Ermittlungen Folgendes: Der Vater der Bw. gab in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 an, er habe die Kosten
für die auswärtige Berufsausbildung der Bw. zu 100% getragen und zwar
für die gesamten zwölf Monate des Streitjahres. Infolgedessen wurden
sie von diesem auch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht
hat und der dafür zustehende Pauschbetrag ist im höchstmöglichen
Ausmaß - nämlich in Höhe von 1.320,00 € -
gewährt worden. Dieser Bescheid ist zwischenzeitlich auch
rechtskräftig.
Der unabhängige Finanzsenat sieht nun keinen Anlass,
die Angabe des Vaters der Bw. über die Kostentragung in seiner
Einkommensteuererklärung in Zweifel zu ziehen. Da zu den Kosten für
die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes auch jene für die
Unterkunft am Ausbildungsort zählen, hat die Bw. somit lediglich die Kosten
für die Wohnung in B. zu tragen gehabt. Mangels Vorliegens eines
Mehraufwandes bei der Bw. kommt somit das Abzugsverbot des § 20
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zum Tragen, weshalb spruchgemäß zu
entscheiden war.
Feldkirch,
am 19. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0244-F/06
- Stammnummer
- 26812
- Gültig
- 19.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF