Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0110-S/02
Abweisung eines Umbuchungsantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0110-S/02vom 25.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Erledigung eines Umbuchungs- oder Überrechnungsantrages gemäß § 215 Abs. 4 BAO sind die Bestimmungen des § 239 Abs. 2 BAO sinngemäß anzuwenden. Daher liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde, Guthaben nicht umzubuchen, soweit Abgabenschuldigkeiten (spätestens im Zeitpunkt der Erledigung des Umbuchungs- oder Überrechnungsantrages) bescheidmäßig festgesetzt sind und diese Schuldigkeiten spätestens drei Monate nach Stellung des Umbuchungs- oder Überrechnungsantrages zu entrichten sein werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
die Arming Grubhofer Wirtschaftstreuhand KEG gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 29. Juli 1998 betreffend die Abweisung eines
Umbuchungsantrages
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Den Antrag des Bw. auf Umbuchung von ATS 253.639,- auf das
Abgabenkonto, StNr. xy, der B-GmbH beim selben Finanzamt, wies das Finanzamt
Salzburg-Land mit Bescheid vom 29. Juli 1998 mangels eines bestehenden Guthabens
als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bw., vertreten durch die
Arming-Grubhofer Wirtschaftstreuhand Partnerschaft KEG (kurz Vetreterin), mit
Schriftsatz vom 3. August 1998 Berufung ein. In der Begründung
führte die steuerliche Vertreterin des Bw. aus, dass durch die
verspätete Abweisung des Ansuchens
es der Mandantschaft (offensichtlich der selben steuerlichen Vertreterin) nicht
möglich gewesen sei , die Umsatzsteuer Dezember 1997 - wie
ursprünglich beabsichtigt - durch das am obigen Abgabenkonto
bestehende Guthaben termingerecht zu entrichten. Gemäß
§ 211 BAO
gelte nämlich eine Abgabe am Tag der nachweislichen Antragstellung als
entrichtet.
Durch die verspätete Erledigung seien
am Steuerkonto xy ungerechtfertigt
Nebengebühren in Höhe von ATS 5.067,- entstanden.
Es werde daher im Wege einer zweiten BVE
ersucht, die mit dem
Nebengebührenbescheid vom 8.4.1998 belasteten Säumniszuschläge zu
stornieren.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels BVE als
unbegründet ab. Auf die Begründung dieser Entscheidung darf verwiesen
werden.
Dagegen wurde die Vorlage der Berufung an die
Berufungsbehörde II. Instanz beantragt. Eine weitere Begründung
enthielt dieser Antrag nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. erachtet sich zunächst für beschwert,
weil sein Ansuchen (da der Bescheid über die Abweisung eines
Umbuchungsantrages mit Berufung bekämpft wurde, dürfte es sich dabei
um den Umbuchungsantrag des Bw. vom 26.2.1998 handeln) verspätet abgewiesen
worden sei.
§ 215 Abs. 4 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
idgF, lautet:
Soweit Guthaben nicht gemäß Abs.1 bis 3 zur
verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239
zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser
Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben
Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu
überrechnen.
Gemäß
§ 239 Abs. 2 BAO idgF kann die
Abgabenbehörde den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens
beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten
übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach
der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben
wird.
Aus diesen Normen lässt sich nicht entnehmen, dass ein
Umbuchungsantrag innerhalb einer bestimmten Frist
abgewiesen werden müsste. Sollte
der Bw. aber der Ansicht sein, dass das Finanzamt seinen Umbuchungsantrag mit
einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung bearbeitet hat, so ist
festzuhalten, dass der Umbuchungsantrag vom 26.2.1998 bereits am 3.3.1998 in
Bearbeitung gezogen worden war. Allerdings endet diese Erstbearbeitung mit dem
Vermerk: "Guthaben verbraucht".
Nach ständiger Rechtsprechung (VwGH vom 24.11.1987,
Zl. 87/14/0097; bzw. vom 11.11.1987, Zl. 87/13/0055) kommt es beim Verbrauch von
Guthaben auf einem Abgabenkonto zur Entrichtung von Abgabenschulden auf dem
selben Abgabenkonto auf die Fälligkeit
der Abgabenschuldigkeit an, die durch den Verbrauch des Guthabens
getilgt werden soll.
Laut Gebarungslage auf dem Konto des Bw. wurde - wie
das Finanzamt bereits zutreffend festgehalten hat - das
gegenständliche Guthaben durch die Festsetzung der Umsatzsteuer für
1996 mittels vorläufigem Bescheid vom 8. Juni 1998 verbraucht. Diese Abgabe
war bereits am 17.2.1997 fällig und hatte das Finanzamt schon zum Zeitpunkt
der Einbringung des Umbuchungsantrages berechtigte Zweifel an der Richtigkeit
des hauptsächlich aus Gutschriften aus USt-Voranmeldungen resultierenden
Guthabens. Zum Zeitpunkt der Abweisung des Umbuchungsantrages hat das im
Umbuchungsantrag angesprochene Guthaben wegen der oben bezeichneten
Umsatzsteuernachzahlung, deren Fälligkeit bereits vor der Einbringung des
gegenständlichen Umbuchungsantrages gegeben war, nicht mehr
bestanden. Die Abweisung des Umbuchungsantrages ist daher mangels eines
zum Zeitpunkt der Umbuchung tatsächlich vorhandenen Guthabens zu Recht
erfolgt.
Im Berufungsschriftsatz vom 3.8.1998 (Abs. 4 und 5) ist
weiters der Erstantrag enthalten, den mit dem Nebengebührenbescheid vom
8.4.1998 auf dem Abgabenkonto der inzwischen mangels vorhandenen Vermögens
von Amts wegen gelöschten B-GmbH festgesetzten SZ (ATS 5.067,-) zu
stornieren.
Da über dieses Anbringen das Finanzamt noch nicht
entschieden hat, fällt eine Entscheidung hierüber nicht in die
sachliche Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz. Für
sich alleine wäre dieser Antrag von der Abgabenbehörde zweiter Instanz
daher zurückzuweisen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die
beantragte Umbuchung am 26.Februar 1998 hinsichtlich des Eintrittes der
Säumnis für die Ust Dezember 1997 (mit Fälligkeit 15. Februar
1998) ohnedies verspätet war.
Die Berufung des Bw. betreffend die Abweisung der Umbuchung
eines Guthabens auf das Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen war daher
insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
25. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0110-S/02
- Stammnummer
- 3325
- Gültig
- 25.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF