…den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine von ihm nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist.…
…211 Abs. 1 lit. g BAO, wonach bei Umbuchung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen die Abgaben am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet gelten, wäre es an der Bw. gelegen gewesen, sich durch…
…Bestehendes Guthaben von € 4.412,13 (ausgewiesener Tagessaldo 14.8.2014), davon 1. Überrechnung von € 1.540,00 (zur Tilgung fälliger Abgabenschulden des Bf. von € 1.540,00 laut Rückstand auf dem beim Finanzamt FA2 bestehenden Abgabenkonto 910) 2. Umbuchung von €…
…Entstehung eines (ausreichenden) Guthabens am 12. März 2003 mit Wirksamkeit vom 11. Februar 2003 durchgeführt werden. Diesfalls war allerdings der Säumniszuschlag zu Recht verwirkt, da gemäß § 211 Abs. 1 lit. g BAO eine Abgabe im Falle einer Umbuchung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines…
…Entscheidungsgründe Den Antrag des Bw. auf Umbuchung von ATS 253.639,- auf das Abgabenkonto, StNr. xy, der B-GmbH beim selben Finanzamt, wies das Finanzamt Salzburg-Land mit Bescheid vom 29. Juli 1998 mangels eines bestehenden Guthabens als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid brachte…
…Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet. Die Gutschrift auf dem Abgabenkonto von ***GF*** wirkt zwar gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung zurück, der im vorliegenden Fall auch dem Fälligkeitstag entspricht. Der Antrag auf Umbuchung wurde jedoch nachweislich…
…und der Umbuchung von € 400,00 auf das Abgabenkonto ***5*** am 10. April 2019 bestand am Abgabenkonto ***BF1StNr1*** weder im Zeitpunkt der Antragstellung, noch im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Erledigung des Antrages ein Guthaben. Da sich somit gemäß § 239 BAO kein rückzahlbares Guthaben auf dem…
…g BAO bei Umbuchungen von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen der Tag der nachweislichen Antragstellung als Entrichtungstag gilt. Die Einsichtnahme auf das Abgabenkonto des Bf. zeigt, dass das Finanzamt die beantragte Umbuchung mit 4.5.2009 durchgeführt und dabei als Entrichtungstag den…
…ein Betrag von € 24.518.-auf das Abgabenkonto der Berufungswerberin übertragen und deckte dort die noch offene Umsatzsteuer ab. Der Anfall des Säumniszuschlages konnte damit aber nicht mehr verhindert werden, weil nach § 211 Abs. 1 lit g BAO bei Umbuchung von Guthaben eines Abgabepflichtigen…
…Bestimmung gelten Abgaben in Fällen der Umbuchung von Guthaben vom Abgabenkonto eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten auf einem anderen Abgabenkontos des selben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung des Guthabens als entrichtet. Dies muss umso mehr gelten, wenn sich Abgabenschuldigkeiten und Guthaben eines Abgabenpflichtigen auf ein und…
…Z. 4 BAO bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung des Guthabens als entrichtet. Im gegenständlichen Fall sei zwar am 15.7.2019 bei der Firma A. GmbH…
…sind die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Buchungen auf dem Abgabenkonto maßgeblich, nicht diejenigen, die nach Auffassung des Abgabenschuldners hätten durchgeführt werden müssen. Auch dem Argument, dass ohne die am 31.01.2017 durchgeführte Umbuchung von € 3.971,10 ein ausreichendes Guthaben bestanden hätte…
…BAO gelten Abgaben bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung des Guthabens als entrichtet, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung des Guthabens. Ein Guthaben entsteht…
…Nach den Aufstellungen ergebe sich, dass kein Rückstand aus 1996 mehr offen gewesen sei. Es sei daher zu diesem Zeitpunkt durch Umbuchung von Guthaben bereits die Umsatzsteuerschuld der GesmbH durch Guthaben getilgt worden. Es verbiete sich daher in diesem Fall, einen Haftungsbescheid gegen die Bw…
…1 Z. 4 BAO bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung des Guthabens als entrichtet. Im gegenständlichen Fall sei zwar am 15. Juli 2019 bei der Firma C…
…lit g BAO gelten Abgaben bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet. Wird…
…November 2002 durch die Verwendung des am Abgabenkonto bestehenden Guthabens ist im Gesetz nicht dezidiert geregelt. Gemäß § 211 Abs. 1 lit. g BAO gelten Abgaben in Fällen der Umbuchung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet…
…durch Umbuchung von Guthaben am persönlichen Abgabenkonto in Höhe von insgesamt 946,37 € (472,37 € aus der Einkommensteuerveranlagung 2001 und 474,00 € aus der Einkommensteuerveranlagung 2003) bereits eingebracht werden. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass Zahlungen des Haftungsschuldners zwar den von ihm…
…Bf., den Rückstand auf dem Abgabenkonto N-2 in Raten begleichen zu wollen, geht ins Leere, da Umbuchungen und Überrechnungen auch zu Gunsten von Abgabenschuldigkeiten erfolgen dürfen, die Gegenstand einer Zahlungserleichterung sind, weil diese Guthabensverwendung keine Einbringungsmaßnahme iSd § 230 Abs. 5 BAO ist (Ritz, BAO6…
…zu Unrecht erfolgt. Aus einem dokumentierten E-Mail-Verkehr der belangten Behörde (Akt Blätter 25 bis 26) ergibt sich, dass der hier strittige Abgabenbetrag seitens der belangten Behörde Anfang Februar 2015 durch Umbuchung von Guthaben aus anderen Konten der Bf. abgedeckt worden ist. Am 19…