Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0458-S/07
Säumniszuschlag; Umbuchung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0458-S/07vom 11.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C.U., Wirtschaftsprüferin und
Steuerberaterin, 5020 Salzburg, Raphael-Donner-Straße 13, vom
19. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten
durch Dr. Josef Inwinkl, vom 11. Juni 2007 betreffend die Festsetzung eines
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO wie folgt
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 11.Juni 2007 wurde der
Abgabepflichtigen C.U. gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von € 490,38 vorgeschrieben, weil die
Umsatzsteuer für den Zeitraum März 2007 nicht spätestens am
Fälligkeitstag, dem 15.5.2007, entrichtet wurde.
Mit Anbringen vom 19.Juni 2007 wurde gegen diesen Bescheid
berufen und die Stornierung des Säumniszuschlages beantragt. Es wurde
ausgeführt, dass eine verspätete Entrichtung der Umsatzsteuer nicht
vorliege, weil deren Bezahlung durch die Übertragung des Guthabens von
StrNr. xxx erfolgen sollte. Rechtzeitig am 15.5.2007 sei die U 31 zur dieser
Steuernummer elektronisch übermittelt worden. Das
Übermittlungsprotokoll, aus welchem die korrekte Übermittlung der U 31
hervorgehe, werde in der Anlage vorgelegt. Aus Sicht der Berufungswerberin wurde
der Antrag auf Verwendung des Finanzamtsguthabens und die Übertragung des
Betrages von € 24.518,80 korrekt durchgeführt. Zusätzlich werde
erwähnt, dass aufgrund der nicht erfolgten Übertragung per 15.5.2007
ein paar Tage später nochmals ein Übertragungsantrag über diesen
Betrag gestellt wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26.Juni 2007 hat das
Finanzamt diese Berufung als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen
festgestellt, dass die Umsatzsteuer 03/07 erst mit der Durchführung der
Umbuchung am 30.5.2007 entrichtet wurde. Die Umsatzsteuervoranmeldung für
März 2007 sei zur Steuernummer xxx mit einer Gutschrift von €
51.504,03 geltend gemacht worden, mit 16.Mai 2007 sei ein
Rückzahlungsantrag elektronisch eingebracht worden, der auch
unverzüglich erledigt wurde. Ein Umbuchungsantrag auf StrNr. YYY sei jedoch
erst am 30.5.2007 elektronisch eingelangt.
Durch den am 24.Juli 2007 eingelangten Vorlageantrag gilt
diese Berufung wiederum als unerledigt. Die Berufungswerberin führt
ergänzend aus, dass der Umbuchungsantrag nochmals per Fax eingebracht
wurde, nachdem der auf elektronischem Weg eingebrachte Umbuchungsantrag vom
16.5.2007 nicht durchgeführt worden war. Mit der Berufung sei die
elektronische Übermittlung des Formulars U 31 nachgewiesen worden. Das
Finanzamt habe nicht nachgewiesen, dass der Antrag auf Verwendung des Guthabens
nicht gestellt wurde. Die rechtzeitige Stellung des Umbuchungsantrages sei durch
das Übermittlungsprotokoll der H.K.-GmbH nachgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 tritt mit Ablauf eines
bestimmten Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages (SZ) ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Unter Entrichtung ist
dabei die Tilgung der Abgabenschuld durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu
verstehen. Ob eine Abgabe spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wurde, beurteilt sich aus sachlicher (verrech-nungstechnischer) Hinsicht nach
den §§ 213 und 214 BAO, in zeitlicher Hinsicht danach, ob die im
§ 210 leg. cit. oder in anderen Abgabengesetzen vorgesehenen
Fälligkeiten eingehalten wurden. Nach Abs. 2 leg. cit. beträgt der
(erste) Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Im Gegenstandsfall steht die Vorschreibung des SZ im
Zusammenhang mit der verspäteten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung
für den Zeitraum März 2007. Unbestritten ist, dass diese Vorauszahlung
von € 24.518,80 bis zum Fälligkeitstag, dem 15.5.2007, nicht durch
Zahlung abgedeckt wurde. Die Berufungswerberin beabsichtigte, diesen
Abgabenbetrag durch Umbuchung von einem anderem Abgabekonto abzudecken, was
allerdings nicht zeitgerecht zustande kam.
Nach der Aktenlage wurde am 15.Mai 2007 zur StrNr. xxx die
Umsatzsteuervoranmeldung für März 2007 mit einer Gutschrift in
Höhe von € 51.504,03 beim Finanzamt eingereicht. Mit 16.05.2007 wurde
elektronisch ein Rückzahlungsantrag über
€ 26.985,23
eingebracht, der seitens des Finanzamtes mit 21.5.2007 antragsgemäß
durchgeführt wurde. Der von der Berufungswerberin angesprochene
Umbuchungsantrag (ebenfalls) vom 16.05.2007 ist beim Finanzamt jedoch
nicht eingelangt. Ein
Umbuchungsantrag auf StrNr. YYY ist, wie das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung zutreffend ausführt, erst am 30.Mai 2007
eingelangt. Es wird seitens der Rechtsmittelbehörde nicht in Abrede
gestellt, dass die Bw. versuchte, den Umbuchungsantrag rechtzeitig an das
Finanzamt zu übermitteln, allerdings ist dieser Antrag aus heute nicht mehr
nachvollziehbaren Gründen nicht eingelangt. Aus dem von der
Berufungswerberin ins Treffen geführten Übermittlungsprotokoll ist
zwar ersichtlich, dass am 15.5.2007 um 16.12 Uhr eine Sendung an das Finanzamt
übertragen wurde, es ist aber nicht ersichtlich, was bzw. welches Anbringen
auf elektronischem Weg abgegeben wurde. Das genannte Übermittlungsprotokoll
kann somit nicht beweisen, dass der strittige Umbuchungsantrag rechtzeitig
eingebracht wurde. Andererseits werden beim Finanzamt alle auf
elektronischem Weg einlangenden Sendungen automatisch erfasst um sie zu
registrieren und einer entsprechenden Bearbeitung zuführen zu können.
Nach dem vorliegenden Auszug aus diesen Registerdaten ist am 16.5.2007 zwar ein
Rückzahlungsantrag eingelangt, nicht aber ein Umbuchungsantrag. Ein
Umbuchungsantrag wurde erst am 30.Mai 2007 angemerkt und unverzüglich am
31.5.2007 abgewickelt. Mit diesem Datum wurde ein Betrag von € 24.518.-auf
das Abgabenkonto der Berufungswerberin übertragen und deckte dort die noch
offene Umsatzsteuer ab. Der Anfall des Säumniszuschlages konnte damit aber
nicht mehr verhindert werden, weil nach § 211 Abs. 1 lit g BAO bei
Umbuchung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines
anderen Abgabepflichtigen die Abgaben am Tag der nachweislichen Antragstellung
als entrichtet gelten. Dieser Tag war im vorliegenden Fall der 30.Mai 2007.
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich
beim Verfahren betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages um ein
reines Formalverfahren handelt, bei dem einzig auf formelle Kriterien wie
Fälligkeit, Zahlungstermin und Zahlungsfrist sowie Entrichtung bzw.
Nichtentrichtung abzustellen ist. Subjektive Aspekte, wie die Frage nach dem
Verschulden an der verspäteten Entrichtung, sind im Verfahren betreffend
die Festsetzung eines Säumniszuschlages nicht zu berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
11. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0458-S/07
- Stammnummer
- 33048
- Gültig
- 11.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF