Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100304/2026
Säumniszuschlag aufgrund verspäteter Umbuchung, grobes Verschulden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100304/2026vom 19.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wer sich auf die Entrichtung seiner Abgabenschulden durch Umbuchung vom Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen einlässt, nimmt das Risiko des Unterbleibens einer rechtzeitigen Umbuchung zum Fälligkeitszeitpunkt seiner Abgabenschuld auf sich und muss die Folgen einer verspäteten Entrichtung tragen (vgl. VwGH 22.3.1995, 94/13/0264).
Wenn die belangte Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist gemäß § 274 Abs. 1 letzter Satz BAO ausdrücklich auf die Stellung eines eigenen Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, muss das Gericht den Ablauf dieser Frist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht mehr abwarten.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Peter Schulte, Grabenweg 68, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 25. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. März 2025 über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang und Parteienvorbringen
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.3.2025 setzte die belangte Behörde gegenüber der beschwerdeführenden Partei (bfP) gemäß § 217 BAO einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von 2% bzw. 9.781,00 € betreffend Umsatzsteuer 12/2024 fest. Die Festsetzung sei erforderlich gewesen, da die bfP die entsprechende Abgabenschuldigkeit nicht fristgerecht entrichtet habe.
Am 25.3.2025 erhob die bfP gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, die Umbuchung des Vorsteuerguthabens vom Abgabenkonto des Geschäftsführers der bfP auf das Abgabenkonto der bfP sei ohne Verschulden der bfP verspätet erfolgt; da dies die erstmalige Säumnis der bfP seit der Firmengründung im Jahr 2014 darstelle, sei der Säumniszuschlag zumindest aus Billigkeitsgründen zu erlassen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.4.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, die Vorsteuergutschrift (wohl gemeint: auf dem Abgabenkonto des Geschäftsführers) sei zwar rechtzeitig entstanden, da sie nach § 21 Abs. 1 UStG 1994 auf den Tag der Einreichung zurück wirke, aber der Umbuchungsantrag sei verspätet, nämlich nach der Fälligkeit der Umsatzsteuer der bfP eingebracht worden.
Am 30.4.2025 stellte die bfP rechtzeitig einen Vorlageantrag, in welchem sie eine mündliche Verhandlung beantragte und zusammengefasst ausführte, es liege kein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vor, da aus Sicht der bfP anzunehmen war, dass die Umbuchung ohne zeitliche Verzögerung erfolgen werde; zudem sei die (anderweitige bzw. rechtzeitige) Abgabenentrichtung der bfP nicht zumutbar gewesen, da die Aufnahme eines Kredites zu ungünstigen Konditionen als Zwischenfinanzierung einer Verschleuderung von Vermögen gleichkäme; schließlich sei auch gar kein Steuerschaden für den Fiskus entstanden.
(Erst) am 10.6.2026 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Akt und Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht führte sie zusammengefasst aus, dass es dem Geschäftsführer der bfP möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umbuchungsantrag rechtzeitig einzubringen, um die Säumnis zu verhindern, weshalb der Säumniszuschlag zu Recht festgesetzt worden sei. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 16.6.2026 zog die bfP ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als Reaktion auf die zuvor vom Gericht ergangene Ladung zur Verhandlung zurück. Das Gericht verständigte die belangte Behörde gemäß § 274 Abs. 1 letzter Satz BAO darüber; die Behörde verzichtete ihrerseits mit Schreiben vom 19.6.2026 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
2. Sachverhalt
Die bfP ist eine Personengesellschaft (GmbH & Co KG) mit Sitz in ***Sitz***. ***GF*** war bis Dezember 2024 alleiniger Geschäftsführer ihrer Komplementärin, der ***Komplementär-GmbH***, und ist seither deren Prokurist.
Mit Schreiben vom 19.12.2024 (Formular Verf17) teilte ***GF*** dem Finanzamt Österreich mit, dass er ab 1.1.2025 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen werde.
Am 20.12.2024 verkaufte die bfP die Liegenschaft ***EZ/KG*** an ***GF*** zum Kaufpreis von 2.500.000,00 € zzgl. 500.000,00 € Umsatzsteuer. Im Kaufvertrag wurde eine Umbuchung des Vorsteuerguthabens des Käufers auf das Abgabenkonto der bfP vereinbart. Die entsprechenden Vertragsbestimmungen lauten:
"Die Abführung der Umsatzsteuer erfolgt im Überrechnungswege vom Steuerkonto des Käufers auf das Steuerkonto der Verkäuferin. Die Entrichtung der Umsatzsteuer erfolgt durch Umbuchung / Verrechnung auf den Steuerkonten der Vertragsparteien. Der Käufer ist verpflichtet, das sich auf Grund des Vertrages bzw. der von der Verkäuferin gelegten Rechnung ergebene Umsatzsteuerguthaben sofort beim Finanzamt anzumelden und auf das Steuerkonto der Verkäuferin übertragen zu lassen. Sollten der Umbuchung Hindernisse entgegenstehen, ist der obige Umsatzsteuerbetrag sofort in bar zur Zahlung auf ein von der Verkäuferin dem Käufer gesondert bekannt zu gebendes Konto fällig, wobei auch dieser Betrag nicht treuhändig abgewickelt wird. Eine Sicherstellung der Überrechnung des Steuerguthabens erfolgt nicht. Ein Auszug des Finanzamtskontos der Verkäuferin ist jederzeit auf Wunsch des Käufers diesem vorzulegen. Der Käufer hat die Verkäuferin für sämtliche Nachteile, die diese aus einer verspäteten Bezahlung der Umsatzsteuer treffen, insbesondere für daraus resultierende Säumniszuschläge, schad- und klaglos [zu] halten. Allfällige auf die Umsatzsteuer entfallende Verzugszinsen, Säumniszuschläge und sonstige Schadenersatzansprüche sind zwischen den Vertragsteilen selbständig und direkt zu klären und abzugelten."
Mit Schreiben des Finanzamtes Österreich an ***GF*** vom 17.2.2025 teilte die Behörde ihm seine Steuernummer für die Vermietungstätigkeit mit (***GF-StNr***). Am selben Tag muss die belangte Behörde dies dem steuerlichen Vertreter von ***GF*** - der auch die bfP vertritt - telefonisch mitgeteilt haben, da sich dieser nur vier Minuten nach der Vergabe der Steuernummer elektronisch (über FinanzOnline) selbst als steuerlicher Vertreter von ***GF*** eintrug. Dabei gab er auch an, dass er über eine Geldvollmacht verfügt.
Ebenfalls am 17.2.2025 reichte der steuerliche Vertreter von ***GF*** für diesen die Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Quartal 2024 ein, aus welcher eine Vorsteuergutschrift in Höhe von 500.000,00 € resultierte. Am selben Tag brachte der steuerliche Vertreter auch für die bfP die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2024 ein, aus welcher eine Zahllast in Höhe von 566.403,96 € resultierte, wovon 77.353,80 € rechtzeitig (durch Überweisung und Verwendung eines auf dem Abgabenkonto bestehenden Guthabens) entrichtet wurden.
Am 27.2.2025 brachte der steuerliche Vertreter von ***GF*** elektronisch einen Antrag auf Umbuchung von 500.000,00 € auf das Abgabenkonto der bfP ein, der auch zeitnah von der belangten Behörde bearbeitet wurde.
3. Beweiswürdigung
Das Vorbringen im Vorlageantrag, dass ***GF*** seine Steuernummer "erst per 23.01.2025" mitgeteilt worden sei, ist offenkundig unrichtig. Das entsprechende Schreiben des Finanzamtes ist mit 17.02.2025 datiert und kann daher nicht schon vorher zugestellt worden sein. Auch im elektronischen Register der Finanzverwaltung ("Grunddatenverwaltung"), in welches das Gericht von Amts wegen Einsicht genommen hat, ist ersichtlich, dass die gegenständliche Steuernummer erst am 17.02.2025 vergeben wurde. Es ist daher keineswegs - wie die Behörde im Vorlagebericht mehrfach ausführte - "unstrittig", dass die Mitteilung der Steuernummer schon am 23.01.2025 erfolgte. Vielmehr handelt es sich dabei um ein offenkundiges Versehen des Verfassers des gegenständlichen Vorlageantrages, zumal auch das übrige Vorbringen im Vorlageantrag kaum Sinn ergäbe, wenn die Steuernummer ***GF*** bereits im Jänner 2025 mitgeteilt worden wäre. Aufgrund der ansonsten lückenlos dokumentierten Abfolge der Ereignisse am 17.02.2025 muss an diesem Tag auch eine telefonische Mitteilung an den steuerlichen Vertreter von ***GF*** erfolgt sein, da für das Gericht nicht erklärlich ist, wie dieser ansonsten innerhalb von vier Minuten ab Vergabe der Steuernummer die Vertretung von ***GF*** elektronisch hätte bekanntgeben können.
Die Feststellung zum Inhalt des Kaufvertrages vom 20.12.2024 gründet auf der amtswegigen Einsichtnahme des Gerichtes in die diesbezüglichen Akten der belangten Behörde, welche diesen Vertrag enthielten.
Im Übrigen ist der festgestellte Sachverhalt unstrittig und ergibt sich aus den vorgelegten Aktenteilen und den nachvollziehbaren, miteinander übereinstimmenden Angaben der bfP sowie der belangten Behörde. Mangels entgegenstehender Beweisergebnisse konnte das Gericht diesen Sachverhalt ohne Bedenken seiner Entscheidung zugrunde legen.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 217 Abs. 1 BAO ist ein Säumniszuschlag zu entrichten, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde. Die Umsatzsteuer für Dezember 2024 bzw. für das 4. Quartal 2024 war gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 iVm § 108 Abs. 3 BAO am 17.2.2025 fällig.
Gemäß § 211 Abs. 1 Z 4 BAO gelten Abgaben bei Umbuchung von Guthaben eines Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet. Die Gutschrift auf dem Abgabenkonto von ***GF*** wirkt zwar gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung zurück, der im vorliegenden Fall auch dem Fälligkeitstag entspricht. Der Antrag auf Umbuchung wurde jedoch nachweislich erst am 27.2.2025 gestellt, sodass die später erfolgte Umbuchung gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 211 Abs. 1 Z 4 BAO als Entrichtung am 27.2.2025 gilt. Somit erfolgte die Entrichtung jedenfalls verspätet; wegen Überschreitung der Frist des § 217 Abs. 5 BAO liegt auch keine sogenannte "ausnahmsweise Säumnis" vor; die Respirofrist (§ 211 Abs. 2 BAO) ist nur bei Überweisungen an die Behörde, aber nicht im Falle der Umbuchung anzuwenden. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Festsetzung eines (ersten) Säumniszuschlages liegen somit alle vor.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Der angefochtene Bescheid entspricht dieser Bestimmung.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Derartige Anträge können auch in einer Beschwerde gestellt werden (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 217 Anm 44).
Wer sich auf die Entrichtung seiner Abgabenschulden durch Umbuchung vom Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen einlässt, nimmt das Risiko des Unterbleibens einer rechtzeitigen Umbuchung zum Fälligkeitszeitpunkt seiner Abgabenschuld auf sich und muss die Folgen einer verspäteten Entrichtung tragen (vgl. VwGH 22.3.1995, 94/13/0264). Wie die in den Feststellungen wiedergegebenen Teile des Kaufvertrages zeigen, war der bfP das Risiko einer Festsetzung von Säumniszuschlägen im Falle einer - aus welchen Gründen auch immer - verspätet erfolgenden Umbuchung in vollem Umfang bewusst, weshalb auch entsprechende zivilrechtliche Vereinbarungen zur Schadloshaltung der bfP geschlossen wurden.
Die bfP bzw. der steuerliche Vertreter der bfP und von ***GF*** hätten zum einen die Bearbeitung der Vergabe einer Steuernummer für ***GF*** früher und mit konkretem Hinweis auf die beabsichtigte Umbuchung urgieren können. Vor allem aber hätte die bfP spätestens am Fälligkeitstag ein Stundungsansuchen gemäß § 212 BAO stellen können. Daher geht auch ihr Einwand ins Leere, dass die Entrichtung der Abgabe unzumutbar gewesen wäre, da die sofortige Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast eben gar nicht erforderlich gewesen wäre. Die bfP hätte diesfalls zwar Stundungszinsen zahlen müssen (Zinssatz im Februar 2025: 7,03 % p.a., bei einer Stundung des gesamten Rückstandes für 10 Tage somit ca. 942 €), diese wären jedoch sowohl im Verhältnis zum nunmehr strittigen Säumniszuschlag als auch im Verhältnis zu den von der bfP als Argument herangezogenen Kosten für eine Zwischenfinanzierung bzw. Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits, aber insbesondere auch im Verhältnis zum Veräußerungserlös aus der gegenständlichen Grundstückstransaktion in Höhe von 2,5 Millionen € überschaubar gewesen. Eine (allenfalls die Unzumutbarkeit eines solchen Vorgehens begründende) "Verschleuderung von Vermögen" kann das Gericht darin nicht erblicken.
Dass die bfP und ihr steuerlicher Vertreter - offensichtlich im vollen Bewusstsein des Problems - nicht die rechtzeitige Veranlassung der nötigen Schritte durch das Finanzamt urgiert haben und sich auch nicht um mögliche alternative Lösungen kümmerten, ist als auffallend sorgloses Verhalten anzusehen und überschreitet somit die Schwelle des groben Verschuldens (vgl. VwGH 15.06.1993, 93/14/0011). Dabei ist das Verschulden des steuerlichen Vertreters der bfP zuzurechnen (Ritz/Koran, BAO8 § 217 Rz 45; vgl. VwGH 25.11.1999, 99/15/0118 zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). An die bfP als Unternehmerin und den steuerlichen Vertreter als berufsmäßigen Parteienvertreter ist insbesondere im Zusammenhang mit der Wahrung von Fristen und Zahlungsterminen grundsätzlich ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen.
Unter diesen Umständen kann eine Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfolgen. Da der Behörde bzw. dem Gericht dabei keinerlei Ermessen eingeräumt ist, spielen die von der bfP vorgebrachten Billigkeitserwägungen hierbei keine Rolle. Im Übrigen ist dazu anzumerken, dass die bfP diesbezüglich gar nicht wesentlich in ihren Interessen beeinträchtigt sein kann, da sie die Säumnisfolgen nach dem vorliegenden Vertrag ohnehin zivilrechtlich auf ihren ehemaligen Geschäftsführer überwälzen kann.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Infolge der Zurücknahme des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die bfP konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer solchen getroffen werden, zumal der Sachverhalt weitgehend unstrittig war. Da die belangte Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist gemäß § 274 Abs. 1 letzter Satz BAO ausdrücklich auf die Stellung eines eigenen Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat, musste das Gericht den Ablauf dieser Frist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht mehr abwarten.
4.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das vorliegende Erkenntnis der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, war die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 19. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100304/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100304.2026
- Stammnummer
- 152417
- Gültig
- 19.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF