Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0684-L/04
Verjährung des Rechtes zur Geltendmachung der Gesellschafterhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0684-L/04vom 22.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da sich der Umfang der Haftung gemäß § 12 BAO nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richtet, die Rechte des Abgabengläubigers nach handelsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen sind und diesem nicht mehr Rechte zustehen können wie dem Zivilgläubiger, geht die Verjährungsbestimmung des § 159 HGB der für die Geltendmachung von Haftungen grundsätzlich maßgebenden Bestimmung des § 238 BAO vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der H, vom 19. September 2001
gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom 26. Juni 2001, mit dem
die Berufungswerberin gemäß
§ 12 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der Firma M OEG im Ausmaß von 320.571,00 S
(23.296,80 €) in Anspruch genommen wurde, und vom 26. November
2001 gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2001, mit dem ein Antrag auf
Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben abgewiesen
wurde, entschieden:
1) Der
Berufung gegen den Haftungsbescheid wird teilweise Folge gegeben. Die
Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende Abgabenschuldigkeiten
eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag in
EUR
|
Umsatzsteuer
|
1995
|
946,37
|
Umsatzsteuer
|
1996
|
5.000,00
|
Summe
|
|
5.946,37
2)
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Aussetzung der Einhebung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 3.11.1993 wurde von FM und der
Berufungswerberin die im Firmenbuch unter der FN 000 protokollierte Firma M OEG
gegründet. Als Unternehmensgegenstand wurde die Ausübung des
Mietwagengewerbes mit Omnibussen angegeben. Die Berufungswerberin wurde zur
gewerberechtlichen Geschäftsführerin bestellt. Beide Gesellschafter
leisteten eine Bareinlage in Höhe von 10.000,00 S. Die
Geschäftsführung und Vertretung oblag beiden Gesellschaftern
gemeinsam. Jedem Gesellschafter stand ein auf seinen Gewinnanteil nicht
anzurechnender, auch im Verlustfalle auszuzahlender Vorweggewinn in Höhe
von 180.000,00 S zu. Ein nach Abzug dieser Vorweggewinne verbleibender
Gewinn bzw. Verlust wurde je zur Hälfte geteilt.
Aufgrund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates wurde zur
Klärung der Frage, ob es sich bei dieser Gesellschaft "um ein
Autobusunternehmen oder nur um eine reine Vermietung von KFZ" handle, am
18.11.1996 eine Nachschau gemäß
§ 144 BAO vorgenommen. Dabei
wurde festgestellt, dass die OEG kein Autobusunternehmen betreibe, sondern
ausschließlich die Vermietung von zwei Autobussen an jugoslawische Firmen,
und der wahre Machthaber des Unternehmens WH (Ehegatte der Berufungswerberin)
sei. Weiters wurden unter anderem der Ort der Geschäftsleitung und der
Abstellort der beiden Busse festgestellt.
Mit Abtretungsvertrag vom 19.11.1996 trat die
Berufungswerberin ihren Gesellschaftsanteil an der M OEG an BK ab. Diese
Abtretung wurde am 30.11.1996 im Firmenbuch eingetragen.
In der Zeit vom 14.4.1999 bis 21.12.1999 wurde (mit
Unterbrechungen) bei der Gesellschaft eine Prüfung gemäß
§ 151 BAO betreffend die Jahre 1995 bis 1998 durchgeführt. Das
Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und erließ am 16.3.2000
unter Wiederaufnahme des Verfahrens einen neuen Umsatzsteuerbescheid für
1995 mit einer Nachforderung in Höhe von 61.600,00 S sowie einen
Umsatzsteuer(erst)bescheid für 1996 mit einer Nachforderung von
258.971,00 S.
Mit Haftungsbescheid vom 26.6.2001 wurde die
Berufungswerberin gemäß
§ 12 BAO für diese beiden
Umsatzsteuernachforderungen in Anspruch genommen.
Nachdem zwei Zustellversuche erfolglos verlaufen waren,
wurde unter der damals aktuellen Anschrift der Berufungswerberin eine Zustellung
mittels RSa-Brief vorgenommen. Am 16.8.2001 erfolgte eine Hinterlegung der
Sendung beim Postamt.
Mit Schriftsatz vom 19.9.2001 wurde gegen den
Haftungsbescheid Berufung erhoben. Zur Rechtzeitigkeit der Berufung wurde
ausgeführt, dass die Hinterlegung des Schriftstückes beim Postamt
aufgrund einer urlaubsbedingten Abwesenheit der Berufungswerberin von der
Abgabestelle unzulässig gewesen sei. Erstmalig habe sie von diesem
Schriftstück durch dessen Behebung am 21.8.2001 Kenntnis erlangt. Zur
Haftungsinanspruchnahme selbst führte die Berufungswerberin aus, dass sie
bis 21.11.1996 (Einlangen des Gesuches beim Firmenbuchgericht) persönlich
haftende Gesellschafterin der Primärschuldnerin gewesen sei. Es
bestünde daher dem Grunde nach gemäß
§ 128 HGB eine
Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zum Ausscheiden als
Gesellschafter für jene Verbindlichkeiten, die bis zu diesem Zeitpunkt
entstanden seien. Gemäß
§ 159 HGB würden derartige
Ansprüche innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausscheiden,
spätestens jedoch mit dem Eintritt der Verjährung der Forderung an
sich verjähren. Die Verjährungsfrist decke sich daher mit
§ 207 Abs. 2 BAO. Die Ansprüche gegen die Gesellschaft
für das Jahr 1995 seien jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung des
Haftungsbescheides (maßgeblich sei die Zustellung) bereits verjährt
gewesen. Die Erlassung eines Haftungsbescheides für die Umsatzsteuer 1995
sei daher zu Unrecht erfolgt. Eine Haftung für die Umsatzsteuer 1996 sei
überhaupt nur dann denkbar, wenn die Umsatzsteuerschuld vor dem 21.11.1996
entstanden sei, da sie "für Umsatzsteuern keine Haftung treffen kann, und
auch kein handlungsrechtliches Argument für eine Haftung sprechen
würde". Aber auch Haftungstatbestände nach der BAO würden
ausscheiden, da für die Nichtentrichtung von Abgaben, die nach dem
Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters entstanden seien, eine
"Verschuldenshaftung im Sinne des § 9 BAO" begrifflich ausscheide. Zum
Zeitpunkt der Abgabe der Jahreserklärung 1996 sei sie auch nicht mehr
vertretungsbefugt gewesen und hätte keine Maßnahmen zur Begleichung
der Verbindlichkeiten setzen können. Eine Haftung wäre nur denkbar,
wenn es sich um Umsatzsteuern handelte, die vor dem 20.11.1996 entstanden seien.
Diesbezügliche Feststellungen fehlten jedoch.
Gleichzeitig beantragte die Berufungswerberin eine
Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben
gemäß
§ 212a BAO.
Mit Bescheid vom 16.10.2001 wies das Finanzamt die Berufung
gegen den Haftungsbescheid als verspätet zurück.
Mit Bescheid vom 18.10.2001 wurde der Aussetzungsantrag
unter Hinweis auf den Zurückweisungsbescheid vom 16.10.2001
abgewiesen.
Mit Eingaben vom 26.11.2001 wurde gegen diese beiden
Bescheide Berufung erhoben.
Nachdem das Finanzamt die behauptete Ortsabwesenheit der
Berufungswerberin im Zeitpunkt der Hinterlegung des Haftungsbescheides
überprüft hatte, gab es mit Berufungsvorentscheidung vom 16.7.2004 der
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid statt, und hob diesen
auf.
Am 16.7.2004 legte das Finanzamt die damit wieder
unerledigte Berufung vom 19.9.2001 gegen den Haftungsbescheid sowie die Berufung
vom 26.11.2001 gegen die Abweisung der beantragten Aussetzung der Einhebung der
Haftungsschuld dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Mit Vorhalt der erkennenden Behörde vom 17.10.2005
wurden der Berufungswerberin Ablichtungen des BP-Berichtes vom 16.3.2000, der
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 20.12.1999 und der
Umsatzsteuervoranmeldung für das vierte Kalendervierteljahr 1996
übermittelt, und um Stellungnahme zu folgenden Punkten
ersucht:
"1) Sie haben mit
Abtretungsvertrag vom 19.11.1996 ihren Gesellschaftsanteil an der Firma
M OEG an
BK abgetreten. Diese Abtretung wurde am
30.11.1996 im Firmenbuch eingetragen. Soweit ein Gesellschafter für
Gesellschaftsschulden im Zeitpunkt seines Ausscheidens haftet, dauert seine
Haftung nach allgemeinen, durch § 159 HGB nur bestätigten
Grundsätzen fort. Ihrem Umfang nach bezieht sich die Haftung des
Ausscheidenden auf diejenigen Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund zum Zeitpunkt
seines Ausscheidens gelegt war. Auf Fälligkeit kommt es nicht an.
Hinsichtlich solcher Verbindlichkeiten, die zwischen dem Ausscheiden des
Gesellschafters und Registrierung bzw. Bekanntmachung entstanden sind, ist
§ 15 Abs. 1 HGB zu beachten (Straube, HGB-Kommentar³,
§ 128 Tz. 20).
In der Berufung wurde
zutreffend ausgeführt, dass dem Grunde nach eine Haftung für jene
Verbindlichkeiten der Gesellschaft besteht, die bis zum Zeitpunkt ihres
Ausscheidens aus der Gesellschaft entstanden sind.
Gemäß
§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG entsteht die Steuerschuld
für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Kalendermonats, in
dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden
sind.
Ihr Ausscheiden aus der
Gesellschaft wurde am 30.11.1996 im Firmenbuch protokolliert und mit Ablauf
dieses Tages wirksam. Die gegenständliche Haftung kommt daher für die
Umsatzsteuer 1995 zur Gänze, für die Umsatzsteuer 1996 dagegen nur
für die Monate Jänner bis November in Betracht. Die Umsatzsteuer
für Dezember 1996 ist somit aus der Haftungssumme auszuscheiden. Dies ist
im vorliegenden Fall insofern schwierig, als im BP-Bericht vom 16.3.2000 bzw.
der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 20.12.1999 bei der
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen die Umsätze für das Jahr 1996
nur in einer Gesamtsumme angeführt werden. Auch waren von der Gesellschaft
keine monatlichen, sondern vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben worden.
Sie werden daher ersucht,
die Umsätze und Vorsteuern für Dezember 1996 bekannt zu geben. Denkbar
wäre auch, dass im Wege einer Schätzung ein Drittel der für das
vierte Quartal 1996 gemeldeten Vorauszahlung, somit 38.953,66 S (1/3 von
116.861,00 S) als Umsatzsteuer für Dezember 1996 in Ansatz gebracht
wird. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass die im Punkt 4 der
Niederschrift angeführte Bemessungsgrundlage von 1,043.349,73 S
zuzüglich der Erträge aus dem Anlagenverkauf von 400.000,00 S
sich mit der Summe der vorangemeldeten Umsätze deckt.
2) Zur Frage der
Verjährung wurde in der Berufung auf die Bestimmung des § 159 HGB
verwiesen. Demnach verjähren die Ansprüche gegen einen Gesellschafter
aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren nach dem Ausscheiden
des Gesellschafters (§ 159 Abs. 1 HGB). Die Verjährung
beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem das Ausscheiden des Gesellschafters
in das Firmenbuch eingetragen wird (§ 159 Abs. 2
HBG).
Im Zeitpunkt der
Wirksamkeit des Ausscheidens aus der Gesellschaft mit Ablauf des 30.11.1996
bestand die Haftung dem Grunde nach für die Umsatzsteuer 1995 und die
Umsatzsteuern Jänner bis November 1996. Die Verjährungsfrist des
§ 159 Abs. 1 HGB begann mit Ablauf des 30.11.1996 zu laufen und
endete am 30.11.2001. Der gegenständliche Haftungsbescheid datiert vom
26.6.2001, wurde am 22.8.2001 zugestellt, und erging somit vor Ablauf der
Verjährungsfrist.
3) Die Tätigkeit der
Gesellschaft wurde eingestellt, die Gewerbeberechtigung endete bereits am
27.4.1999, die letzte Veranlagung erfolgte für das Jahr 1999, verwertbares
Gesellschaftsvermögen ist nicht aktenkundig. Insofern in der Berufung ein
Verschulden am Abgabenausfall bestritten wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die
Gesellschafterhaftung gemäß
§ 12 BAO keine
verschuldensabhängige Haftung wie die Vertreterhaftung nach § 9
BAO ist".
Nach gewährter Fristerstreckung wurde dazu in einer
Stellungnahme vom 15.12.2005 ausgeführt, dass die Umsatzsteuer 1995
gegenüber der Berufungswerberin erst mit Haftungsbescheid vom 26.6.2001,
zugestellt am 21.8.2001, "festgesetzt" worden sei. Gemäß
§ 207 BAO bzw. § 159 HGB sei die Forderung verjährt.
Weiters sei die Umsatzsteuerforderung auch gemäß
§ 238
Abs. 1 BAO verjährt, zumal seit Beginn der Fälligkeit der Abgabe
ein längerer Zeitraum als fünf Jahre vergangen sei. Eine
allfällige Hemmung der Einhebungsverjährung durch
Einbringungsmaßnahmen bei den früheren Gesellschaftern sei
gegenüber der Berufungswerberin nicht gegeben. Gemäß
§ 159 Abs. 1 HGB verjährten Ansprüche gegen einen
Gesellschafter fünf Jahre nach dem Ausscheiden des Gesellschafters, sofern
nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung
unterliege. Die Umsatzsteuerforderungen 1995 seien spätestens mit
31.12.2000 verjährt gewesen. Die "Annahme der Verjährung mit
Ausscheiden aus der Gesellschaft würde eine unzulässige
Verlängerung der Verjährung um ein Jahr darstellen". Verjähre der
Anspruch gegen die Gesellschaft früher, so sei dieser Zeitpunkt
maßgeblich (SZ 44/142). Eine nachträgliche Verlängerung der
Verjährungsfrist gegen die Gesellschaft, z.B. als Folge eines
rechtskräftigen Urteils, wirke nicht auch gegen den Gesellschafter
(Koppensteiner in Straube, HGB-Kommentar zu § 159 Rz. 5 mwN).
Hinsichtlich der Umsatzsteuer 1996 wies die Berufungswerberin darauf hin, dass
trotz umfangreicher Erhebungen keine Unterlagen mehr beigeschafft werden
hätten können, aus welchen die Umsatzsteuer für Dezember 1996
errechenbar wäre. Für diese Umsatzsteuer hafte sie auf Grund ihres
Ausscheidens aus der Gesellschaft jedenfalls nicht mehr. Hinsichtlich der
Umsatzsteuerforderungen der übrigen Monate werde nochmals auf
§§ 207 und 238 BAO iVm § 159 HGB verwiesen. Nachdem der
Haftungsbescheid erst am 21.8.2001 zugestellt worden sei, seien sämtliche
Umsatzsteuerforderungen bis einschließlich 07/1996 verjährt. Es werde
nochmals ausdrücklich auf § 159 Abs. 1 HGB verwiesen und
festgehalten, dass der Umsatzsteueranspruch gegen die Gesellschaft im genannten
Zeitraum am 31.7.2001 verjährt sei. Eine Verlängerung der
Verjährungsfrist durch die Bestimmungen des § 159 HGB sei nicht
zulässig. Hinsichtlich der Umsatzsteuer 08/1996 bis 11/1996 fehlten
gänzlich allfällige Feststellungen, um welchen Betrag es sich handle
bzw. welche Steuerschuld entstanden sei.
In einem weiteren Vorhalt der erkennenden Behörde vom
28.12.2005 wurde die Berufungswerberin eingeladen, zu folgenden Punkten Stellung
zu nehmen:
1) Umsatzsteuer
1995
§ 159
Abs. 1 HGB fixiert die Verjährungsfrist mit höchstens fünf
Jahren. In diesem Zusammenhang kommt es auf die
Verhältnisse in
dem für die Fristberechnung gemäß Abs. 2 und 3
maßgebenden Zeitpunkt
an. Eine
nachträgliche
Verlängerung der Verjährungsfrist gegen die Gesellschaft, z.B. als
Folge eines rechtskräftigen Urteils, wirkt nicht auch gegen den
Gesellschafter (Koppensteiner in Straube, HGB, § 159 Tz. 5
mwN).
Maßgebender
Zeitpunkt ist im vorliegenden Fall das Ende des Tages, an welchem das
Ausscheiden der Berufungswerberin in das Firmenbuch eingetragen wurde
(§ 159 Abs. 2 HGB), somit der 30.11.1996. Es ist daher
entscheidend, bis zu welchem Zeitpunkt die Festsetzungsverjährung des
§ 207 BAO gegenüber der Gesellschaft am 30.11.1996 noch
lief.
Das Recht, gegenüber
der Gesellschaft die Umsatzsteuer 1995 festzusetzen, verjährte
gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO binnen fünf Jahren. Die
Verjährungsfrist begann mit dem Ablauf des
Jahres
,
in dem der Abgabenanspruch entstanden war (§ 208 Abs. 1 BAO).
Gemäß
§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG entsteht
die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des
Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt
worden sind. Die Abgabenansprüche hinsichtlich Umsatzsteuer 1995 waren
daher im Lauf des Jahres 1995 entstanden. Die Verjährungsfrist begann somit
mit Ablauf des Jahres 1995 zu laufen, und hätte grundsätzlich am
31.12.2000 geendet.
Werden innerhalb der
Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare
Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung
des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen,
so verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr.
Aufgrund einer Anzeige
des Arbeitsinspektorates wurde zur Klärung der Frage, ob es sich bei der
Firma M OEG um ein Autobusunternehmen
oder nur um eine reine Vermietung von KFZ handelt, am 18.11.1996 eine Nachschau
gemäß
§ 144 BAO vorgenommen (Beilage 1). Dabei wurde
festgestellt, dass die OEG kein Autobusunternehmen betreibe, sondern
ausschließlich die Vermietung von zwei Autobussen an jugoslawische Firmen,
und der wahre Machthaber des Unternehmens
WH (Ehegatte der Berufungswerberin)
sei. Weiters wurden unter anderem der Ort der Geschäftsleitung und der
Abstellort der beiden Busse festgestellt. Dieser Nachschau kam
verjährungsunterbrechende Wirkung zu (vgl. Ritz, BAO³, § 209
Tz. 18).
Diese
Unterbrechungshandlung wurde
vor
dem Ausscheiden der Berufungswerberin aus der Gesellschaft gesetzt, und
verlängerte daher
vor
dem 30.11.1996
gegenüber der
Gesellschaft
die laufende
Verjährungsfrist zur Festsetzung der Umsatzsteuer vom 31.12.2000 bis zum
31.12.2001.
Im Zeitpunkt des
Ausscheidens der Berufungswerberin aus der Gesellschaft (30.11.1996) lief die
Festsetzungsverjährung gegenüber der Gesellschaft somit bis
31.12.2001. Im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides war daher
hinsichtlich der Umsatzsteuer 1995 noch keine Verjährung
eingetreten.
2) Umsatzsteuer
1996
Wie bereits unter
Punkt 1 ausgeführt, entsteht gemäß
§ 19
Abs. 2 Z 1 lit. a UStG die Steuerschuld für Lieferungen und
sonstige Leistungen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder
sonstige Leistung ausgeführt worden sind. Die Festsetzungsverjährung
beginnt mit dem Ablauf des
Jahres (nicht des
Monats)
, in dem der Abgabenanspruch
entstanden war (§ 208 Abs. 1 BAO). Die Abgabenansprüche
hinsichtlich Umsatzsteuer 1996 waren daher im Lauf des Jahres 1996 entstanden.
Die Verjährungsfrist zur Festsetzung der Umsatzsteuer 1996 begann somit mit
Ablauf des Jahres 1996 zu laufen, und endete (schon ohne Unterbrechungshandlung)
erst am 31.12.2001 und somit nach Erlassung des Haftungsbescheides.
Zu den in der
Stellungnahme vom 15.12.2005 vermissten Feststellungen zum Inhalt der
Steuerschuld wird auf die bereits übermittelten Ablichtungen des
BP-Berichtes vom 16.3.2000 und der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 20.12.1999 verwiesen. Ergänzend werden noch
Ablichtungen der Umsatzsteuerbescheide 1995 und 1996 vom 16.3.2000
übermittelt, in denen die haftungsgegenständlichen Nachforderungen
sowie die Bemessungsgrundlagen ausgewiesen sind.
Da zur Umsatzsteuer
für Dezember 1996 keine Unterlagen mehr beigeschafft werden konnten, wird
diese im Schätzungsweg ermittelt, und wie bereits im Vorhalt vom 17.10.2005
angesprochen dafür ein Betrag von 38.953,66 S in Ansatz gebracht
werden.
Zu diesem Vorhalt wurde keine schriftliche Stellungnahme
abgegeben. Der Rechtsvertreter teilte am 16.1.2006 telefonisch mit, dass er die
im Vorhalt vom 28.12.2005 dargelegte Rechtsansicht teilen müsse. Die
Berufungswerberin sei aber nicht in der Lage, die nach Abzug der Umsatzsteuer
für Dezember 1996 verbleibende Haftungsschuld von rund
20.000,00 € zur Gänze zu begleichen. Diesfalls müsste ein
Konkursantrag in Erwägung gezogen werden. Sie werde versuchen, dem
Finanzamt eine Abschlagszahlung anzubieten. Dazu wurde auch eine eingehende
Darstellung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse
übermittelt.
In weiterer Folge vereinbarte die Berufungswerberin mit dem
Finanzamt die Leistung einer Abschlagszahlung in Höhe von
5.000,00 € in drei Raten (fällig im Juli 2006, November 2006 und
März 2007). Daneben war durch Umbuchungen von Guthaben aus der Veranlagung
der Berufungswerberin zur Einkommensteuer 2001 und 2003 in Höhe von
472,37 € und 474,00 € ein Teil der
haftungsgegenständlichen Abgaben bereits abgedeckt worden, sodass insgesamt
ein Gesamtbetrag von 5.946,37 € entrichtet werden wird.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1)
Haftungsbescheid
Gemäß
§ 12 BAO haften die Gesellschafter
von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder
teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der
Personenvereinigung. Der Umfang der Haftung richtet sich nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts.
Auf die OEG sind gemäß
§ 4 EEG die
§§ 105 bis 160 HGB anzuwenden. Die Gesellschafter der OEG haften
den Gläubigern der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich,
unbeschränkt und unmittelbar (Stoll, BAO, 153).
Durch § 12 BAO wurden die handelsrechtlichen
Regelungen über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der OEG und
ihrer Gesellschafter in das Abgabenrecht übertragen, sodass dem
Abgabengläubiger die nach
handelsrechtlichen Maßstäben zu beurteilenden
Gläubiger-(Zugriffs-)rechte ebenso wie dem Zivilgläubiger offen
stehen. Diese Gläubigerrechte sind aber wegen Abgabenforderungen
abgabenverfahrensrechtlich, also im Administrativverfahren geltend zu machen,
und zwar in Bezug auf die Abgabenschulden der Gesellschaft durch
Abgabenbescheide an diese, in Bezug auf die Heranziehung der Gesellschafter
für die Abgabenschulden der Gesellschaft mit Haftungsbescheid (Stoll, BAO,
147).
Die Ansprüche gegen die Gesellschafter aus
Abgabenverbindlichkeiten der Gesellschaft bleiben auch nach Austritt aus der
Gesellschaft oder nach Auflösung aus der Gesellschaft bis zum Ablauf der
Verjährung (§ 159 HGB)
bestehen (Stoll, BAO, 149).
Da sich der Umfang der Haftung gemäß
§ 12
BAO nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richtet, die Rechte des
Abgabengläubigers nach handelsrechtlichen Maßstäben zu
beurteilen sind und diesem nicht mehr Rechte zustehen können wie einem
Zivilgläubiger, geht die Verjährungsbestimmung des § 159 HGB
der für die Geltendmachung von Haftungen grundsätzlich
maßgebenden Bestimmung des § 238 BAO vor.
Gemäß
§ 159 Abs. 1 HGB
verjähren die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus
Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren nach der Auflösung
der Gesellschaft oder nach dem Ausscheiden des Gesellschafters, sofern nicht der
Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung
unterliegt.
Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an
welchem die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden des
Gesellschafters in das Firmenbuch des für den Sitz der Gesellschaft
zuständigen Gerichts eingetragen wird (§ 159 Abs. 2
HGB).
Durch diese Bestimmungen soll für die Zeit nach dem
Ausscheiden eines Gesellschafters dessen persönliche Haftung zeitlich
begrenzt werden. Das Gesetz setzt deshalb im § 159 Abs. 1 HGB
eine Höchstgrenze für die Verjährungsfrist fest (OGH 16.9.1971,
8Ob194/71, SZ 44/142).
Die Berufungswerberin war seit Gründung der
Gesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin der
Primärschuldnerin. Mit Abtretungsvertrag vom 19.11.1996 trat sie ihren
Gesellschaftsanteil ab, diese Abtretung wurde am 30.11.1996 im Firmenbuch
eingetragen.
Mit Ablauf des 30.11.1996 begann daher die
fünfjährige Verjährungsfrist des § 159 HGB zu laufen,
und endete am 30.11.2001. Die Heranziehung der Berufungswerberin zur Haftung
für Abgaben der Gesellschaft erfolgte vor diesem Zeitpunkt.
Wie bereits im Vorhalt der erkennenden Behörde vom
28.12.2005 ausgeführt, fixiert § 159 Abs. 1 HGB die
Verjährungsfrist mit höchstens fünf Jahren. In diesem
Zusammenhang kommt es auf die
Verhältnisse in dem für die Fristberechnung gemäß
Abs. 2 und 3 maßgebenden Zeitpunkt an. Eine
nachträgliche Verlängerung
der Verjährungsfrist gegen die Gesellschaft, z.B. als Folge eines
rechtskräftigen Urteils, wirkt nicht auch gegen den Gesellschafter
(Koppensteiner in Straube, HGB, § 159 Tz. 5 mwN).
Maßgebender Zeitpunkt ist im vorliegenden Fall das Ende des Tages, an
welchem das Ausscheiden der Berufungswerberin in das Firmenbuch eingetragen
wurde (§ 159 Abs. 2 HGB), somit der 30.11.1996. Es ist daher
entscheidend, bis zu welchem Zeitpunkt die Festsetzungsverjährung des
§ 207 BAO gegenüber der Gesellschaft am 30.11.1996 noch lief. Das
Recht, gegenüber der Gesellschaft die Umsatzsteuer 1995 festzusetzen,
verjährte gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO binnen fünf
Jahren. Die Verjährungsfrist begann mit dem Ablauf des Jahres, in dem der
Abgabenanspruch entstanden war (§ 208 Abs. 1 BAO).
Gemäß
§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG entsteht
die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des
Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt
worden sind. Die Abgabenansprüche hinsichtlich Umsatzsteuer 1995 waren
daher im Lauf des Jahres 1995 durch die Ausführung der Lieferungen und
Leistungen der Gesellschaft entstanden. Die Verjährungsfrist begann somit
mit Ablauf des 31.12.1995 zu laufen, und hätte grundsätzlich am
31.12.2000 geendet. Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207)
nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77)
von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die
Verjährungsfrist gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO um ein
Jahr. Der am 18.11.1996 durchgeführten Nachschau gemäß
§ 144 BAO kam verjährungsunterbrechende Wirkung zu (vgl. Ritz,
BAO³, § 209 Tz. 18). Diese Unterbrechungshandlung wurde
vor dem Ausscheiden der
Berufungswerberin aus der Gesellschaft gesetzt, und verlängerte daher
vor dem 30.11.1996
gegenüber der Gesellschaft die
laufende Verjährungsfrist zur Festsetzung der Umsatzsteuer vom 31.12.2000
bis zum 31.12.2001. Im Zeitpunkt des Ausscheidens der Berufungswerberin aus der
Gesellschaft (30.11.1996) lief die Festsetzungsverjährung gegenüber
der Gesellschaft somit bis 31.12.2001. Im Zeitpunkt der Erlassung des
Haftungsbescheides war daher hinsichtlich der Umsatzsteuer 1995 noch keine
Verjährung eingetreten.
Die Abgabenansprüche hinsichtlich Umsatzsteuer 1996
waren gemäß
§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG im
Lauf des Jahres 1996 durch die Ausführung der Lieferungen und Leistungen
der Gesellschaft entstanden. Die Verjährungsfrist zur Festsetzung der
Umsatzsteuer 1996 begann gemäß
§ 208 Abs. 1 BAO mit
Ablauf des 31.12.1996 zu laufen, und endete (schon ohne Unterbrechungshandlung)
erst am 31.12.2001 und somit nach Erlassung des Haftungsbescheides.
Das Ausscheiden der Berufungswerberin aus der Gesellschaft
wurde am 30.11.1996 im Firmenbuch protokolliert und mit Ablauf dieses Tages
wirksam. Die gegenständliche Haftung kommt daher für die Umsatzsteuer
1995 zur Gänze, für die Umsatzsteuer 1996 dagegen nur für die
Monate Jänner bis November in Betracht. Die Umsatzsteuer für Dezember
1996 ist somit aus der Haftungssumme auszuscheiden. Dies war im vorliegenden
Fall insofern schwierig, als im BP-Bericht vom 16.3.2000 bzw. der Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 20.12.1999 bei der Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen die Umsätze für das Jahr 1996 nur in einer
Gesamtsumme angeführt werden. Auch waren von der Gesellschaft keine
monatlichen, sondern vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben
worden. Die Berufungswerberin wurde daher ersucht, die Umsätze und
Vorsteuern für Dezember 1996 bekannt zu geben. Diesem Ersuchen konnte
jedoch nicht entsprochen werden, da trotz umfangreicher Erhebungen keine
Unterlagen mehr beigeschafft werden hätten können, aus welchen die
Umsatzsteuer für Dezember 1996 errechenbar wäre. Diese Umsatzsteuer
musste daher gemäß
§ 184 BAO geschätzt werden. Es
wurde dazu ein Drittel der für das vierte Quartal 1996 gemeldeten
Vorauszahlung, somit 38.953,66 S (1/3 von 116.861,00 S) als
Umsatzsteuer für Dezember 1996 in Ansatz gebracht. Die
haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 1996 verminderte sich daher von
258.971,00 S laut Haftungsbescheid um diesen Betrag von 38.953,66 S
auf 220.017,34 S (15.989,28 €).
Die Haftung gemäß
§ 12 BAO ist keine
Ausfallshaftung. Zu berücksichtigen ist jedoch auch hier das Prinzip der
Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des
Hauptschuldners. Der Haftende darf in der Regel nur dann in Anspruch genommen
werden, wenn die Einbringung der Abgabe beim Hauptschuldner gefährdet oder
wesentlich erschwert wäre. Dazu wurde im Vorhalt der erkennenden
Behörde vom 17.10.2005 festgestellt, dass die Tätigkeit der
Gesellschaft eingestellt wurde, die Gewerbeberechtigung bereits am 27.4.1999
endete, die letzte Veranlagung für das Jahr 1999 erfolgte, und verwertbares
Gesellschaftsvermögen nicht aktenkundig sei. Von der Berufungswerberin
wurde dies nicht bestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass die
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich sind.
Das Finanzamt nahm nicht nur die Berufungswerberin, sondern auch den zweiten
Gründungsgesellschafter FM, der laut Gesellschaftsvertrag ebenso wie die
Berufungswerberin eine Bareinlage von 10.000,00 S geleistet hatte und dem
gleichfalls ein Vorweggewinn in Höhe von 180.000,00 S zustand,
für die haftungsgegenständlichen Abgaben in Anspruch. Dieses
Haftungsverfahren verlief jedoch erfolglos. Von der Berufungswerberin konnte
dagegen ein Teil der Haftungsschuld durch Umbuchung von Guthaben am
persönlichen Abgabenkonto in Höhe von insgesamt 946,37 €
(472,37 € aus der Einkommensteuerveranlagung 2001 und
474,00 € aus der Einkommensteuerveranlagung 2003) bereits eingebracht
werden. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass Zahlungen des
Haftungsschuldners zwar den von ihm zu entrichtenden Haftungsbetrag vermindern,
aber nichts an dem grundsätzlich im Haftungsbescheid (bzw. einer
Berufungsentscheidung) aufzuerlegenden Umfang der Haftungspflicht ändern
(vgl. VwGH 27.1.2000, 97/15/0191). Weiters hat die Berufungswerberin für
die verbleibende Haftungsschuld mit dem Finanzamt eine ihren wirtschaftlichen
Verhältnissen angemessene Abschlagszahlung in Höhe von
5.000,00 € vereinbart. Insgesamt gesehen war die
Haftungsinanspruchnahme daher zweckmäßig, da damit ein Teil der bei
der Primärschuldnerin uneinbringlichen Abgaben im Haftungsweg doch noch
eingebracht werden kann. Der Berufungswerberin ist zwar zugute zu halten, dass
die haftungsgegenständlichen Abgaben bereits lange zurückliegende
Zeiträume betreffen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu
berücksichtigen, dass die Abgaben erst im Zuge der im Jahr 1999
durchgeführten Betriebsprüfung festgestellt werden konnten, im Jahr
2000 die Festsetzung gegenüber der Primärschuldnerin erfolgte, und im
Jahr 2001 die Heranziehung der Berufungswerberin zur Haftung. Die Geltendmachung
der Haftung erfolgte somit in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit der
Abgabenfestsetzung.
Der Berufung wurde unter Berücksichtigung der
erwähnten Guthabensumbuchungen und der Zahlungsvereinbarung mit dem
Finanzamt dahin stattgegeben, dass die Haftungsinanspruchnahme auf insgesamt
5.946,37 € eingeschränkt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
2) Aussetzung der
Einhebung
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint,
oder insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in
denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder wenn das
Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit
der Abgabe gerichtet ist (§ 212a Abs. 2 BAO).
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis
zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind
zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so
steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen (§ 212a Abs. 3 BAO).
Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung
geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger
Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge
(§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden (§ 212a
Abs. 4 BAO).
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über
die Berufung (Abs. 1) ergehenden Berufungsvorentscheidung oder
Berufungsentscheidung oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des
Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche
Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276
Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen
Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der
Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein (§ 212a Abs. 5
BAO).
Die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung von Abgaben
setzt schon nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass eine dem Aussetzungsantrag
zugrunde liegende Berufung noch anhängig ist. Ab dem Zeitpunkt der
Berufungserledigung kommt die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nicht
mehr in Betracht (so z.B. VwGH 3.10.1996, 96/16/0200). Über die dem
Aussetzungsantrag zugrunde liegende Haftungsberufung wurde mit der
gegenständlichen Entscheidung (Spruchteil 1) bereits abgesprochen.
Eine andere Auslegung des § 212a BAO dahingehend,
dass auch nach Erledigung der einem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden
Berufung eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung geboten sein könnte,
ist weder aus Rechtsschutzgründen erforderlich, noch wäre eine solche
Vorgangsweise aus verfahrensökonomischen Erwägungen
zweckmäßig. In einem solchen Fall wäre gleichzeitig mit der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a
Abs. 5 dritter Satz wieder der Ablauf derselben zu verfügen.
Schon der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis
vom 11.12.1986, G 119/86, mit dem die Bestimmung des § 254 BAO
aufgehoben wurde, ausgeführt, das rechtsstaatliche Prinzip verlange
Rechtsschutzeinrichtungen, die nach ihrer Zweckbestimmung ein Mindestmaß
an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen. Es gehe nicht
an, den Rechtschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer
potenziell rechtswidrigen Entscheidung zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch
endgültig erledigt sei.
Als Folge dieses Erkenntnisses wurde die Bestimmung des
§ 212a in die BAO eingefügt. Auch nach Ansicht des
Verfassungsgerichtshofes muss das erwähnte Mindestmaß an faktischer
Effizienz einer Berufung nur bis zur endgültigen Erledigung des
Rechtsmittels gegeben sein. Nach Abschluss des Berufungsverfahrens bedarf es
dieses Rechtsschutzes nicht mehr.
Einem Aussetzungsantrag kommen zwei Rechtswirkungen zu.
Gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO dürfen
Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des
§ 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen
Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(vollstreckungshemmende Wirkung).
Gemäß
§ 217 Abs. 4 lit. b
BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit
nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß
§ 230
Abs. 2, 3, 5, oder 6 gehemmt ist (säumniszuschlagshemmende
Wirkung).
Durch diese Bestimmungen wird sichergestellt, dass für
den Rechtsschutzsuchenden mit dem Aussetzungsantrag ein Aufschub der
Zahlungsverpflichtung bewirkt wird.
Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer
Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines
diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212
Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht
stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine
Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides
zu (§ 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO).
Gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO ist eine
mittels Haftungsbescheid geltend gemachte Haftungsschuld binnen einer Frist von
einem Monat (ab Zustellung des Haftungsbescheides) zu entrichten. Wird innerhalb
dieser Frist nicht nur gegen den Haftungsbescheid Berufung erhoben, sondern wie
im gegenständlichen Fall gleichzeitig auch die Aussetzung der Einhebung der
haftungsgegenständlichen Abgaben beantragt, liegt ein zeitgerechter
Aussetzungsantrag im Sinne des § 212a Abs. 7 zweiter Satz vor,
dem vollstreckungs- und säumniszuschlagshemmende Wirkung
zukommt.
Bei Abweisung eines solchen zeitgerechten
Aussetzungsantrages steht zur Entrichtung der Haftungsschuld gemäß
§ 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO eine Nachfrist von einem Monat (ab
Zustellung des Abweisungsbescheides) zu.
Gemäß
§ 230 Abs. 2 BAO
dürfen während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid
zuerkannten Zahlungsfrist Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder
fortgesetzt werden. Gemäß der bereits zitierten Bestimmung des
§ 217 Abs. 4 lit. b BAO fällt während dieser Zeit auch
kein Säumniszuschlag an. Innerhalb der Nachfrist des § 212a
Abs. 7 zweiter Satz BAO dauert daher die vollstreckungs- und
säumniszuschlagshemmende Wirkung des Aussetzungsantrages fort.
Wird innerhalb dieser Nachfrist gegen die Abweisung des
Aussetzungsantrages Berufung erhoben, ist auf die Bestimmung des
§ 212a Abs. 4 BAO Bedacht zu nehmen. Demnach sind die für
Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Berufungen
gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen
betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2)
sinngemäß anzuwenden.
Die beiden Wirkungen von Aussetzungsanträgen
(Vollstreckungs- und Säumniszuschlagshemmung) kommen daher auch Berufungen
gegen die Abweisung von Aussetzungsanträgen zu (Ritz, BAO³,
§ 212a Tz. 22).
Wird eine solche Berufung mit Berufungsentscheidung als
unbegründet abgewiesen, so ist dieser Spruch so zu werten, als ob die
Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch
übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle
des angefochtenen Bescheides tritt (Ritz, BAO³, § 289 Tz. 47
mit Judikaturnachweisen). Im Ergebnis wird daher mit der Berufungsentscheidung
der Aussetzungsantrag abgewiesen.
Für die Entrichtung der Abgabenschuld steht dem
Berufungswerber daher eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe der
Berufungsentscheidung zu (§ 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO).
Innerhalb dieser Frist besteht daher weiter Vollstreckungshemmung
(§ 230 Abs. 2 BAO), und fällt auch gemäß
§ 217 Abs. 4 lit. b BAO kein Säumniszuschlag
an.
Kein anderes Ergebnis tritt ein, wenn trotz bereits
erledigter Berufung gegen den Haftungsbescheid einer Berufung gegen die
Abweisung eines zeitgerechten Aussetzungsantrages stattgegeben, und die
Aussetzung der Einhebung bewilligt wird. Gemäß
§ 212a
Abs. 5 BAO ist in diesem Fall aufgrund der bereits erfolgten Erledigung der
Berufung gegen den Haftungsbescheid gleichzeitig auch wieder der Ablauf der
bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen. Für die Entrichtung
der Abgaben steht sodann gemäß
§ 212a Abs. 7 erster
Satz BAO eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides über den
Ablauf der Aussetzung zu. Innerhalb dieser Frist besteht ebenfalls
Vollstreckungshemmung (§ 230 Abs. 2 BAO), und fällt
gemäß
§ 217 Abs. 4 lit. b BAO kein
Säumniszuschlag an.
Der unabhängige Finanzsenat teilt daher in jenen
Fällen, in denen ein zeitgerechter Aussetzungsantrag vorliegt, die vom
Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochene Ansicht,
dass ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung eine Bewilligung einer Aussetzung
der Einhebung nicht mehr in Betracht kommt. Eine solche ist in diesen
Fällen auch nach dem Normzweck (Effizienz des Rechtsschutzes) nicht
erforderlich, da die Abweisung des Aussetzungsantrages hinsichtlich der
säumnis- und vollstreckungshemmenden Wirkung zu keinem anderen Ergebnis
führt wie die nachträgliche Bewilligung der Aussetzung der Einhebung
samt dem gleichzeitig zu verfügenden Ablauf derselben.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 22.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 159 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0684-L/04
- Stammnummer
- 21495
- Gültig
- 22.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF