Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0379-I/04
Deutung eines Bescheides betreffend die Zurückweisung des "Widerrufs" eines Umbuchungsantrages als Abrechnungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0379-I/04vom 29.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Zurückweisung des "Widerrufs" eines Umbuchungsantrages kann ihrem materiellen Gehalt nach als Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO gedeutet werden.
Nach der Rechtsprechung kann die Abgabenbehörde dann, wenn sie gegen das Gebot verstößt, die Umbuchung eines Guthabens vom Abgabenkonto eines Abgabepflichtigen auf jenes eines anderen Abgabepflichtigen nur mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorzunehmen, den unzulässigen Buchungsvorgang nicht wieder rückgängig machen, weil sie diesfalls gegen dasselbe Gebot verstoßen würde ("Rückbuchung" ohne Zustimmung des nunmehr Verfügungsberechtigten).
Der Einwand, der seinerzeitige steuerliche Vertreter sei zur Stellung eines Umbuchungsantrages zugunsten eines nicht dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Abgabenkontos mangels Geldvollmacht nicht berechtigt gewesen, kann daher nicht zur Rückbuchung des betreffenden Betrages auf das Abgabenkonto des Steuerpflichtigen führen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch X., vom
18. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom 19. April 2004
betreffend Zurückweisung des Widerrufs eines Umbuchungsantrages
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die A.GmbH.
stellte als damalige steuerliche Vertreterin der Berufungswerberin am
8. März 2004 den im Wege der automationsunterstützten
Datenverarbeitung eingebrachten Antrag, vom Abgabenguthaben der
Berufungswerberin 100.000 € auf das Abgabenkonto des H. mit der
Steuernummer 123/4567 umzubuchen. Das Finanzamt entsprach diesem Antrag mit
Bescheid vom 8. März 2004 teilweise, indem es das nach Verrechnung mit
der Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2004 (2.407,20 €)
verbleibende Guthaben von 97.592,80 € auf das genannte Abgabenkonto
umbuchte.
In der Folge
buchte das Finanzamt über weiteren Antrag der A.GmbH vom 16. März
2004 auch das nach der Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für
Jänner 2004 entstandene Guthaben in Höhe von 2.407,20 € zu
Gunsten des H. um (Buchungstag 19. März 2004).
Mit Schriftsatz
vom 6. April 2004 erhob die Berufungswerberin Berufung gegen den Bescheid
vom 8. März 2004. Gleichzeitig widerrief die Berufungswerberin den
Umbuchungsantrag vom 8. März 2004 mit der Begründung, dass sie
ihren steuerlichen Vertreter nicht zur Stellung dieses Antrages beauftragt habe.
Beantragt wurde die "Richtigstellung" der Umbuchung vom 8. März
2004.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit der in Rechtskraft erwachsenen Berufungsvorentscheidung vom
19. April 2004 keine Folge. Weiters erließ es den in Berufung
gezogenen Bescheid mit Ausfertigungsdatum vom gleichen Tag, dessen Spruch
dahingehend lautet, dass der Widerruf des gegenständlichen
Umbuchungsantrages zurückgewiesen wird. Begründend wurde dazu
ausgeführt, dass die Berufungswerberin nach dem "derzeitigen" Wissensstand
des Finanzamtes der A.GmbH eine Vertretungsvollmacht einschließlich
Geldvollmacht erteilt habe. Das Finanzamt sei daher verpflichtet gewesen, alle
Eingaben und "Interventionen" der A.GmbH, soweit diese die steuerlichen
Angelegenheiten der Berufungswerberin betroffen hätten, als "direkt von der
Berufungswerberin kommend" zu betrachten und entsprechend zu erledigen. Die
Berufungswerberin habe durch die von ihr bevollmächtigte A.GmbH den Antrag
vom 8. März 2004 auf Umbuchung von 100.000 € von ihrem
Abgabenguthaben auf das Abgabenkonto des H. gestellt. Das Finanzamt habe diesem
Antrag hinsichtlich des Teilbetrages von 97.592,80 € entsprochen. Nach
der "Durchführung einer ordnungsgemäß eingebrachten
Verfügung über Guthaben" sei ein Widerruf derselben nicht mehr
möglich, weil die Rückgängigmachung eines bereits abgeschlossenen
"rechtsgültig durchgeführten Geldtransfers" ohne ausdrückliche
"Beauftragung" des nunmehr Verfügungsberechtigten unzulässig sei.
Falls sich die Berufungswerberin als in ihren Vermögensrechten
geschädigt erachte, habe sie sich mit der A.GmbH auseinanderzusetzen.
In der am
18. Mai 2004 eingegangenen (undatierten) Berufung gegen diesen Bescheid
machte die Berufungswerberin geltend, dass das Finanzamt dem Umbuchungsantrag
der A.GmbH vom 8. März 2004 entsprochen habe, obwohl keine
schriftliche Vollmacht vorgelegen und damit auch keine Geldvollmacht bestanden
habe. Sowohl der mit einer mündlichen Vollmacht ausgestattete steuerliche
Vertreter (Herr K.) als auch dessen Dienstnehmerin hätten ohne "direkten"
Auftrag der Berufungswerberin gehandelt und habe das Finanzamt die Umbuchung
durchgeführt, ohne das Vorliegen einer Geldvollmacht zu prüfen.
Hätte das Finanzamt mit der Berufungswerberin Rücksprache gehalten,
wäre der Umbuchungsantrag nicht gestellt worden, zumal die
Berufungswerberin "eine Drittschuldnererklärung gegenüber
Gläubigern des Umbuchungsbegünstigten" abgegeben habe und sie
beabsichtige, eine "Umbuchung auf einen Drittschuldner" vornehmen zu lassen. Da
der Widerruf somit berechtigt sei, werde die Rückbuchung des Betrages von
100.000 € auf das Abgabenkonto der Berufungswerberin
beantragt.
Mit Schreiben
vom 21. Mai 2004 ersuchte das Finanzamt die A.GmbH um den Nachweis
dafür, dass diese berechtigt gewesen sei, im Namen der Berufungswerberin
"in Geldangelegenheiten" tätig zu werden. Wie dazu dem Aktenvermerk vom
25. Mai 2004 über die persönliche Vorsprache von Herrn K., einem
Gesellschafter der A.GmbH, beim Finanzamt zu entnehmen ist, sei es für ihn
nicht mehr nachvollziehbar gewesen, weshalb die Umbuchungsanträge gestellt
wurden, "ohne dass eine Geldvollmacht der Klientin erteilt wurde".
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. Juni 2004 wies das Finanzamt die Berufung
gegen den Bescheid vom 19. April 2004 betreffend die Zurückweisung des
Widerrufs des Umbuchungsantrages vom 8. März 2004 ab. Begründend
führte es dazu aus, dass zwar die Einwendungen der Berufungswerberin nicht
gänzlich unberechtigt seien. Mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
sei jedoch zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe vor Jahren vereinbart
worden, dass die Finanzbehörde auf die Vorlage schriftlicher Vollmachten
verzichte, sofern keine begründeten Zweifel am Bestehen eines
Vollmachtsverhältnisses bestünden. Weiters sei vereinbart worden, dass
die berufsmäßigen Parteienvertreter in Anbringen betreffend
Verfügungen über Guthaben zu Gunsten anderer Personen als der
jeweiligen Kontoinhaber ausdrücklich auf das Bestehen eines derartigen
Vollmachtsverhältnisses hinzuweisen hätten. Da die A.GmbH "im Namen
und im Auftrag" der Berufungswerberin aufgetreten sei, habe für das
Finanzamt keine Veranlassung bestanden, eine schriftliche Vollmacht anzufordern
oder "die Durchführung der Anträge mangels Bevollmächtigung zu
verweigern". Die Frage, ob die Berufungswerberin durch ein unberechtigtes
Auftreten ihres steuerlichen Vertreters einen vermögenswerten Nachteil
erlitten habe, sei nicht im Abgabenverfahren, sondern auf dem Zivilrechtsweg zu
klären.
Mit Schriftsatz
vom 9. Juli 2004 beantragte der nunmehrige Vertreter der Berufungswerberin
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Ergänzend führte er aus, dass die Umbuchung gegen den Willen
der Berufungswerberin durchgeführt worden sei, habe doch das Finanzamt
selbst eingeräumt, dass deren Einwendungen "nicht ganz unberechtigt" seien.
Eine Vermögensverfügung, die den "Privatbereich" einer Person
betreffe, entfalte nur dann Rechtswirkungen, wenn sie vom Willen dieser Person
getragen würde oder diese Person den Anschein erweckt habe, dass diese
Verfügung ihrem Willen entspreche. Ein derartiger Sachverhalt sei aber im
Berufungsfall nicht gegeben. Die in der Berufungsvorentscheidung angeführte
Vereinbarung der Abgabenbehörde mit der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder sei für die Berufungswerberin unbeachtlich.
Vielmehr habe diese unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, keine
Umbuchung vornehmen lassen zu wollen. Das Finanzamt habe daher dem Antrag auf
Rückbuchung zu entsprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach Ansicht
der Abgabenbehörde zweiter Instanz kann der in Berufung gezogene
erstinstanzliche Bescheid vom 19. April 2004 insbesondere im Hinblick auf
die Ausführungen im Begründungsteil seinem materiellen Gehalt nach als
Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO gedeutet werden (vgl. VwGH
29. 1. 2004, 2000/15/0046; VwGH 23. 5. 1996, 94/15/0033;
VwGH 21. 10. 1993, 91/15/0077; VwGH 14. 9. 1993, 91/15/0103).
Strittig ist demnach, ob die Gebarung auf dem Abgabenkonto der Berufungswerberin
den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß
§ 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung
ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung
fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige
bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der
fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Nach
Abs. 2 leg. cit. ist das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten
Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben
zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen
Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen
Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
§ 215
Abs. 4 bestimmt, dass Guthaben, soweit diese nicht mit
Abgabenschuldigkeiten verrechnet wurden, nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung
dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das
Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder
zu überrechnen sind.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 94/15/0033, unter
Hinweis auf sein Erkenntnis vom 18. November 1987, 84/13/0229, aussprach,
folgt aus § 215 Abs. 4 BAO, dass Umbuchungen von einem
Abgabenkonto auf das Abgabenkonto eines anderen Steuerpflichtigen
grundsätzlich nur mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten
vorgenommen werden dürfen, wobei die Zustimmung auch von einem mit
ordnungsgemäßer Geldvollmacht ausgestatteten Vertreter des
Verfügungsberechtigten erteilt werden kann. Das bedeutet aber nach Ansicht
des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass die Abgabenbehörde dann, wenn sie
gegen dieses Gebot verstößt, den unzulässigen Buchungsvorgang
wiederum rückgängig machen könnte. Denn mit der
Rückgängigmachung würde sie wieder gegen dasselbe Gebot
verstoßen; sie würde die "Rückbuchung" (Umbuchung) ohne
Zustimmung des nunmehr Verfügungsberechtigten vornehmen.
Die
Ausführungen der Berufungswerberin konzentrieren sich darauf, dass die
A.GmbH mangels einer erteilten Geldvollmacht nicht zur Stellung von
Umbuchungsanträgen berechtigt gewesen sei.
Aus den oben
wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, die zu einem
Beschwerdefall getroffen wurden, in dem die Ungültigkeit der Vollmacht des
steuerlichen Vertreters behauptet wurde, ergibt sich für den Berufungsfall,
dass das Finanzamt die von der Berufungswerberin beantragte
Rückgängigmachung der eingangs erwähnten Umbuchungen mangels
Zustimmung des Masseverwalters Dr. Z. (= gesetzlicher Vertreter des nunmehrigen
Gemeinschuldners H.) zu Recht nicht vorgenommen hat. Durch die Umbuchungen vom
8. und 19. März 2004 wurden die damaligen Abgabenguthaben der
Berufungswerberin aufgebraucht, wobei dieser Umstand in der Folge nicht durch
Rückgängigmachung der Umbuchungen beseitigt worden ist. Wie aus dem
erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1996,
94/15/0033 weiters abzuleiten ist, sind die Fragen, ob die A.GmbH als damalige
steuerliche Vertreterin der Berufungswerberin zur Stellung der
Umbuchungsanträge vom 8. und 16. März 2004 legitimiert war, ob
das Finanzamt diese Anträge bei Fehlen dieser Berechtigung abweisen
hätte müssen und ob sich hieraus zivilrechtliche Ansprüche der
Berufungswerberin ergeben, nicht im gegenständlichen Verfahren zu
klären. Auf den diesbezüglichen Rechtsstreit zwischen der
Berufungswerberin und dem seinerzeitigen steuerlichen Vertreter vor dem
zuständigen Bezirksgericht wird hingewiesen. Für den Berufungsfall war
lediglich maßgeblich, dass die Abgabenguthaben der Berufungswerberin vor
dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtslage nicht wieder aufhebbare Minderungen
durch Umbuchungen auf das Abgabenkonto des H. erfahren haben. Folglich war die
Berufung als unbegründet abzuweisen
Innsbruck,
am 29. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UmbuchungsantragWiderruf eines UmbuchungantragesGeldvollmachtRückgängigmachung einer UmbuchungZivilrechtsweg
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0379-I/04
- Stammnummer
- 15003
- Gültig
- 29.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF