Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0329-I/06
Verrechnung eines Guthabens mit einem FB-Rückforderungsanspruch, der Gegenstand einer Ratenzahlungsbewilligung ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0329-I/06vom 03.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da die Verwendung von Guthaben zur Tilgung anderer Abgabenschuldigkeiten (hier: Rückforderungsanspruch wegen zuviel bezogener Familienbeihilfe und zu Unrecht bezogener Kinderabsetzbeträge) keine Einbringungsmaßnahme iSd § 230 Abs. 5 BAO darstellt, darf eine auf § 215 Abs. 1 BAO gestützte Verrechnung auch dann erfolgen, wenn die Entrichtung des Rückforderungsbetrages in Raten bewilligt wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Markus
Steinbacher, Rechtsanwalt in 6300 Wörgl, Bahnhofstrasse 44a, vom
21. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom
23. März 2006 betreffend Rückzahlung (§ 239 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 22. 3. 2006 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Rückzahlung des auf ihrem Abgabenkonto
ausgewiesenen Guthabens in Höhe von 686,21 €, das sich aus der
Einkommensteuerveranlagung für 2005 ergeben hatte.
Das Finanzamt wies den Rückzahlungsantrag mit Bescheid
vom 23. 3. 2006 mit der Begründung ab, dass das Guthaben gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO zur teilweisen Tilgung anderer Abgabenschuldigkeiten der
Bw. verwendet worden sei. Nach der Aktenlage betraf diese Verrechnung den auf
einem anderen Abgabenkonto der Bw. (§ 213 Abs. 2 BAO) verbuchten
Rückforderungsanspruch an zuviel bezogener Familienbeihilfe und zu Unrecht
bezogener Kinderabsetzbeträge gemäß
§ 33 Abs. 4
Z 3 lit. a EStG 1988.
In der dagegen
fristgerecht erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bw.
am 19. 1. 2006 ein Ratenzahlungsansuchen bezüglich des
Rückforderungsanspruches eingebracht und dieses Ansuchen mit Schreiben vom
8. 2. 2006 präzisiert habe. Aufgrund der bewilligten Ratenzahlungen sei die
Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 5 BAO gehemmt, sodass
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
dürften. Wegen dieser Hemmungswirkung hätte das Abgabenguthaben der
Bw. nicht zur Tilgung anderer Abgabenschuldigkeiten verwendet werden
dürfen, sondern zurückgezahlt werden müssen. Der Standpunkt des
Finanzamtes sei auch deshalb unverständlich, weil kein Bescheid über
die Rückforderung zu Unrecht bezogener "Beträge" erlassen hätte
werden dürfen, sondern entsprechend dem Antrag der Bw. vom 12. 12. 2005
eine Nachsicht gewährt werden hätte müssen (§ 236 BAO,
§ 26 Abs. 4 FLAG 1967).
Die abweisliche
Berufungsvorentscheidung vom 15. 5. 2006 wurde damit begründet, dass
§ 215 Abs. 1 BAO einen Kontenausgleich anordne. Dadurch solle
verhindert werden, dass infolge eines auf einem Abgabenkonto bestehenden
Abgabenrückstandes Einhebungs- oder Einbringungsmaßnahmen
durchgeführt werden, während auf einem anderen Abgabenkonto desselben
Abgabepflichtigen ein Guthaben bestehe. Eine amtswegige Umbuchung oder
Überrechnung von Guthaben dürfe nur zu Gunsten fälliger
Abgabenschuldigkeiten erfolgen. Da diese Guthabensverwendung keine
Einbringungsmaßnahme im Sinne des § 230 Abs. 5 BAO
darstelle, sei die bewilligte Zahlungserleichterung der Umbuchung nicht
entgegengestanden.
Mit Schriftsatz vom 24. 5. 2006 stellte der anwaltliche
Vertreter der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne ein weiteres Sachvorbringen zu
erstatten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß
§ 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung
ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung
fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige
bei derselben Abgabenbehörde hat.
Nach § 215
Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu
verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO
zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser
Bestimmung über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben
Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu
überrechnen.
Gemäß
§ 239 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Rückzahlung von Guthaben
(§ 215 Abs. 4 BAO) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts
wegen erfolgen.
Das Finanzamt
hat in seiner als Bescheid über die Abweisung eines
Rückzahlungsantrages bezeichneten Erledigung vom 23. 3. 2006 festgestellt,
dass es das Abgabenguthaben der Bw. mit den gegenständlichen
Rückforderungsansprüchen verrechnet hat. Die Bw. hat in ihrer Berufung
zum Ausdruck gebracht, dass sie die Verrechnung als unrichtig erachtet und damit
die Verbuchung der Gebarung auf dem Abgabenkonto bekämpft. Der in Berufung
gezogene Bescheid kann somit seinem materiellen Inhalt nach als
Abrechnungsbescheid gemäß
§ 216 BAO gedeutet werden (zB
VwGH 29. 1. 2004, 2000/15/0046; 21. 10. 1993, 91/15/0077; 14. 9. 1993,
91/15/0103). In einem solchen Abrechnungsbescheidverfahren ist unter anderem
über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) abzusprechen.
Im
Berufungsfall besteht ausschließlich Streit darüber, ob die
Verrechnung des aus der Einkommensteuerveranlagung für 2005 resultierenden
Abgabenguthabens mit den Rückforderungsansprüchen der
Abgabenbehörde betreffend zuviel bezogene Familienbeihilfe und zu Unrecht
bezogene Kinderabsetzbeträge der Rechtslage entspricht. Die Bw. hält
die Aufrechnung aus dem Grunde des § 230 Abs. 5 BAO für
unzulässig. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung dürfen im Falle
bewilligter Zahlungserleichterungen Einbringungsmaßnahmen während der
Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Im
Berufungsfall ist die Fälligkeit der Rückforderungsansprüche per
12. 12. 2005 unstrittig, wobei dieser Fälligkeitstermin durch die
Bewilligung von Ratenzahlungen unberührt blieb (VwGH 21. 3. 1995,
95/14/0034). Wie bereits das Finanzamt zutreffend ausführte, standen die
der Bw. mit Bescheiden vom 18. 1. 2006, 7. 2. 2006 und 14. 2.
2006 in jeweils unterschiedlicher Höhe bewilligten Ratenzahlungen der
Guthabensverwendung nicht entgegen, weil eine derartige - auf
§ 215 Abs. 1 BAO gestützte - Maßnahme keine
Einbringungsmaßnahme iSd § 230 Abs. 5 BAO darstellt (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar/3, § 215, Tz 4). Somit dürfen Umbuchungen und
Überrechnungen auch zu Gunsten von Abgabenschuldigkeiten erfolgen, die
Gegenstand einer Zahlungserleichterung (§ 212 BAO) sind.
Soweit die Bw.
den bescheidmäßigen Abspruch über die gegenständlichen
Rückforderungsansprüche angreift bzw. die Frage aufwirft, ob die
Voraussetzungen für ein Absehen von der Rückforderung
unrechtmäßiger Bezüge im Nachsichtsweg nach § 236 BAO oder
im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß
§ 26
Abs. 4 FLAG vorliegen, übersieht dieses Vorbringen, dass im
gegenständlichen Verfahren weder die Rechtmäßigkeit des
Rückforderungsbescheides (VwGH 22. 4. 1999, 99/15/0044) noch die
Verwirklichung eines Nachsichtstatbestandes zu prüfen ist.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass § 215 Abs. 1 BAO ausdrücklich anordnet, wie
die Verwendung von Guthaben zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang ist der
Abgabenbehörde kein Ermessensspielraum eingeräumt. Aus den obigen
Ausführungen ergibt sich, dass die Verrechnung des aus der
Einkommensteuerfestsetzung für 2005 resultierenden Guthabens mit den auf
einem anderen Konto der Bw. bei derselben Abgabenbehörde aushaftenden
fälligen Rückforderungsansprüchen betreffend Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge zulässig war.
Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen
Innsbruck,
am 3. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0329-I/06
- Stammnummer
- 23071
- Gültig
- 03.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF