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UFSG FSRV/0015-G/05
Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen Architekten wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0015-G/05vom 15.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Graz 1, Dr. Andrea Ornig, in der
Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 28. April 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 7. April 2005 betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Jänner bis November 2002
(strafbestimmender Wertbetrag 7.996,58 €) aufgehoben.
Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 28. Jänner 2003
fand beim Bf., einem Architekten, eine Umsatzsteuersonderprüfung
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO über die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis November 2002 statt. Der Prüfer
stellte fest, dass im Prüfungszeitraum weder Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden. Die Zahllast
betrug insgesamt 7.996,58 € (Niederschrift vom 28. Jänner
2003).
Im März 2005 fand beim
Bf. eine UVA-Prüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume 10/2003
bis 7/2004 statt. Der Prüfer stellte fest, dass die
Umsatzsteuervoranmeldungen ab Oktober 2003 erst am 3. August 2004 beim
Finanzamt eingereicht wurden. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate
Juni und Juli 2004 waren am 15. Oktober 2004 noch nicht eingebracht.
Die Bemessungsgrundlagen für diese Monate wurden vom Prüfer auf Basis
vorgelegter Unterlagen (Bankkontoauszüge, Eingangsrechnungen) ermittelt
(Bericht über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen vom
21. März 2005).
Mit dem Bescheid vom 7. April 2005 leitete das
Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf.
ein Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, er habe
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume
1-11/2002 in der Höhe von 7.996,58 €, für 10/2003 in der
Höhe von 6.638,44 €, für 1/2004 in der Höhe von
7.520,10 €, für 2/2004 in der Höhe von 665,51 €
und für 7/2004 in der Höhe von 4.577,40 €, insgesamt somit
27.398,03 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten.
In der Begründung wurde
auf die Umsatzsteuersonderprüfung vom 28. Jänner 2003 sowie auf
die Prüfung der Aufzeichnungen vom 18. März 2005 verwiesen. Als
lange Jahre selbständig tätigem Unternehmer sei dem Bf. die
Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt gewesen, weshalb
von wissentlicher Vorgangsweise auszugehen sei. Die in einzelnen Monaten nicht
geltend gemachten Umsatzsteuerguthaben seien bei der Ermittlung der Höhe
des strafbestimmenden Wertbetrages nicht zu berücksichtigen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. rechtzeitig das
Rechtsmittel der Beschwerde und brachte Folgendes vor:
Im Zeitraum von Jänner bis November 2002 habe sein
Abgabenkonto durchgehend einen positiven Saldo ausgewiesen, der in etwa dem
nachgeforderten Betrag von 7.996,58 € entsprochen habe.
Im Juli 2003 sei der Bf. neben seiner Tätigkeit in der
Firma damit beschäftigt gewesen, die Einkommen- und
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 zu erstellen. Auf Grund der
Euro-Umstellung sei ein enormer Zeitaufwand für die Vereinheitlichung der
zum Teil in Euro, zum Teil in Schilling fakturierten Rechnungen nötig
gewesen. Durch das große Arbeitsaufkommen (16 Stunden täglich ohne
Urlaub) und die Firmengröße (2 Personen) sei es nicht möglich
gewesen, die Berechnungen früher durchzuführen.
Bis zum Jahr 2001 sei in seinem Unternehmen eine
Buchhaltungsmitarbeiterin beschäftigt gewesen. Nach ihrer Kündigung
habe der Bf. versucht, über das Arbeitsmarktservice eine adäquate
Mitarbeiterin zu bekommen. Von allen Bewerbern habe er meist schon während
des Probetages die Mitteilung erhalten, dass sie sich der gestellten Aufgabe
nicht gewachsen sähen. Generell sei festzuhalten, dass es nicht
genügend Personal für den Bereich Buchhaltung gebe. Außerdem sei
der administrative Aufwand für Klein- und Mittelbetriebe in den letzten
Jahren enorm gewachsen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 und 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangt.
Ergibt
diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3
FinStrG).
Aus diesen gesetzlichen
Bestimmungen ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens noch keine endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung erfolgen muss, sondern nur eine
Entscheidung im Verdachtsbereich zu erfolgen hat. In diesem Verfahrensstadium
ist es daher nicht Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die
Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens
vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden
Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen
sind.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Der Verdacht
muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken.
Im vorliegenden Fall wurde der
Finanzstrafbehörde durch die vom Finanzamt Graz-Stadt durchgeführten
Umsatzsteuerprüfungen bekannt, dass für die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis November 2002 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet wurden und die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Oktober
2003 bis Juli 2004 verspätet beim Finanzamt eingereicht
wurden.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 2 ist bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet werden (§ 33
Abs. 3 lit. b FinStrG).
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
1. Umsatzsteuervoranmeldungen
1-11/2002
Das Vorbringen des Bf.
hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zeiträume Jänner bis
November 2002, sein Abgabenkonto habe durchgehend einen positiven Saldo
ausgewiesen, der sich in etwa mit der im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung
festgestellten und am 30. Jänner 2003 am Abgabenkonto verbuchten
Nachforderung gedeckt habe, findet in der Aktenlage Bestätigung. Aus der in
den Akten erliegenden Abfrage der Buchungen vom 1.2.2001 bis 13.9.2004 geht
hervor, dass am Abgabenkonto des Bf. seit Ende Jänner 2002 ein Guthaben in
der Höhe von über 2.000,00 € bestand, das sich durch
Buchungen von Umsatzsteuergutschriften für die Monate 9-12/2001 am
23. April 2002 auf 7.145,14 € erhöhte. Nach der Verbuchung
der Jahressteuerbescheide 2000 am 20. September 2002 bestand bis zur
Verbuchung der in Folge der Umsatzsteuersonderprüfung vom Finanzamt
erlassenen Festsetzungsbescheide hinsichtlich Umsatzsteuer 1/2002
(701,43 €) und 2-12/2002 (7.295,15 €) am Abgabenkonto sogar
ein Guthaben in der Höhe von 8.149,03 €. Die aus der Verbuchung
der Festsetzungsbescheide am 30. Jänner 2003 resultierende
Umsatzsteuerzahllast wurde durch dieses Guthaben zur Gänze abgedeckt
(Tagessaldo am 30. Jänner 2003 -152,45 €).
Gemäß
§ 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde
wiederkehrend zu erhebenden Abgaben die Gebarung für jeden
Abgabepflichtigen in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung
ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben
Abgabenbehörde hat.
Der Entrichtungstag der am
30. Jänner 2003 festgesetzten Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner
bis November 2002 durch die Verwendung des am Abgabenkonto bestehenden Guthabens
ist im Gesetz nicht dezidiert geregelt. Gemäß
§ 211
Abs. 1 lit. g BAO gelten Abgaben in Fällen der Umbuchung von
Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben
Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet. In Analogie
zu dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass Abgaben auch dann am Tag der
Entstehung des Guthabens als entrichtet gelten, wenn sich
Abgabenverbindlichkeiten und Guthaben auf ein und demselben Abgabenkonto eines
Abgabepflichtigen gegenüberstehen.
Im vorliegenden Fall bestand
am Abgabenkonto des Bf. seit 30. Jänner 2002 bis zur
bescheidmäßigen Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen 1/2002
und 2-12/2002 am 30. Jänner 2003 durchgehend ein Guthaben, das die
Umsatzsteuerzahllasten zu den Fälligkeitstagen der jeweiligen monatlichen
Vorauszahlungen abgedeckt hat. Die Zahllast hinsichtlich der
Voranmeldungszeiträume 1-11/2002 in der Höhe von 7.996,58 €
kann daher als zeitgerecht entrichtet angesehen werden, weshalb der Beschwerde
hinsichtlich dieser Voranmeldungszeiträume mangels objektiver
Tatbestandsverwirklichung stattzugeben war. Ergänzend wird bemerkt, dass
auf Grund des im Tatzeitraum Jänner bis November 2002 laufend bestehenden
Guthabenstandes am Abgabenkonto auch auf der subjektiven Tatseite ausreichende
Verdachtsgründe im Hinblick auf eine wissentliche Verkürzung der
Umsatzsteuer nicht vorliegen.
2. Umsatzsteuervoranmeldungen
10/2003, 1/2004, 2/2004 und 7/2004
Die Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Monate Oktober 2003 (Zahllast 6.638,44 €),
Jänner 2004 (Zahllast 7.520,10 €) und Februar 2004
(laut Tz. 1 der Niederschrift vom 18. März 2005 Zahllast
665,51 €) wurden nach der Aktenlage verspätet (am 3. August
2004) eingereicht. Da eine Entrichtung der Zahllasten entsprechend den
Abgabenvorschriften nicht erfolgte, kommt diesen Selbstanzeigen strafbefreiende
Wirkung nicht zu. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer für den
vom Einleitungsbescheid ebenfalls erfassten Voranmeldungszeitraum Juli 2004
wurde vom Prüfer im Zuge der Prüfung auf der Basis der ihm vorgelegten
Unterlagen ermittelt (Zahllast 4.577,40 €).
Der dem Bf. zur Last gelegte
Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfordert für
die subjektive Tatbestandsmäßigkeit für den
Verkürzungserfolg Wissentlichkeit, während für die
Pflichtverletzung bloß bedingter Vorsatz genügt.
Der Bf. bringt vor, Ursache
für die verspäteten Voranmeldungen sei einerseits die Kündigung
der Buchhaltungsmitarbeiterin im Jahr 2001 sowie der in der Folge
missglückte Versuch gewesen, eine adäquate Mitarbeiterin zu bekommen,
andererseits das große Arbeitsaufkommen im Unternehmen und die
Firmengröße (2 Personen).
Dem Bf. war bereits durch die
Vorprüfung im Jänner 2003 die Verpflichtung zur zeitgerechten Abgabe
von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Verpflichtung zur Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt. Aus dem Vorbringen des Bf., durch den
Ausfall der Buchhaltungsmitarbeiterin im Jahr 2001 und der eigenen
Arbeitsüberlastung habe den laufenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen
nicht nachgekommen werden können, kann nach der Lebenserfahrung auf den
Verdacht wissentlicher Handlungsweise hinsichtlich des Deliktes der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
geschlossen werden.
Ob der erhobene Tatverdacht zu
der gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG im Strafverfahren
erforderlichen Gewissheit führen wird, der Bf. habe das ihm zur Last
gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen, bleibt dem nunmehr
durchzuführenden Untersuchungsverfahren nach den
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
15. März 2006
Dr.
Andrea Ornig
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-G/05
- Stammnummer
- 22699
- Gültig
- 15.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF