…den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine von ihm nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist.…
…211 Abs. 1 lit. g BAO, wonach bei Umbuchung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen die Abgaben am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet gelten, wäre es an der Bw. gelegen gewesen, sich durch…
…Entstehung eines (ausreichenden) Guthabens am 12. März 2003 mit Wirksamkeit vom 11. Februar 2003 durchgeführt werden. Diesfalls war allerdings der Säumniszuschlag zu Recht verwirkt, da gemäß § 211 Abs. 1 lit. g BAO eine Abgabe im Falle einer Umbuchung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines…
…Entscheidungsgründe Den Antrag des Bw. auf Umbuchung von ATS 253.639,- auf das Abgabenkonto, StNr. xy, der B-GmbH beim selben Finanzamt, wies das Finanzamt Salzburg-Land mit Bescheid vom 29. Juli 1998 mangels eines bestehenden Guthabens als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid brachte…
…ein Betrag von € 24.518.-auf das Abgabenkonto der Berufungswerberin übertragen und deckte dort die noch offene Umsatzsteuer ab. Der Anfall des Säumniszuschlages konnte damit aber nicht mehr verhindert werden, weil nach § 211 Abs. 1 lit g BAO bei Umbuchung von Guthaben eines Abgabepflichtigen…
…Bestimmung gelten Abgaben in Fällen der Umbuchung von Guthaben vom Abgabenkonto eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten auf einem anderen Abgabenkontos des selben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung des Guthabens als entrichtet. Dies muss umso mehr gelten, wenn sich Abgabenschuldigkeiten und Guthaben eines Abgabenpflichtigen auf ein und…
…BAO gelten Abgaben bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung des Guthabens als entrichtet, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung des Guthabens. Ein Guthaben entsteht…
…Nach den Aufstellungen ergebe sich, dass kein Rückstand aus 1996 mehr offen gewesen sei. Es sei daher zu diesem Zeitpunkt durch Umbuchung von Guthaben bereits die Umsatzsteuerschuld der GesmbH durch Guthaben getilgt worden. Es verbiete sich daher in diesem Fall, einen Haftungsbescheid gegen die Bw…
…lit g BAO gelten Abgaben bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet. Wird…
…November 2002 durch die Verwendung des am Abgabenkonto bestehenden Guthabens ist im Gesetz nicht dezidiert geregelt. Gemäß § 211 Abs. 1 lit. g BAO gelten Abgaben in Fällen der Umbuchung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet…
…durch Umbuchung von Guthaben am persönlichen Abgabenkonto in Höhe von insgesamt 946,37 € (472,37 € aus der Einkommensteuerveranlagung 2001 und 474,00 € aus der Einkommensteuerveranlagung 2003) bereits eingebracht werden. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass Zahlungen des Haftungsschuldners zwar den von ihm…
…am 4. November 2008 mit einem Betrag von 49.026,73 € durch Umbuchung von der St.Nr. 2 entrichtet worden. Der Umbuchungsantrag sei mit Wirksamkeit 4. November 2008 gestellt worden. Das Guthaben auf der dortigen Steuernummer sei mit Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung am 17. Oktober…
…von der Heranziehung zur Haftung ins Treffen geführt werden. Derartige Gründe wurden vom Berufungswerber nicht vorgebracht. Die Geltendmachung der Haftung war zweckmäßig, um zumindest einen Teil der bei der Gesellschaft uneinbringlichen Abgaben im Haftungsweg doch noch einzubringen. Ein Teilbetrag konnte bereits durch Umbuchung von Guthaben…
…bereits durch Umbuchung von Guthaben am Abgabenkonto der Haftungsschuldnerin auf das Abgabenkonto der Primärschuldnerin abgedeckt werden (€ 51,05 am 5.12.2002 und € 749,46 am 24.6.2003). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Zahlungen eines Haftungsschuldners zwar den von ihm…
…zu erfolgenden Entrichtung durch Zufall oder sonstige, nicht von ihm zu vertretende Umstände gehindert wird (vgl. zB. OGH vom 20. Februar 1992, 12 Os 127/91). Gemäß § 211 Abs. 1 lit. g BAO gelten Abgaben ua. durch die Umbuchung von Guthaben eines Abgabepflichtigen (vgl. dazu …
…Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 94/15/0033, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 18. November 1987, 84/13/0229, aussprach, folgt aus § 215 Abs. 4 BAO, dass Umbuchungen von…
…10. und 11. Juni 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 5. März 2009 betreffend teilweise Abweisung eines Rückzahlungsantrages und vom 6 März 2009 betreffend Abweisung von Umbuchung/Überrechnungsanträgen entschieden: 1.) Der Bescheid vom 5. März 2009 wird gemäß § 289 Abs…
…2005) eingereicht wurden. Wie dem Vorlageantrag zu entnehmen ist, war von Anfang an beabsichtigt, durch eine Umbuchung des Guthabens aus der Umsatzsteuervoranmeldung des Sohnes der Berufungswerberin auf ihr Abgabenkonto deren Umsatzsteuerzahllast abzudecken. In einem solchen Fall muss aber jedenfalls dafür Sorge getragen werden, dass eine…
…Gemäß § 211 Abs.1 lit.g BAO gelten Abgaben bei Umbuchung und Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben, als entrichtet. Die Verhängung eines Säumniszuschlages stellt eine rein…
…unterschiedlicher Höhe bewilligten Ratenzahlungen der Guthabensverwendung nicht entgegen, weil eine derartige - auf § 215 Abs. 1 BAO gestützte - Maßnahme keine Einbringungsmaßnahme iSd § 230 Abs. 5 BAO darstellt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 215, Tz 4). Somit dürfen Umbuchungen und Überrechnungen auch zu Gunsten von Abgabenschuldigkeiten erfolgen…