Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1207-W/03
Kein grobes Verschulden ohne Säumnis, erhöhter Überwachungsverpflichtung nicht nachgekommen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1207-W/03vom 03.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die unrechtmäßige Festsetzung eines Säumniszuschlages infolge Durchführung einer Umbuchung unter Zugrundelegung eines unrichtigen Entrichtungszeitpunktes schließt ein grobes Verschulden des Abgabepflichtigen aus, da in Wahrheit keine Säumnis vorliegt.
Auffallend sorglos handelt ein Abgabepflichtiger, der eine Mitarbeiterin nach einer derart kurzen Einarbeitungszeit von lediglich einem Monat mit steuerlichen Angelegenheiten zur ausschließlichen selbständigen Bearbeitung betraut, ohne der diesfalls gebotenen erhöhten Überwachungspflicht nachzukommen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
23. Bezirk in Wien vom 12. Mai 2003 betreffend Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der mit
Bescheid vom 10. Februar 2003 wegen verspäteter Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung 8/02 in Höhe von € 28.103,96
festgesetzte Säumniszuschlag wird gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO auf € 0,00 herabgesetzt.
Der mit
Bescheid vom 10. Februar 2003 wegen verspäteter Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung 11/02 in Höhe von € 6.016,50
festgesetzte Säumniszuschlag bleibt unverändert.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
10. Februar 2003 setzte das Finanzamt Säumniszuschläge in
Höhe von € 34.120,46 fest, da die Umsatzsteuervorauszahlungen
8/2002 und 11/2002 mit Teilbeträgen von € 1,405.198,22 sowie
€ 300.825,14 nicht bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen,
nämlich 15. Oktober 2002 sowie 15. Jänner 2003, entrichtet
worden wären.
Mit Schreiben vom
14. April 2003 stellte die Bw. gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO den Antrag, die Säumniszuschläge auf
€ 0,00 herabzusetzen.
Begründend wurde
ausgeführt, dass ein Teil der Steuerschuld der Bw. durch
Überrechnungsanträge vom Finanzamtskonto der P-GmbH beglichen worden
wäre. Dabei wäre aber einer Mitarbeiterin ein Aufmerksamkeitsfehler
passiert: Auf Grund der zahlreichen Buchungen zwischen Juni und August 2002
(Festsetzung Körperschaftsteuer 2001 und Gutschrift über
€ 25,211.242,19, Herabsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlung
für das Jahr 2002 auf Grund der Körperschaftsteuerfestsetzung, welche
eine Gutschrift von € 18,255.441,00 zur Folge gehabt hätte,
erneute Festsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlung 2002 mit
€ 28,433.000,00) wäre im Zusammenhang mit der Begleichung der zum
15. Oktober 2002 fälligen Steuerbeträge der
Überrechnungsantrag gestellt worden, obwohl auf dem Konto der P-GmbH kein
ausreichendes Guthaben mehr bestanden hätte.
Da aber das Guthaben kurze Zeit
vorher tatsächlich bestanden, die Mitarbeiterin das Bestehen dieses
Guthabens auch überprüft, aber irrtümlich den Stand des
Finanzamtskontos nicht weiter verfolgt hätte, könne der Mitarbeiterin
keine auffallende Sorglosigkeit vorgeworfen werden. Zudem sei anzumerken, dass
infolge eines überraschenden Mitarbeiterabganges die verantwortliche
Mitarbeiterin zu dieser Zeit einen weiteren Tätigkeitsbereich zu
verantworten gehabt hätte und der Irrtum auf die damit verbundene
zusätzliche Arbeitsbelastung zurückzuführen wäre. In der
Vergangenheit hätte diese Mitarbeiterin ihre Tätigkeit jedoch immer
fehlerlos abgewickelt, da die Abgabenschuldigkeiten sowohl der Bw. als auch der
P-GmbH bis dahin immer rechtzeitig beglichen worden wären und für die
Bw. noch nie ein Säumniszuschlag verhängt worden
wäre.
Damit ein solcher Fehler nicht
nochmals auftreten könne, wäre eine neue Mitarbeiterin eingestellt
worden, deren Tätigkeit sich unter anderem auch auf die Abwicklung dieser
Überrechnungsanträge erstreckt hätte. In dieser
Übergangsphase bei gleichzeitiger Einschulung wäre jedoch ein Termin
übersehen worden: Ein Überrechnungsantrag wäre erst am
10. Februar anstatt am 15. Jänner 2003 gestellt worden. Da die
Übergabe der Agenden sorgfältig und gewissenhaft erfolgt wäre,
hätte man nicht damit rechnen können, dass ein solches Missgeschick
passieren würde. Dieses Versäumnis der neuen Mitarbeiterin wäre
aber einmalig gewesen, da seitdem von ihr die Agenden fehlerlos bewältigt
werden würden.
Zusammenfassend wandte die Bw.
ein, dass in beiden Fällen keine auffallende und ungewöhnliche
Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht vorliegen würde, sondern jeweils
ein entschuldbarer Irrtum, der durch den kurzfristig angefallenen hohen
Arbeitsaufwand und die Einschulung einer neuen Mitarbeiterin bedingt gewesen
wäre. Sowohl die Bw. als auch die P-GmbH hätten bis zu diesem Vorfall
und auch danach ihre Abgabenschuldigkeiten immer pünktlich
bezahlt.
Mit Bescheid vom 12. Mai
2003 wies das Finanzamt diesen Antrag ab und führte begründend aus,
dass Abgabenschulden Bringschulden im Sinne des § 905 ABGB
wären, weshalb der Abgabepflichtige daher in vollem Umfang für deren
zeitgerechte Tilgung verantwortlich wäre und im Fall der verspäteten
Abstattung die Rechtsfolgen zu tragen hätte. Die Anwendung des
§ 217 Abs. 7 BAO würde voraussetzen, dass den
Abgabepflichtigen an der eingetretenen Säumnis kein grobes Verschulden
treffen würde. Ein grobes Verschulden liege nach Ansicht des Finanzamtes
dann vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit
(minderer Grad des Versehens) zu qualifizieren sei. Hingegen werde grobe
Fahrlässigkeit mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt, wobei
derjenige auffallend sorglos handeln würde, der die im Verkehr mit der
Abgabenbehörde und für die Einhaltung von Fristen und Terminen nach
den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lassen würde.
Weiters brachte das Finanzamt
vor, dass es bei Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO durch Umbuchung oder
Überrechnung Sache des Abgabenschuldners sei, sich (z.B. durch
Rückfrage) zu vergewissern, ob der Antrag auf Umbuchung oder
Überrechnung zeitgerecht gestellt worden wäre, ob überhaupt ein
entsprechendes Guthaben zur Abdeckung der Abgabenschuld vorhanden wäre, und
sämtliche in diesem Zusammenhang zweckmäßige bzw. erforderliche
Informationen einzuholen.
Da dies im vorliegenden Fall
versäumt worden wäre und die Abstattung sodann mit erheblicher
Verspätung erfolgt wäre, wäre entgegen den Behauptungen der Bw.
bezüglich der Tilgung der den Säumniszuschlägen zugrunde
liegenden Abgaben auffallend sorglos gehandelt worden, sodass nach Ansicht des
Finanzamtes von grobem Verschulden auszugehen wäre.
In der dagegen mit Schreiben
vom 12. Juni 2003 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte die Bw.
betreffend Säumniszuschlag für die verspätete
Umsatzsteuervorauszahlung August 2002 ein, dass für die P-GmbH am
23. Juli 2002 die Körperschaftsteuererklärung 2001 eingereicht
worden wäre. Mit Schreiben vom 31. Juli 2002 wäre für diese
Gesellschaft ein Antrag auf Herabsetzung der
Körperschaftsteuervorauszahlung für 2002 auf € 28,433.000,00
sowie ein Stundungsansuchen für das dritte Quartal an
Körperschaftsteuervorauszahlung für 2002 in Höhe von
€ 11,744.400,00 gestellt worden.
Vor Erledigung dieser
Anträge hätte jedoch die Behörde mit Bescheid vom 1. August
2002 für die P-GmbH die Körperschaftsteuer 2001 mit
€ 21,766.360,04 festgesetzt, wobei sich unter Berücksichtigung
der bisher geleisteten Vorauszahlungen eine Abgabengutschrift in Höhe von
€ 25,211.242,19 ergeben hätte. Auf Grund dieses Bescheides
wäre mit weiterem Bescheid vom 1. August 2002 die
Körperschaftsteuervorauszahlung 2002 für die P-GmbH mit
€ 22,637.014,44, somit unter dem beantragten Betrag festgesetzt
worden.
Weiters gab die Bw. bekannt,
dass mit Buchungsmitteilung vom 1. August 2002 für die P-GmbH ein
Guthaben in Höhe von € 32,599.262,44 ausgewiesen worden
wäre.
Mit Bescheid vom 7. August
2002 hätte die erkennende Behörde auf Grund des gestellten Antrages
die Körperschaftsteuervorauszahlung 2002 auf € 28,433.000,00
erhöht, woraufhin am 17. Oktober 2002 eine
Körperschaftsteuervorschreibung in Höhe von € 11,455.241,00
erfolgt wäre, die mit dem bestehenden Guthaben verrechnet worden wäre,
sodass zu diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto tatsächlich kein Guthaben
mehr bestanden hätte.
Am 15. Oktober 2002
wären die Umsatzsteuer August 2002 sowie sonstige Selbstbemessungsabgaben
der Bw. in Höhe von € 1,409.141,12 fällig gewesen. Auf diese
Zahllast habe die bei der P-GmbH zuständige Mitarbeiterin, Frau
Mag. S., die zu diesem Zeitpunkt auch für den Zahlungsverkehr mit den
Finanzbehörden der Bw. zuständig gewesen wäre, das ihrer Ansicht
nach bestehende Guthaben der P-GmbH überrechnen lassen wollen, obwohl
tatsächlich auf diesem Abgabenkonto in Folge der erhöhten
Körperschaftsteuervorauszahlung 2002 dieses bereits ausgeschöpft
gewesen wäre. Die Überrechnung hätte daher tatsächlich erst
am 15. Dezember 2002 durchgeführt werden können, als auf dem
Abgabenkonto der P-GmbH wieder ein entsprechendes Guthaben vorhanden gewesen
wäre.
Zur Rechtfertigung führte
die Bw. an, dass die zuständige langjährige Mitarbeiterin, Frau
Mag. S., mit Mitte September 2002 zusätzlich zu ihrem bisherigen
Aufgabenbereich "Recht und Steuern" in der Abteilung Rechnungswesen auch die
Leitung des Controllings bei der P-GmbH übernommen hätte und daher bis
zur Einstellung und Einschulung der neuen Mitarbeiterin für zwei
Geschäftsbereiche zuständig gewesen wäre. In diesem Zeitraum
seien zudem für den Konzern die Budgetpläne für die Jahre 2003
und 2004 erstellt worden. Durch diese Doppelbelastung seitens Frau Mag. S.
wäre es bedauerlicherweise zu der verspäteten Verrechnung der
Umsatzsteuerzahllast für August 2002 gekommen, wobei nach Entdecken des
Fehlers die Überweisung unverzüglich durchgeführt worden
wäre.
Weiters wandte die Bw. ein,
dass es für Frau Mag. S. trotz ihrer langjährigen Erfahrung nicht
ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, dass am 15. Oktober 2002
tatsächlich kein Verrechnungsguthaben bei der P-GmbH bestanden hätte.
Durch die zahlreichen bescheidmäßigen Erledigungen und mehrfach
geänderten Buchungsmitteilungen sei es zu diesem nach Ansicht der Bw.
"zweifelsohne entschuldbaren Fehlverhalten" gekommen. Dies würde sich auch
daraus ergeben, dass Frau Mag. S. nachweislich im Juli 2002 auf Urlaub
gewesen wäre und nach ihrer Rückkehr die umfangreiche Korrespondenz
hätte aufarbeiten müssen. Genau in dieser Zeit wären aber die
zahlreichen bescheidmäßigen Erledigungen seitens der erkennenden
Behörde erfolgt, weshalb es nicht ohne weiteres erkennbar gewesen
wäre, dass die Behörde das mit der Buchungsmitteilung Nr. 21
ausgewiesene Guthaben durch den "erhöhten Herabsetzungsbescheid" wieder
reduziert hätte.
Betreffend Säumniszuschlag
für verspätete Umsatzsteuervorauszahlung November 2002 brachte die Bw.
vor, dass am 15. Jänner 2003 die Umsatzsteuer für November 2002
sowie diverse Selbstbemessungsabgaben der Bw. in Höhe von
€ 300.825,14 fällig gewesen wären. Die nunmehr
zuständige Mitarbeiterin, Frau Mag. P., habe diese Zahllast mit einem
zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bestehenden Guthaben der P-GmbH begleichen
wollen. Für die Bw. wäre diese Überrechnung am
13. Jänner 2003 avisiert worden, womit Frau Mag. P. meinte, eine
wirksame Überrechnung durchgeführt zu haben. Tatsächlich
wäre der Überrechnungsantrag aber erst am 10. Februar 2003
gestellt worden, nachdem das zuständige Finanzamt auf diesen Fehler
aufmerksam gemacht hätte.
Zur Rechtfertigung dieser
Fehlleistung führte die Bw. aus, das Frau Mag. P. mit 1. Dezember
2002 als neue Mitarbeiterin in der Abteilung Rechnungswesen bei der P-GmbH
eingestellt worden wäre. Frau Mag. P. sei für alle steuerlichen
und rechtlichen Fragen sowohl für die P-GmbH als auch für die Bw.
zuständig. In ihren Verantwortungsbereich würden auch
Abschlussarbeiten der Buchhaltung sowie Sondercausen und dergleichen fallen.
Für diesen weiten Aufgabenbereich wäre Frau Mag. P. umfassend
eingeschult worden. Seit 1. Jänner 2003 wäre sie aber
ausschließlich für den Zahlungsverkehr mit den Finanzbehörden
zuständig.
Durch die zuvor erfolgte
Einstellung und die dadurch bedingte kurze Einschulungszeit wäre Frau
Mag. P. irrtümlich davon ausgegangen, dass für die
Überrechnung eines Guthabens der P-GmbH ein Umbuchungs- bzw.
Überrechnungsantrag der Bw. ausreichend sei. Nach Entdecken dieses Irrtums
wäre unverzüglich der Überrechnungsantrag von der P-GmbH
nachgereicht worden.
Zur Rechtslage stellte die Bw.
klar, dass nach § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge
auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen
wären, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffen
würde. Mit dieser gesetzlichen Bestimmung könne die Behörde
bescheidmäßig verhängte Säumniszuschläge im Rahmen des
von ihr auszuübenden Ermessens gänzlich aufheben oder abändern,
soweit den Abgabepflichtigen tatsächlich kein Verschulden oder nur leichte
Fahrlässigkeit zur Last zu legen wäre.
Mit dem Begriff des "groben
Verschuldens" hätte der Gesetzgeber nach Ansicht der Bw. an gesetzliche
Bestimmungen angeknüpft, wie sie etwa in § 179
Abs. 2 ZPO, in § 33 Abs. 2 MRG und in
§ 3 Abs. 2 AHG statuiert wären. Mit grober
Fahrlässigkeit würde daher handeln, wer die im Verkehr mit den
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht lassen würde (VwGH 27.9.2000, ÖStZ 2001/169; 12.5.1999, ZfVB
2000/1180; 15.5.1997, ÖStZ 2001/169). Nach der Judikatur (OGH 4.3.1987,
EvBl 1987/94) müsste es sich um ein extremes Abweichen von der gebotenen
Sorgfalt handeln. Es müsste eine ungewöhnliche und auffallende
Sorgfaltsvernachlässigung vorliegen, die dem Verantwortlichen auch
schwerstens persönlich vorwerfbar sei (OGH 29.9.1978, EvBl 1979/103;
18.4.1973, EvBl 1973/265).
Von diesen Voraussetzungen
ausgehend wäre den zuständigen Mitarbeiterinnen in Folge der
dargestellten Umstände (mehrfache Festsetzungen der
Körperschaftsteuervorauszahlungen, mehrfach geänderte
Buchungsmitteilungen, urlaubsbedingte Abwesenheit, Wechsel des
Verantwortungsbereiches, Neueinstellung, etc.) keine grobe Fahrlässigkeit
vorzuwerfen.
Weiters wandte die Bw. ein,
dass ein von Mitarbeitern allenfalls gesetztes Fehlverhalten ohnehin nicht
entscheidungsrelevant wäre, weil ein Fehlverhalten einer Mitarbeiterin im
Gegensatz zum Fehlverhalten eines Vertreters (VwGH 11.12.1986, ÖStZB 1987,
432) dem Abgabepflichtigen nicht zuzurechnen wäre, weshalb es daher bei
einer wie im gegenständlichen Fall vorliegenden großen Organisation
lediglich auf ein allfälliges Auswahl- oder Kontrollverschulden der
Geschäftsführer oder des Vorstandes ankommen würde.
Es wäre daher
maßgeblich, ob die Geschäftsführer der Bw. die ihnen zumutbaren
Kontroll- und Überwachungsplichten eingehalten hätten, wobei auf die
Umstände des Einzelfalles abzustellen wäre. Eine Überwachung "auf
Schritt und Tritt" wäre dabei aber nicht notwendig (VwGH 24.11.1998,
98/14/0155). Ausgehend von diesen Umständen hätte sowohl die Bw. als
auch deren Geschäftsführer die zumutbaren Überwachungs- und
Kontrollpflichten zu jeder Zeit eingehalten. Entsprechend dem intern
eingerichteten Kontrollsystem wäre jede Überweisung durch die
zuständigen Mitarbeiter vorher durch zwei Geschäftsführer
abzuzeichnen, bevor sie tatsächlich durchgeführt werden könnte.
Darüber hinaus hätten die Geschäftsführer die
zuständigen Mitarbeiter mehrfach angewiesen, die eingehenden
Buchungsmitteilungen intern mit den Finanzamtskonten abzustimmen und bei
allfälligen Unklarheiten Rücksprache zu halten. Zu diesem Vorgehen
gebe es bei der Bw. sowohl eine schriftliche Anweisung der Mitarbeiter (G.M.
Corporation Comptroller's Circular Letter) als auch ein internes
computergestütztes Kontrollsystem (Reconciliation of Account).
Entsprechend diesem intern
eingerichteten Kontrollsystem wäre bei Eingang einer Buchungsmitteilung im
Computerprogramm in der Spalte "Finanzamt Balance on Account" der Endsaldo laut
Buchungsmitteilung einzutragen. In der Spalte "Finanzamt Open Items" wären
die vom Fanzanamt noch nicht gebuchten, aber bereits bekannten Gutschriften bzw.
Zahllasten (wie zB Umbuchungsanträge, Umsatzsteuervoranmeldungen, diverse
Korrekturen, etc.) zu erfassen. In der Spalte "O.A. Balance on Account"
wäre der laut interner Buchhaltung ausgewiesene Saldo einzutragen und in
der Spalte "O.A. Open Items" wären noch nicht gebuchte Forderungen bzw.
Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt zu erfassen. Letztlich
müssten daher in der Zeile "Balance" idente Beträge ausgewiesen
werden.
Durch die interne schriftliche
Anweisung der zuständigen Mitarbeiter, die von den
Geschäftsführern der Bw. regelmäßig kontrolliert werden
würden, und durch das intern eingerichtete Kontrollsystem wäre nach
Ansicht der Bw. erwiesen, dass deren Geschäftsführer die ihnen
zumutbaren Kontroll- und Überwachungspflichten eingehalten hätten.
Dies würde sich auch daraus ergeben, dass mit Ausnahme der zwei von der
Behörde aufgegriffenen Fälle sowohl bei der Bw. als auch bei der
P-GmbH bislang die Abgabenschulden immer pünktlich und
regelmäßig erfüllt worden wären.
Zusammenfassend hielt die Bw.
fest, dass es sich in den beiden Fällen der verspäteten Verrechnung
von Umsatzsteuerverbindlichkeiten infolge der dargestellten Umstände des
Einzelfalles um entschuldbare Fehlleistungen der zuständigen
Mitarbeiterinnen handeln würde, die auch einem gewissenhaften Menschen
gelegentlich unterlaufen könnten, weshalb ein grobes Verschulden nicht
vorliegen würde. Darüber hinaus würde das eingerichtete
Kontrollsystem die zeitgerechte Überweisung sämtlicher Abgabenschulden
gewährleisten.
Die Bw. beantragte daher
abschließend, die beiden verhängten Säumniszuschläge
aufzuheben bzw. in Entsprechung des der Behörde eingeräumten Ermessens
herabzusetzen.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Juli 2003 als unbegründet ab und
führte ergänzend aus, dass die Anwendung des § 217
Abs. 7 BAO voraussetzen würde, dass den Abgabepflichtigen an der
eingetretenen Säumnis kein grobes Verschulden, das mit auffallender
Sorglosigkeit gleichzusetzen wäre, treffen würde. Auffallend sorglos
würde derjenige handeln, der die im Verkehr mit der Abgabenbehörde und
für die Einhaltung von Fristen und Terminen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse
würde, wobei an sachkundige Personen ein strengerer Maßstab anzulegen
wäre, als an unerfahrene bzw. rechtsunkundige Personen (VwGH 26.6.1996,
95/16/0307).
Das Finanzamt monierte, dass
die Erklärungen in der Berufung sich fast gänzlich auf den Einwand,
dass Irrtümer und Unzulänglichkeiten von Mitarbeitern des Unternehmens
nach Ansicht der Bw. auf ein "entschuldbares Fehlverhalten"
zurückzuführen wären, beziehen würden. Nachdem in einem
Unternehmen der gegenständlichen Größenordnung mitunter durch
ein entsprechendes Kontrollsystem gewahrt sein müsste, dass der
Überblick bezüglich der Einhaltung von Fristen und Terminen im Umgang
mit Behörden nicht verloren gehe, wäre diese Argumentation daher nicht
zielführend.
Weiters stellte das Finanzamt
fest, dass die beispielhafte Aufzählung in der Berufung, warum im
vorliegenden Fall der Überblick tatsächlich verloren gegangen
wäre, ein Hinweis darauf sei, dass die innerbetriebliche Organisation
erhebliche Mängel aufweisen würde. In diesem Sinne würde es auch
denkunmöglich erscheinen, mit Argumenten wie Unübersichtlichkeit des
Abgabenkontos, urlaubsbedingte Abwesenheit von Mitarbeitern bzw. deren zeitweise
Doppelbelastung, Wechsel des Verantwortungsbereiches, Neueinstellungen, etc.
grobes Verschulden in Abrede stellen zu wollen.
Nach Ansicht des Finanzamtes
müsste nach dem Maßstab rechtlich denkender Menschen durch eine
entsprechende innerbetriebliche Organisation mit den dazugehörenden
Kontrollmechanismen gewährleistet sein, dass behördliche Fristen und
Termine pünktlich eingehalten werden könnten. Lediglich eine
Auflistung von Umständen und Vorkommnissen, die offenbar den Zweck
verfolgen würden, alle Beteilgten jeglicher Schuld zu entheben, könne
nicht dazu dienen, grobes Verschulden zu leugen und damit eine Begünstigung
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO zu erwirken. Darüber
hinaus wäre die Bw. steuerlich vertreten, weshalb eine entsprechende
fachliche Unterstützung jederzeit möglich gewesen
wäre.
Mit Schreiben vom 11. Juli
2003 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass die
Behörde mit ihrer Argumentation die Ausführungen in der Berufung sowie
die gesetzliche Regelung verkennen würde, da ausschließlich auf ein
allfälliges Auswahl- oder Überwachungsverschulden abzustellen
wäre. Dieses würde auf Grund der schriftlichen Anweisungen sowie des
vorhandenen Kontrollsystems jedoch nicht vorliegen.
Die auf Grund der bereits
dargelegten Umstände des Einzelfalles verspätete Entrichtung zweier
Umsatzsteuervorauszahlungen könnte aber nicht die Annahme rechtfertigen,
dass die Geschäftsführer der Bw. ein grobes Verschulden zu
verantworten hätten, zumal auch keine erheblichen Mängel in der
innerbetrieblichen Organisation bestehen würden, für deren Vorliegen
die Behörde die Erbringung eines Nachweises schuldig geblieben
wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2
lit. d BAO) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet,
so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO in der derzeit
gültigen Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Ein
zweiter Säumniszuschlag ist gemäß Abs. 3 für eine
Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet ist. Ein dritter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung
eines zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der zweite und dritte
Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum maßgebenden
Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden
insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der
Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen.
Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden
Zeiträume neu zu laufen.
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden
trifft.
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung
gemäß
§ 213 BAO unter Außerachtlassung von
Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines
Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden,
die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt
nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt
ist.
Guthaben
sind gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO, soweit sie nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß
§ 239 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde den
Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die
der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der
Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des
Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
Gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO gelten Abgaben bei Umbuchungen
oder Überrechnungen von Guthaben (§ 215 BAO) eines
Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag
der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen
Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens
jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet.
Zum Säumniszuschlag
betreffend Umsatzsteuervorauszahlung 8/02 ist folgendes
festzustellen:
Mit Schreiben vom
11. Oktober 2002 beantragte die P-GmbH die Umbuchung eines Teiles des auf
ihrem Abgabenkonto bestehenden Guthabens, nämlich € 1,409.141,12
auf das Abgabenkonto der Bw. zur Abdeckung "diverser am 15. Oktober 2002
fälliger Selbstbemessungsabgaben".
Zu diesem Zeitpunkt existierte
auf dem Abgabenkonto der P-GmbH ein zur Abdeckung der am 15. Oktober 2002
in Höhe von € 1,409.141,12 fälligen Selbstbemessungsabgaben
ausreichendes Guthaben in Höhe von € 5,300.798,02, das jedoch
durch die am 17. Oktober 2002 gebuchten und am 15. November 2002,
daher innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung, fälligen
Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/02 gemäß
§ 239
Abs. 2 BAO zunächst vollständig verbraucht
wurde.
Nachdem jedoch am
16. Dezember 2002 durch die Geltendmachung der Umsatzsteuergutschrift
für Oktober 2002 neuerlich ein entsprechendes Guthaben entstanden war,
führte das Finanzamt in weiterer Folge am 16. Jänner 2003 mit
Wirksamkeit vom 16. Dezember 2003 die beantragte Umbuchung
durch.
Diese Vorgangsweise konnte aber
nur den Schluss zulassen, dass das Finanzamt auf die im Ermessen stehende
Verrechnung des Guthabens gemäß
§ 239 Abs. 2 BAO
mit innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu entrichtenden Abgaben
verzichtete, da ansonsten für die Umbuchung eines neuerlichen Guthabens
auch ein neuerlicher Antrag notwendig gewesen wäre. Da das Finanzamt auf
die diesbezügliche Anfrage, ob es einen solchen neuerlichen Antrag, auf den
die durchgeführte Umbuchung gestützt worden wäre, gegeben
hätte, nicht reagierte, war daher davon auszugehen, dass kein neuerlicher
Antrag vorlag.
Das bedeutet aber, dass die dem
Säumniszuschlag zugrundeliegende, am 15. Oktober 2002 fällige
Umsatzsteuervorauszahlung 8/02 gemäß
§ 211 Abs. 1
lit. g BAO entgegen der Ansicht des Finanzamtes bereits am
11. Oktober 2002 und daher rechtzeitig entrichtet wurde, weshalb
rückwirkend der gegenständliche Säumniszuschlag zu Unrecht
ergangen ist.
Da der Säumniszuschlag
aber mangels Einbringung einer Berufung bereits rechtskräftig festgestellt
ist, war nunmehr lediglich zu untersuchen, ob der Bw. an der Säumnis ein
grobes Verschulden vorzuwerfen ist.
Aus den Rechtfertigungen der
Bw., dass die langjährige Mitarbeiterin Frau Mag. S. ab Mitte
September 2002 zusätzlich zu ihrem bisherigen Aufgabenbereich "Recht und
Steuern" in der Abteilung Rechnungswesen auch die Leitung des Controllings bei
der P-GmbH übernommen hätte, weshalb sie bis zur Einstellung und
Einschulung der neuen Mitarbeiterin Frau Mag. P. für zwei
Geschäftsbereiche zuständig gewesen wäre, lässt sich nichts
gewinnen, da die Bw. damit ja sogar zugibt, dass Frau Mag. S in diesem
Zeitraum offenbar überlastet war. Die in dieser Situation geforderte
Konsequenz wäre eine ausreichende verstärkte Überwachung und
Unterstützung seitens der Geschäftsführung gewesen, die solche
Fehler verhindern hätte können.
Jedoch kann der Bw. dennoch
kein Überwachungsverschulden zur Last gelegt werden, da auch für einen
sorgfältig denkenden und handelnden Menschen mit langjähriger
Erfahrung tatsächlich nicht ohne weiteres erkennbar war, dass kein
Verrechnungsguthaben mehr zur Verfügung stehen würde.
Darüber hinaus steht
unzweifelhaft fest, dass die Bw. kein Verschulden an einer Säumnis treffen
kann, wenn in Wahrheit gar keine Säumnis eingetreten ist und der
Säumniszuschlag lediglich durch einen Irrtum der Behörde verwirkt
wurde.
Zudem kann der Bw. an der
Verwirkung des Säumniszuschlages auch deshalb kein Verschulden zur Last
gelegt werden, da nicht verlangt werden kann, die Abgabe zusätzlich
vorsorglich durch Zahlung zu entrichten, um der Gefahr einer Gegenverechnung mit
später zu entrichtenden Zahllasten, von denen der Umbuchungsberechtigte ja
naturgemäß keine Kenntnis haben kann, zu entgehen, weil ansonsten die
Möglichkeit der Entrichtung durch Umbuchung immer zu Lasten des
Berechtigten gehen würde und daher obsolet wäre, zumal sowohl im
Zeitpunkt der Antragstellung (diesfalls 11. Oktober 2002) sowie der
Fälligkeit (15. Oktober 2002) ein ausreichendes Guthaben
bestand.
Der in Höhe von
€ 28.103,96 festgesetzte Säumniszuschlag betreffend
verspätete Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung 8/02 war daher
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO mangels Vorliegens eines
groben Verschuldens auf € 0,00 herabzusetzen.
Hingegen stellte sich die
Sachlage betreffend Säumniszuschlag wegen der verspäteten Entrichtung
der Umsatzsteuervorauszahlung 11/02 wie folgt dar:
Mit Schreiben vom
13. Jänner 2003 beantragte zunächst fälschlicherweise die
Bw. "die Umbuchung ihrer in Höhe von € 300.825,12 bestehenden
Steuerschuld zum Zweck der Aufrechnung mit dem auf dem Abgabenkonto der P-GmbH
(zu diesem Zeitpunkt in Höhe von € 1,129.047,11 tatsächlich)
bestehenden Steuerguthaben", mit dem Ersuchen "einen verbleibenden Restbetrag
auf dem Steuerkonto belassen zu wollen".
Nach Rücksprache mit dem
Finanzamt stellte nunmehr die P-GmbH mit Schreiben vom 10. Februar 2003 den
Antrag, einen Teil des auf ihrem Abgabenkonto bestehenden "Guthabens",
nämlich € 300.825,12 auf das Abgabenkonto der Bw. zur Abdeckung
"diverser am 15. Jänner 2002 fälliger
Selbstbemessungsabgaben".
Da aber zu diesem Zeitpunkt
jedoch in Wahrheit ein Abgabenrückstand in Höhe von
€ 6,306.177,69 bestand, konnte vom Finanzamt die beantragte Umbuchung
(in Höhe von € 300.824,82) erst nach Entstehung eines
(ausreichenden) Guthabens am 12. März 2003 mit Wirksamkeit vom
11. Februar 2003 durchgeführt werden.
Diesfalls war allerdings der
Säumniszuschlag zu Recht verwirkt, da gemäß
§ 211
Abs. 1 lit. g BAO eine Abgabe im Falle einer Umbuchung von
Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen
Abgabepflichtigen zwar grundsätzlich am Tag der nachweislichen
Antragstellung, nämlich am 10. Februar 2003, da der von der Bw. als
Umbuchungsberechtigten am 15. Jänner 2003 eingebrachte Antrag
wirkungslos bleiben musste, frühestens jedoch am Tag der Entstehung des
Guthabens als entrichtet gilt. Dabei war unerheblich, ob dieses Guthaben
tatsächlich - wie auf dem Abgabenkonto der Bw. ersichtlich - bereits
am 11. Februar 2003 oder - wie aus dem Abgabenkonto der P-GmbH hervorgeht
- erst am 17. Februar 2003 auf Grund einer den aushaftenden
Rückstand übersteigenden Umbuchungsgutschrift bestand.
Zu prüfen war nunmehr das
Vorliegen eines groben Verschuldens:
Leichte Fahrlässigkeit
liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein
sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112). Keine leichte
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (VwGH
15.6.1993, 93/14/0011). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101).
Dabei war dem Vorbringen der
Bw., dass ein Verschulden von Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen (oder des
Parteienvertreters) nicht schädlich ist, durchaus beizupflichten.
Entscheidend ist nämlich diesfalls ausschließlich, ob dem
Abgabepflichtigen selbst grobes Verschulden (insbesondere Auswahl- oder
Kontrollverschulden) anzulasten ist.
Das Verschulden eines
Angestellten schließt dann ein grobes Verschulden des Abgabepflichtigen
aus, wenn dieser der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen
Überwachungspflicht gegenüber dem Bediensteten nachgekommen ist (vgl.
VwGH 24.6.1997, 97/14/0019, 0020).
Auch wenn, der Argumentation
der Bw. folgend, eine Überwachung "auf Schritt und Tritt" nicht nötig
ist (VwGH 23.5.1996, 95/18/0538), so besteht dennoch hinsichtlich des
Fristenvormerks eine besondere Überwachungspflicht (VwGH 26.5.1992,
92/05/0082). Die Büroorganisation von Kapitalgesellschaften muss daher so
eingerichtet sein, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die
fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt sind (VwGH 21.10.1993,
92/15/0100; 26.6.1996, 95/16/0307).
Die Geschäftsführer
sind gemäß
§ 25 Abs. 1 GmbHG der GmbH
gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, wobei die gebotene Sorgfalt
nach den Fähigkeiten und Kenntnissen, die von einem
Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der
Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden kann, zu
beurteilen ist (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 2. Aufl., 2/306).
Die Geschäftsführer
haben für die Buchführung und für die Erstellung und Abgabe von
Steuererklärungen Sorge zu tragen. An die Pflicht der
Geschäftsführer zur Überwachung der mit der Buchführung
befassten Mitarbeiter sind besonders strenge Anforderungen zu stellen (OGH,
RdW 1986, 372; VwGH ÖStZB 1987, 358;
ÖStZB 1993, 324, 393). Sie müssen für eine Organisation
sorgen, die ihnen eine Übersicht über die wirtschaftliche und
finanzielle Situation der GmbH jederzeit ermöglicht (Reich-Rohrwig,
GmbH-Recht, 2. Aufl., 2/318).
Zu den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Unternehmensleitung gehört auch die Anleitung
und Kontrolle nachgeordneter Stellen und Mitarbeiter. Je größer das
Unternehmen ist, desto mehr können sich die Geschäftsführer
anderer Hilfskräfte bedienen und müssen gegebenenfalls eigene
Kontroll- und Revisionsabteilungen einrichten. Für Fehler der eingesetzten
Miglieder haften Geschäftsführer, sofern sie ein
Überwachungsverschulden trifft oder sie dem Dienstnehmer eigentliche
Geschäftsleitungsaufgaben weitgehend überlassen (Reich-Rohrwig,
GmbH-Recht, 2. Aufl., 2/322).
Dem Vorbringen der Bw., dass
ein von Mitarbeitern allenfalls gesetztes Fehlverhalten ohnehin nicht
entscheidungsrelevant wäre, weil ein Fehlverhalten einer Mitarbeiterin im
Gegensatz zum Fehlverhalten eines Vertreters dem Abgabepflichtigen nicht
zuzurechnen wäre, weshalb es daher bei einer wie im gegenständlichen
Fall vorliegenden großen Organisation lediglich auf ein allfälliges
Auswahl- oder Kontrollverschulden der Geschäftsführer oder des
Vorstandes ankommen würde, war beizupflichten.
Aus der Argumentation, dass in
der Vergangenheit die Abgabenschuldigkeiten sowohl der Bw. als auch der P-GmbH
bis dahin immer rechtzeitig beglichen worden wären und für die Bw.
noch nie ein Säumniszuschlag verhängt worden wäre, lässt
sich nichts gewinnen, da die verantwortliche Mitarbeiterin Frau Mag. P.
erst seit 1. Jänner 2003 für den steuerlichen Bereich
zuständig war.
Hierbei geht auch die
Rechtfertigung der Bw., dass die neue Mitarbeiterin, die einen weiten
Aufgabenbereich in der Abteilung Rechnungswesen zu betreuen hätte, bedingt
durch die kurze Einschulungszeit lediglich irrtümlich davon ausgegangen
wäre, dass für die Überrechnung eines Guthabens der P-GmbH ein
Antrag der Bw. ausreichend sei, ins Leere, weil es unerheblich ist, ob die
Mitarbeiterin an der Säumnis ein grobes Verschulden trifft.
Wie bereits ausgeführt,
kommt es ausschließlich darauf an, ob der Bw. selbst ein grobes
Überwachungsverschulden anzulasten ist. Auch dabei kann die Argumentation
die Bw. nicht exkulpieren, da es in dieser speziellen Situation
selbstverständlich geboten gewesen wäre, die noch neue und unerfahrene
Mitarbeiterin verstärkt zu überwachen. Es erscheint im Gegenteil
geradezu als offenkundige Sorglosigkeit, einer Mitarbeiterin diesen
verantwortungsvollen Aufgabenbereich nach einer derart kurzen Einarbeitungszeit
von lediglich einem Monat selbständig anzuvertrauen.
Auch dem Vorbringen der Bw.,
dass angeblich ein gut funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet gewesen
wäre, muss entgegengehalten werden, dass dieses offenbar doch nicht den
Anforderung entsprach, wobei ein computergestütztes Kontrollsystem diesen
speziellen Fehler auch gar nicht entdecken hätte können. Da nach dem
Vorbringen der Bw. nach dem intern eingerichteten Kontrollsystem jede durch die
zuständigen Mitarbeiter vorbereitete Überweisung vor ihrer
tatsächlichen Durchführung durch zwei Geschäftsführer
abgezeichnet werden würde, hätte bei Beachtung der gebotenen
Sorgfaltspflicht der doch offensichtliche Fehler des beabsichtigten Antrages auf
"Umbuchung einer Steuerschuld" auffallen müssen.
Dass dieser Fehler, der
schließlich zur Säumnis geführt hat, dennoch unentdeckt blieb,
muss daher als auffallende Sorglosigkeit im Verkehr mit den Behörden
angesehen werden, weshalb hinsichtlich des in Höhe von € 6.016,50
festgesetzten Säumniszuschlages wegen verspäteter Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung 11/02 eine Herabsetzung gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO nicht in Betracht kommt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
3. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 1 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1207-W/03
- Stammnummer
- 6535
- Gültig
- 03.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF