Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0474-W/06
Haftung infolge unrechtmäßiger Geltendmachung von Vorsteuern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0474-W/06vom 04.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch RA., vom
31. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und
11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom 24. Februar 2004 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Infolge teilweiser Entrichtung
der Haftungsschuldigkeit durch die Berufungswerberin haftet diese derzeit mit
€ 243.822,34 aus.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Februar 2004 wurde die
Berufungswerberin (Bw.) gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit
§ 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der GesmbH in der Höhe
von € 246.114,89 (Umsatzsteuer 1996) zur Haftung
herangezogen.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die
Bw. vom Datum-1 bis Datum-2 handelsrechtliche Geschäftsführerin der
GmbH und daher verpflichtet gewesen sei, die Abgaben aus deren Mitteln zu
bezahlen.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 habe der
Unternehmer spätestens am Tag (Fälligkeitstag) des auf den
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20
Abs. 1 und Abs. 2 und des § 16 leg. cit. selbst zu berechnen habe. Der
Unternehmer habe eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten. Für den Zeitraum 1996 sei die
Umsatzsteuer festgesetzt bzw. rechtskräftig veranlagt, jedoch nicht
entrichtet worden. In diesem Zusammenhang werde auf die ständige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es Sache des
Geschäftsführers sei, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Pflichten zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
angenommen werden dürfe (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038).
Demnach hafte der Geschäftsführer für die
nichtentrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Abgaben zur Verfügung gestanden wären,
hiezu nicht ausgereicht hätten, es sei denn, er weise nach, dass er diese
Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet habe,
die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als
andere Verbindlichkeiten. Außerdem treffe den Haftenden die gleiche
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen, so dass er
zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises des
pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen habe. Der zur Haftung
herangezogene Geschäftsführer habe daher das Fehlen ausreichender
Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem habe er darzutun,
dass er die Abgabenforderungen bei Verwendung der vorhandenen Mittel nicht
benachteiligt habe. Da die Bw. ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht
nachgekommen sei und die Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich seien,
wäre wie im Spruch zu entscheiden gewesen. Die Gesellschaft sei laut
Firmenbuch mit Datum-3 gemäß
§ 40 FBG im Firmenbuch
gelöscht worden, weshalb die Abgaben uneinbringlich
wären.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass die Bw. vom Datum-1 bis Datum-2
Geschäftsführerin der genannten Gesellschaft gewesen sei. Sie sei
daher verpflichtet gewesen, die Abgaben aus den Mitteln der GmbH zu
entrichten.
Die Bw. sei jedoch ohne ihr Verschulden an der Entrichtung
der Abgaben verhindert gewesen, weil eine Notwendigkeit Abgaben zu entrichten in
dem Zeitraum des Jahres 1996 nicht bestanden habe. Dazu sei auszuführen,
dass die GmbH im Jahr 1996 ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von ATS 2,3 bis
2,8 Mio. gehabt habe.
Wenn ein Unternehmen über ein dermaßen hohes
Umsatzsteuerguthaben verfüge, sei es nicht erforderlich, Zahlungen zu
leisten, hier könne auch gegenüber dem Finanzamt die Aufrechnung
vorgenommen werden.
Dieses Vorsteuerguthaben stamme aus den Jahren 1994 und
1995.
Erst als im Jahr 1996 das Finanzamt eine
Betriebsprüfung begonnen habe, sei verfügt worden, das Guthaben nicht
auszubezahlen.
Dadurch sei der GmbH liquides Vermögen in eben diesem
Umfang entzogen worden und sei daher weder der Gesellschaft noch deren
Geschäftsführerin zur Verfügung gestanden. Daran treffe jedoch
die Bw. kein wie immer geartetes Verschulden.
Darüber hinaus sei die Bw. bereits vor dem Datum-4 als
Geschäftsführerin abberufen worden und hätte daher keine
Gelegenheit mehr gehabt, im Jahr 1997 nach Abgabe der Steuererklärung und
der Bilanz Schritte zu setzen, um mit Mitteln der Gesellschaft die allenfalls
aushaftenden Beträge unter Berücksichtigung der Guthaben beim
Finanzamt zu entrichten, weil sie eben abberufen worden sei und sie keinen
Zutritt zu den Räumlichkeiten der GmbH mehr gehabt habe.
Aus dem Akt ergebe sich, dass die GesmbH zum
20. Jänner 1997 ein Guthaben an Umsatzsteuer in der Höhe von
ATS 2.701.507,00 gehabt habe. Dieses Guthaben sei nicht berücksichtigt
worden und insbesondere nicht auf die Umsatzsteuer 1996 gebucht worden. Noch am
22. März 2000 sei ein Betrag in Höhe von
ATS 1,924.919,00 auf Verwahrung gebucht worden.
Aus dem Akt sei ersichtlich, dass am
26. Februar 2002 ein Betrag von € 267.853,75 auf
älteste Rückstände gebucht worden sei.
Weiters ergebe sich aus dem Akt, dass nur mehr Steuern aus
späteren Zeiträumen offen seien.
Zum 26. Februar 2002 ergebe sich aus dem Akteninhalt,
dass € 267.873,75 umgebucht worden seien und zwar mit dem Auftrag,
diese auf die ältesten Rückstände zu verbuchen. Nach den
Aufstellungen ergebe sich, dass kein Rückstand aus 1996 mehr offen gewesen
sei.
Es sei daher zu diesem Zeitpunkt durch Umbuchung von
Guthaben bereits die Umsatzsteuerschuld der GesmbH durch Guthaben getilgt
worden.
Es verbiete sich daher in diesem Fall, einen
Haftungsbescheid gegen die Bw. zu erlassen.
Darüber hinaus ergebe sich aus dem gesamten Akt, dass
die Gelder, die zur Zahlung der Umsatzsteuer zu verwenden gewesen wären und
daher sowohl zu Recht mit dem Guthaben kompensiert worden sei, als auch das
Finanzamt nicht schlechter gestellt worden sei als andere
Gläubiger.
Nachdem die GesmbH im Jahr 2002 über ein Guthaben
verfügt habe, das höher sei als der Außenstand und darüber
hinaus nur mehr jüngere Forderungen als 1996 offen gewesen seien, sei von
der Tilgung des ältesten Rückstandes auszugehen und daher die
Umsatzsteuer 1996 bereits getilgt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Dezember 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass in der Berufung darauf hingewiesen worden sei, dass
die Bw. ohne ihr Verschulden an der Entrichtung der Abgaben gehindert worden
sei, und dass zum Zeitpunkt der Abberufung der Bw. ein Guthaben bestanden habe,
das zur Abdeckung der Haftungsschuld ausgereicht hätte und auch zu
verwenden gewesen wäre.
Die GesmbH sei vermögenslos und inaktiv, die
Einbringlichkeit sei bei der Primärschuldnerin nicht gegeben.
Unbestritten sei, dass die Bw. in der Zeit vom Datum-1 bis
Datum-2 laut Firmenbuch als handelsrechtliche Geschäftsführerin der
genannten GmbH fungiert habe und somit alle Rechte und Pflichten eines
Geschäftsführers inne gehabt habe.
Mit Bescheid vom 15. Juli 1997 sei gegen die
Primärschuldnerin ein Sicherstellungsauftrag für Abgaben Mai 1995 bis
April 1996 in Höhe von damals ATS 3,500.000,00 erlassen und das damals
bestehende Guthaben in Höhe von ATS 1,924.919,00 im Rahmen des
Zweitverbotes gepfändet und vorläufig eingezogen worden.
In weiterer Folge sei dieses Guthaben nach Eintritt der
Vollstreckbarkeit zur teilweisen Abdeckung dieser Abgaben verbucht
worden.
Betreffend die im Gesetz geforderte schuldhafte
Pflichtverletzung der Geschäftsführerin bei Ausfallshaftung sei zu
bemerken:
Es seien folgende Umsatzsteuerguthaben von der
Geschäftsführerin bzw. deren bevollmächtigte steuerliche
Vertreterin lukriert worden:
Am 28. Juli 1995 ATS 309.097,00, 569.393,00 und
1.140.801,00,
am 25. August 1995 ATS 563.832,00
am 5. Oktober 1995 ATS 712.795,00
am 13. November 1995 ATS 730.405,00
am 6. Dezember 1995 ATS 593.462,61,
am 10. Jänner 1996 ATS 1,483.229,00,
am 7. Februar 1996 ATS 848.339,00
am 11. März 1996 ATS 227.488,00
am 25. Juli 1996 ATS 856.002,00, 363.825,00 und
155.644,00,
am 19. August 1996 ATS 1,381.864,00,
am 2. April 1997 ATS 413.830,00 und
100.000,00,
und am 14. April 1997 ATS 17.588,00.
Diese Umsatzsteuervoranmeldungen und in weiterer Folge die
sich daraus ergehenden Rückzahlungen seien auf Grund falscher
Umsatzsteuervoranmeldungen des Unternehmens unter der Ägide der Bw. als
Geschäftsführerin ermittelt und die Rückzahlungen beantragt
worden.
Erst mit Beginn der Betriebsprüfung und der Erlassung
des Sicherstellungsauftrages am 17. Mai 1997 sei das restliche
Guthaben verwahrt und gemäß den Bestimmungen des § 213 Abs.
8 BAO verwendet worden.
Bei der erforderlichen Sorgfalt des
Geschäftsführers in der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bei der
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen hätte es nicht zu derartigen
Gutschriften kommen dürfen, bzw. spätestens bei der Rückzahlung
dieser Gutschriften wäre die Ordnungsmäßigkeit der Gebarung von
der Bw. zu hinterfragen gewesen.
Da in diesen Umsatzsteuermalversationen die schuldhafte
Pflichtverletzung der Geschäftsführerin vorliege, sei das
Berufungsbegehren abzuweisen gewesen.
Dagegen beantragte der bevollmächtigte Rechtsvertreter
ohne weiteres Vorbringen die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 9 Abs.
1 BAO lautet: Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
§ 80 Abs.
1 BAO lautet:
Die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primarschuldnerin.
Mit Beschluss des Gerichtes vom Datum-5 wurde der
Konkursantrag mangels Vermögens abgewiesen und die Firma
GesmbHper 27. Februar 2002 im
Firmenbuch gelöscht.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind daher bei
der Gesellschaft uneinbringlich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht
Sorge tragen habe können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben
entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der
Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen,
dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung der
Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es
sei denn er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (VwGH vom 19.1.2005,
2004/13/0156).
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108).
Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären.
Bei der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 1996 stellen daher die
Fälligkeitszeitpunkte der einzelnen Umsatzsteuervorauszahlungen die
maßgeblichen Beurteilungszeitpunkte dar.
Das Vorbringen, dass die Bw. nach ihrem Ausscheiden als
Geschäftführerin keine Möglichkeit mehr gehabt habe, die
Umsatzsteuer 1996 zu entrichten geht daher ins Leere.
In der Berufungsvorentscheidung vom
29. Dezember 2005 hat das Finanzamt ausführlich dargetan, dass
die Gesellschaft hohe Vorsteuerbeträge aufgrund unzutreffender
Umsatzsteuervoranmeldungen, die im Zeitraum 1995 bis 1997 gelegt wurden, zu
Unrecht lukriert habe. Mit Beginn der Betriebsprüfung und der Erlassung des
Sicherstellungsauftrages am 17. Mai 1997 sei das restliche Guthaben
verwahrt und gemäß den Bestimmungen des § 213 Abs. 8 BAO
verwendet worden.
Diesen Feststellungen ist die Bw. in ihrem Vorlageantrag
nicht entgegengetreten.
Tritt der Abgabepflichtige den (erstmals) in der
Berufungsvorentscheidung enthaltenen Fakten nicht entgegen, so können diese
als richtig angenommen werden, weil einer Berufungsvorentscheidung auch die
Wirkung eines Vorhaltes zukommt (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 25.
Oktober 1994, 90/14/0184).
Einem Geschäftsführer einer GmbH obliegt es als
Vertreter nach § 80 BAO, die Abgabenerklärungen, welche die
Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu
entrichtenden Abgaben bilden, bekannt zu geben. Wurden, wie im
gegenständlichen Fall, im Zuge einer Betriebsprüfung nachträglich
zusätzliche Abgabenverbindlichkeiten festgestellt, bzw. festgestellt, dass
aufgrund unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen Vorsteuerbeträge zu Unrecht
lukriert wurden, dann kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass
der für die GmbH handelnde Vertreter zuvor seinen abgabenrechtlichen
Pflichten gesetzmäßig nachgekommen ist.
Es ist daher von einer schuldhaften Pflichtverletzung der
Bw. auszugehen.
Zum Vorbringen, dass die Primärschuldnerin im Jahr
2002 über ein Guthaben verfügt habe, das höher sei als der
Außenstand und darüber hinaus nur mehr jüngere Forderungen als
1996 offen gewesen seien, daher von der Tilgung des ältesten
Rückstandes auszugehen sei, weshalb die Umsatzsteuer 1996 bereits getilgt
sei, ist festzustellen, dass bei den von derselben Abgabenbehörde
wiederkehrend zu erhebenden Abgaben gemäß
§ 213 Abs. 1 BAO die
Gebarung in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen ist. Auf welche
Abgabenschuldigkeiten Zahlungen in den Fällen einer zusammengefassten
Verbuchung der Gebarung zu verrechnen sind, regeln die §§ 214 f BAO.
Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde
Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch
Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die
Abgabenbehörde gemäß
§ 216 BAO darüber über
Antrag mit einem Abrechnungsbescheid zu entscheiden. Da gemäß
§
77 Abs. 2 BAO die für den Abgabenpflichtigen getroffenen Anordnungen,
soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für die kraft
abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für die Abgabe Haftenden
gelten, ist auch der Haftungspflichtige zur Stellung eines Antrages nach §
216 BAO legitimiert (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 216 Tz 5). Wie der
Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 10.4.1997, 94/15/0188,
ausgesprochen hat, sind Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Haftungspflichtigen und der Abgabenbehörde darüber, ob eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, nicht im Haftungsverfahren, sondern im Verfahren auf Erlassung
eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO zu klären (VwGH 26.1.1990,
98/14/0154).
Informativ wird jedoch festgestellt:
Der Betrag in Höhe von € 267.853,75, der in
Verwahrung gehalten wurde, betraf nicht die Primärschuldnerin, sondern
nachweislich ein anderes Abgabenkonto, somit eine(n) andere(n)
Abgabepflichtige(n).
Richtig ist zwar, dass zum 20. Jänner 1997
am Abgabenkonto ein Guthaben in Höhe von ATS 2.701.507,00 bestand,
jedoch scheint die Bw. zu übersehen, dass der
Umsatzsteuerveranlagungsbescheid erst am 18. September 2001 erlassen
wurde und zu diesem Zeitpunkt dieses Guthaben nicht mehr zur Verfügung
stand, zumal es zur Tilgung anderer Abgabenschuldigkeiten verwendet wurde. Auf
§ 214 Abs. 1 BAO wird verwiesen.
Der Betrag in Höhe von ATS 1,924.919,00 wurde aufgrund
des Sicherstellungsauftrages vom 15. Juli 1995 bereits am
16. Juli 1997 vom Abgabenkonto der Gesellschaft auf "Verwahrung"
gebucht. Die Behauptung der Bw., der Betrag sei am 22. März 2000
auf "Verwahrung" gebucht worden, erweist sich daher als unrichtig.
Von diesem Betrag wurden am 19. April 2000 und am
22. November 2000 ATS 1,201.393,79 und ATS 12.040,00 wiederum auf das
Abgabenkonto verbucht und mit den zu diesem Zeitpunkt aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten verrechnet, wodurch sich per 22. November 2000
ein ausgeglichener Saldo ergab. Ein Betrag in Höhe von ATS 88.614,94
wurde aufgrund einer Pfändung der G-GmbH an den Betreibendenvertreter
überwiesen. Angemerkt wird, dass zu diesem Zeitpunkt die
Umsatzsteuernachforderung für das Jahr 1996 noch nicht festgesetzt bzw.
verbucht war. Die Verbuchung erfolgte am
18. September 2001.
Der verbleibende Verwahrungsbetrag in der Höhe von ATS
622.870,27 (= € 45.265,75)
wurde am 26. Februar 2002 auf das Abgabenkonto
übertragen. Zu diesem Zeitpunkt hafteten unter anderem folgende
Abgabenschuldigkeiten am Abgabenkonto aus:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Zahlungsfrist
|
Betrag
in €
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
07.01.98
|
|
4.747,57
|
Lohnsteuer
|
1998
|
15.01.99
|
15.10.01
|
2.962,73
|
Dienstgeberbeitrag
|
1998
|
15.01.99
|
15.10.01
|
4.915,74
|
Dienstgeberzuschlag
|
1998
|
15.01.99
|
15.10.01
|
578,84
|
Umsatzsteuer
|
1994
|
15.02.95
|
25.10.01
|
234,73
|
Umsatzsteuer
|
1995
|
15.02.96
|
25.10.01
|
1.568,43
|
Umsatzsteuer
|
1996
|
17.02.96
|
25.10.01
|
276.439,46
§ 214 Abs.
1 BAO lautet:
In den Fällen einer
zusammengefassten Verbuchung der Gebarung sind Zahlungen und sonstige
Gutschriften, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem
Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu
verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende
zuletzt maßgebliche gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte
Zahlungstermin zu treten. Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten denselben
Fälligkeitstag oder denselben davon abweichenden Zahlungstermin und reicht
ein zu verrechnender Betrag zur Tilgung aller gleichzeitig zu entrichtenden
Abgabenschuldigkeiten nicht aus, so hat die Verrechnung bei demselben
Zahlungstermin auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten
Abgabenschuldigkeiten und bei demselben Fälligkeitstag auf die früher
verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen. Die Verbuchung von
Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen Aufschub und in einer von
sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge
vorzunehmen.
Im Hinblick auf diese Verrechnungsvorschrift verblieben vom
Betrag in Höhe von € 45.265,75 zur Tilgung der Umsatzsteuer 1996
€ 30.257,71. Der verbleibende Rückstand aus der Umsatzsteuer 1996
in Höhe von € 246.181,75 reduzierte sich in der Folge durch die
am 7. März 2003 verbuchte Gutschrift aus der
Körperschaftsteuer 1999 in Höhe von € 66,86. Daraus ergibt
sich der Haftungsbetrag in Höhe von € 246.114,89.
Infolge der Überrechnung eines Guthabens in Höhe
von € 2.292,55 vom Abgabenkonto der Bw. haftet die Umsatzsteuer 1996
derzeit mit € 243.822,34 aus.
Da bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung
für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem
Abgabenausfall (VwGH 29.5.2001, 2001/14/0006) spricht, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0474-W/06
- Stammnummer
- 21741
- Gültig
- 04.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF