Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0012-F/03
Vorgänge auf dem Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen, Beurteilung der sachlichen Billigkeit oder Unbilligkeit der Einhebung eines Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0012-F/03vom 31.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vorgänge auf dem Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen sind für die Beurteilung der Billigkeit oder Unbilligkeit der Einhebung eines Säumniszuschlages grundsätzlich ohne Einfluss.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der AL und Mitbesitzer.,
vertreten durch die Stemmer, Bahl, Fend Steuerberatungsgesellschaft OEG gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 9. Oktober 2002 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Nachsicht eines Säumniszuschlages in Höhe
von 589,97 €
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes F. vom 22. Juli 2002
wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 erklärungsgemäß
festgesetzt. Fälligkeitstag für die daraus resultierende
Umsatzsteuernachforderung in Höhe von 29.498,43 € war der
15. Februar 2002 (die Fälligkeit ergibt sich aus §
21 Abs. 5 UStG iVm § 21 Abs. 3 letzter Satz
UStG und aus § 201 letzter Satz BAO iVm
§ 214 Abs. 2 BAO).
Da der gegenständliche Nachforderungsbetrag nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet und bis zu diesem Zeitpunkt
auch keine die Fälligkeit hemmende oder aufschiebende Maßnahme
gesetzt wurde, wurde mit Bescheid vom 9. August 2002 gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe
von 589,97 € (das sind 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages von 29.498,43 €) festgesetzt.
Die Berufungswerberin begehrte mit Antrag vom
24. September 2002 den mit Bescheid vom 9. August 2002
festgesetzten Säumniszuschlag gemäß
§ 236 BAO
nachzusehen.
Zur Begründung wurde sinngemäß vorgebracht,
es handle sich bei der Umsatzsteuernachforderung um einen reinen
Durchlaufposten, da dieser Betrag gleichzeitig als Vorsteuer wieder geltend
gemacht werden könne und auch geltend gemacht worden sei. So seien für
denselben Zeitraum und in selber Höhe Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht worden, die das Abgabenkonto der Berufungswerberin und das unter der
StNr. XY, lautend auf AK und Mitbesitzer, geführte Abgabenkonto
betreffen. Sowohl die Umsatzsteuerschuld als auch das Umsatzsteuerguthaben seien
daher zeitgleich entstanden, weshalb die Festsetzung des Säumniszuschlages
zu Unrecht erfolgt sei.
Das Finanzamt F. hat mit Bescheid vom
9. Oktober 2002 den Nachsichtsantrag als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung wurde auf die am 17. September 2002 ergangene
Berufungsvorentscheidung, den angefochtenen Säumniszuschlagsbescheid vom
9. August 2002 betreffend, verwiesen, und das Vorliegen einer
sachlichen Unbilligkeit verneint. Das Bestehen einer persönlichen
Unbilligkeit wurde nicht behauptet.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2002 erhob die
Berufungswerberin gegen den abweisenden Bescheid Berufung. Zur Begründung
wurde auf die im Nachsichtsantrag vom 24. September 2002 vorgebrachten
Ausführungen verwiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2002
wies das Finanzamt F. die Berufung als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2002 wurde die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt, wodurch die Berufung wiederum als unerledigt
gilt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der
Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6
oder § 218 BAO hinausgeschoben wird.
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO
können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen
ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung
nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Berufungswerberin vertritt die Rechtsmeinung, die
Einhebung des ihr gegenüber mit Bescheid vom 9. August 2002
festgesetzten Säumniszuschlages sei sachlich unbillig.
Generell ist eine sachlich bedingte Unbilligkeit nach
einhelliger Lehre und Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn im Einzelfall bei
Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom
Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer
anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu
einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der in der anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen
Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den
vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem
außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom
Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine von ihm nach dem
gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die
zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt
ist.
Auch die Einhebung einer Nebengebühr, wie der
Säumniszuschlag, kann nach der Lage des Falles unbillig im Sinne des
§ 236 Abs. 1 BAO sein. Es ist jedoch zu beachten, dass
§ 217 Abs. 1 BAO die Gründe, die im Einzelfall zum
Zahlungsverzug geführt haben, nicht berücksichtigt. Um den Eintritt
der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages sachlich unbillig
erscheinen zu lassen, müsste die Ursache für die verspätete
Entrichtung ein im Behördenbereich gelegener Umstand oder ein sonstiger
für den Abgabepflichtigen nicht vorhersehbarer verfahrensrechtlicher
Vorgang sein. Ein solcher, außerhalb der Sphäre der Berufungswerberin
liegender Umstand ist gegenständlich jedoch nicht ersichtlich. Die
Berufungswerberin bringt vielmehr vor, es handle sich bei der
Umsatzsteuernachforderung um einen reinen Durchlaufposten, da dieser Betrag
gleichzeitig als Vorsteuer wieder geltend gemacht werden könne und auch
geltend gemacht worden sei. So seien für denselben Zeitraum und in selber
Höhe Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden, die das Abgabenkonto
der Berufungswerberin und das unter der StNr. XY, lautend auf AK und
Mitbesitzer, geführte Abgabenkonto betreffen. Sowohl die Umsatzsteuerschuld
als auch das Umsatzsteuerguthaben seien daher zeitgleich entstanden, weshalb die
Festsetzung des Säumniszuschlages zu Unrecht erfolgt sei.
Dieser Einwand bedingt keine sachliche Unbilligkeit der
Einhebung. Bei dem zur Vorsteuer berechtigten Abgabepflichtigen handelt es sich
um ein von der Berufungswerberin verschiedenes Steuersubjekt, weshalb eine
gleichsam saldierende Betrachtungsweise nicht in Betracht kommt. Vielmehr sind
Vorgänge auf dem Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen für die
Beurteilung der Billigkeit oder Unbilligkeit der Einhebung des festgesetzten
Säumniszuschlages grundsätzlich ohne Einfluss (so auch zB VwGH
22.3.1995, 94/13/0264, 0265).
Zudem liegt es im Wesen des Umsatzsteuersystems
begründet, dass bei umsatzsteuerpflichtigen Vorgängen zwischen
Unternehmern der Umsatzsteuer auf der einen Seite die Vorsteuer auf der anderen
Seite gegenübersteht. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass ein
Säumniszuschlag, der auf eine nicht fristgerechte Umsatzsteuerzahlung
zurückzuführen ist, mit Rücksicht auf den gleichzeitig einem
anderen Unternehmer zustehenden Vorsteuerabzug sachlich unbillig ist.
Bezüglich des Vorliegens einer persönlich
bedingten Unbilligkeit wurde kein entsprechendes Sachverhaltsvorbringen
erstattet und kann auch aus den Akten kein diesbezüglicher Hinweis ersehen
werden.
Da somit bereits die Unbilligkeit der Einhebung des
gegenständlichen Säumniszuschlages verneint wurde, ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum und die Berufung ist als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
31. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0012-F/03
- Stammnummer
- 3492
- Gültig
- 31.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF