Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0084-L/06
Berufung gegen Schuldspruch wegen Abgabenhinterziehung, da strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0084-L/06vom 14.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen MT, Gastwirtin und Gesellschafterin, geb. 19XX, whft. in P, vertreten
durch Mag. Dr. Karl Heinz Berger, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater,
4910 Ried, Am Burgfried 14, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
3. August 2006 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding, vertreten durch Hofrat Dr. Johannes Stäudlmayr, vom
6. Juli 2006, SN 041-2006/00066-001,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und das gegen die Beschuldigte
mit Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 15. März
2006 wegen des Verdachtes, als steuerlich Verantwortliche der Firma TM KEG im
genannten Amtsbereich vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate 1-12/2004 iHv. insgesamt
3.379,57 € wissentlich bewirkt und dadurch ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben, eingeleitete
Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136 iVm. 157 FinStrG im
Grunde des § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis (des Einzelbeamten) vom 6. Juli 2006,
SN 041-2006/00066-001, hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding als
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Berufungswerberin (Bw.) für
schuldig erkannt, im Finanzamtsbereich als steuerlich Verantwortliche der Firma
TM KEG vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für die Monate 1-12/2004 iHv. insgesamt 3.379,57 €
wissentlich bewirkt und dadurch das Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über sie gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 41 FinStrG eine Geldstrafe in der
Höhe von 1.800,00 € verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen ausgesprochen.
Weiters wurden die (von der Beschuldigten zu tragenden)
Kosten des Strafverfahrens gemäß
§ 185 Abs. 1
lit. a FinStrG (pauschal) mit 180,00 € bestimmt.
In ihrer Begründung verwies die
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe im Wesentlichen darauf, dass laut
eingereichter Jahresumsatzsteuerklärung für 2004 (vgl.
Umsatzsteuerbescheid vom 31. Jänner 2006; Nachforderung:
4.316,93 €, Zahlungsfrist: 7. März 2006) die, bereits drei
finanzstrafrechtliche Bestrafungen wegen Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG aufweisende und (als
Geschäftsführerin bzw. unbeschränkt haftende
Alleingesellschafterin) allein für die steuerrechtlichen Belange der
abgabenrechtlich von einem bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder
vertretenen TM KEG, StNr. 12, zuständige Bw. für die einzelnen
Voranmeldungszeiträume (1-12/2004) nicht dem § 21 UStG 1994
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben habe und es dadurch zu einer
Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen iHd. im
Jahresumsatzsteuerbescheid ausgewiesenen Nachforderung gekommen sei, wobei die
Bw. jeweils auch vorsätzlich iSd. § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG gehandelt habe. Weiters ging das genannte Finanzamt davon aus, dass die
von der Beschuldigten am 30. Jänner 2006 eingereichte (richtige und
wahrheitsgetreue) Jahresumsatzsteuererklärung 2004 zwar als
ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstanzeige iSd. § 29
FinStrG zu qualifizieren, doch eine ebenfalls (zum Vorliegen eines
Strafaufhebungsgrundes) erforderliche Entrichtung der verkürzten Abgaben
innerhalb der Zahlungsfrist lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages von
937,36 € erfolgt sei. So sei, neben einer gemäß den
Grundsätzen des § 214 Abs. 1 BAO verrechneten Saldozahlung
iHv. 600,00 € vom 20. Februar 2006, zwar am 2. Februar 2006
ein (elektronischer) Umbuchungsantrag hinsichtlich eines zur StNr. 34
(=Abgabenkonto des Ehegatten der Bw., Herr JT, abgabenrechtlich ebenfalls durch
den zur StNr. der KEG ausgewiesenen Wirtschaftstreuhänder vertreten)
bestehenden Guthabens iHv. 3.728,39 € zu Gunsten des Abgabenkontos 12
eingereicht worden, doch andererseits gleichzeitig mit, ebenfalls elektronisch
erteilter, Verrechnungsweisung gemäß
§ 214 Abs. 4 BAO
die (vorrangige) Tilgung der Umsatzsteuervorauszahlung für 12/2005 zur
StNr. 12 (Zahllast: 3.391,03 €; Fälligkeit: 15. Februar
2006; gebucht am 7. Februar 2006) beantragt und von der Abgabenbehörde
durchgeführt worden, sodass lediglich ein Teilbetrag von 337,36 €
(gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO) auf den ältesten
Rückstand (=Umsatzsteuer 2004) verrechnet worden sei. Nachdem die einen
Irrtum (hinsichtlich der Verrechnungsweisung) geltend machende Bw. bzw. deren
Vertretung innerhalb der Frist des § 214 Abs. 5 BAO auch keinen
Antrag auf Berichtigung (der offenbar laut Stellungnahme im
Untersuchungsverfahren unrichtigen Verrechnungsweisung) eingebracht hätten,
sei eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige jedenfalls nur hinsichtlich
eines Teilbetrages von 937,36 € gegeben.
Unter Berücksichtigung der Rückfallsbestimmung
des § 41 FinStrG, der, mittlerweile erfolgten, vollständigen
Schadensgutmachung sowie der (übrigen) Strafzumessungsgründe des
§ 23 leg.cit. sei daher auf eine entsprechende Geld- bzw.
Ersatzfreiheitsstrafe sowie (gemäß
§ 185 FinStrG) auf einen
entsprechenden Kostenersatz zu erkennen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die, mit Schriftsatz
vom 2. Jänner 2008 (Bekanntgabe eines Vertreterwechsels)
ergänzte, fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom
3. August 2006, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Unbestritten sei der finanzstrafrechtliche Sachverhalt im
Hinblick auf die Verwirklichung des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG. Die von der Strafbehörde erster Instanz jedoch im Zusammenhang mit
der Selbstanzeige angenommene (teilweise) Nichtentrichtung des
Verkürzungsbetrages innerhalb der Frist des § 29 Abs. 2
FinStrG stelle sich letztlich als ein der steuerlichen Vertretung unterlaufener
und jedenfalls nicht der Bw. anzurechnender Irrtum dar. Eine mit der
Durchführung des Umbuchungsauftrages beauftragte Bürokraft des
steuerlichen Vertreters habe, wohl infolge eines Hörfehlers, im
elektronischen Weg zusätzlich zum Umbuchungsantrag zur StNr. 34 auch
die, eine Verrechnung iSd. § 214 Abs. 1 BAO ausschließende
Verrechnungsweisung nach § 214 Abs. 4 leg.cit. erteilt, wonach
das aus der Umbuchung eines Guthabens von StNr. 34 zu Gunsten der
StNr. 12 resultierende Guthaben (vorrangig) mit der
Umsatzsteuervorauszahlung für 12/2005 zu verrechnet werden möge.
Abgesehen davon, dass im Kanzleibetrieb des steuerlichen Vertreters
zwischenzeitig Vorsorge getroffen worden sei, dass derartige Irrtümer in
Hinkunft nicht mehr vorkommen und das erstinstanzliche Strafverfahren ein
Eingehen auf diese bereits im Untersuchungsverfahren vorgebrachten, einer
Bestrafung der Bw. wohl entgegenstehenden Argumente gänzlich vermissen
lasse, wurde in dem, vom neu namhaft gemachten Vertreter eingebrachten
ergänzenden Schriftsatz vom 2. Jänner 2008 insbesondere darauf
hingewiesen, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsansicht (VwGH 94/1470094,
gemeint wohl: 94/14/0094) eine Verrechnungsweisung iSd. § 214
Abs. 4 BAO grundsätzlich nur vom Inhaber des von der Verrechnung
betroffenen Abgabenkontos wirksam gesetzt werden könne und allenfalls
darüber hinaus von Dritten getroffene Weisungen rechtlich unbeachtlich
seien. Damit, so die Bw., würden jedoch die allgemeinen
Verrechnungsregelungen des § 214 Abs. 1 BAO, wonach bei
zusammengefasster Gebarungsverbuchung Zahlungen und sonstige Gutschriften auf
die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten
zu verrechnen seien, zur Anwendung gelangen und ergäbe sich eine
vollständige Abgabenentrichtung der streitverfangenen
Umsatzsteuervorauszahlungen 2004 innerhalb der von der Abgabenbehörde
gewährten Zahlungsfrist.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Folgender für eine Entscheidung über die Berufung
iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG entscheidungsrelevanter Sachverhalt ist
aus neben den verfahrensgegenständlichen Strafakt sowie den
Gewinnfeststellungsakt zur StNr. 12 insbesondere auch die im Rahmen von
Kontoabfragen erhobenen Gebarungsdaten zu den Abgabenkonten der StNrn. 12
bzw. 34 umfassenden Aktenlage zu entnehmen:
Wie bereits im Ersterkenntnis unstrittig festgestellt, hat,
die bereits drei Vorstrafen wegen Finanzvergehen gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG aufweisende (SN 041-1998/00009-001,
041-1999/00091-001 und 041-2003/00142-001) und (als unbeschränkt haftende
Gesellschafterin) abgabenrechtlich für die, im Abgabenverfahren vom
Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater M vertretene Firma TM KEG
alleinverantwortliche Bw. hinsichtlich der durch die vorsätzliche Abgabe
von unzutreffenden Voranmeldungen (§ 21 UStG 1994) für die
Voranmeldungszeiträume 1-12/2004 und wissentliche Inkaufnahme einer
Abgabenverkürzung (Umsatzsteuervorauszahlungen) iHv. insgesamt
4.316,93 € begangenen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch die Einreichung einer
zutreffenden Jahresumsatzsteuererklärung 2004 bei der Abgabenbehörde
am 30. Jänner 2006 form- und fristgerecht Selbstanzeige (vgl. zB. OGH
vom 27. August 1998, 12 Os 41/98, VwGH vom 17.12.2003,
99/13/0083, bzw. Plückhahn, Finanzvergehen bei der Umsatzsteuer,
SWK 1986, A V 28 f) iSd. § 29 FinStrG
erstattet.
Wie eine Einsichtnahme in die Gebarungskonten zu den StNrn.
12 und 34 zeigt, beantragte im Anschluß an den zur StNr. der KEG
ergangenen Jahresumsatzsteuerbescheid vom 31. Jänner 2006,
Nachforderung: 4.316,93 €, Fälligkeit: 15. Februar 2005,
Zahlungsfrist: 7. März 2006 (vgl. Tagessaldo zur StNr. 12), der
abgabenrechtlich ebenfalls vom Vertreter der KEG vertretene Inhaber des
Abgabenkontos 34, Herr JT (= Ehegatte der Bw.), im elektronischen Weg
(FinanzOnline-Verfahren, BGBl. II 2006/97 idgF.) gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO bei der Abgabenbehörde die Umbuchung eines
sich zur genannten StNr. aus Einkommensteuer 2003 und 2004 resultierenden
Guthabens (im Einzelnen: Gutschriften aus Einkommensteuer 2003:
730,95 €, Einkommensteuervorauszahlungen 04-06/2005:
648,00 €, jeweils gebucht am 24. Juni 2005; Lastschriften aus
Einkommensteuervorauszahlungen 07-09/2005: 84,00 € vom 19. Juli
2005 bzw. 10-12/2005: 87,88 € vom 17. Oktober 2005 sowie
Gutschrift aus Einkommensteuer 2005: 2.521,32 € vom
31. Jänner 2006) iHv. insgesamt 3.728,39 € zugunsten der
StNr. 12. Gleichzeitig wurde vom steuerlichen Vertreter, ebenfalls im
elektronischen Weg, beantragt, die durch die Umbuchung am Konto 12 entstehende
Gutschrift vorrangig zur Abdeckung der Umsatzsteuervorauszahlung 12/2005
(Zahllast laut am 31. Jänner 2006 eingereichter Voranmeldung:
3.391,03 €; Fälligkeit: 15. Februar 2006) heranzuziehen
(vgl. § 214 Abs. 4 lit. a BAO), wobei sich anhand der zum
Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Verrechnungsdaten nicht mehr zweifelsfrei
feststellen lässt, ob diese Verechnungsweisung, wie von der Bw. behauptet,
nun vom Kontoinhaber zur StNr. 34 (eine Darstellung des Umbuchungsantrages
im Abgabeninformationssystem zur StNr. 34 enthält keinen Hinweis auf
eine zusätzlich erteilte Verrechnungsweisung) oder letztlich von der Bw.
bzw. vom steuerlichen Vertreter für die Bw., erteilt wurde.
Laut Verrechnungsdaten zu den StNrn. 12 bzw. 34 führte
das Finanzamt am 7. Februar 2006 (antragskonform) sowohl die Umbuchung als
auch die Verrechnung von 3.391,03 € zu Gunsten der
Umsatzsteuervorauszahlung 12/2005 (§ 214 Abs. 4 lit. a BAO)
für StNr. 12 durch, sodass lediglich das danach aus der Umbuchung
resultierende Restguthaben iHv. 337,36 € gemäß den
Grundsätzen des § 214 Abs. 1 BAO mit der
Umsatzsteuernachforderung 2004 (= Abgabenverkürzung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) verrechnet wurde.
Nach Darstellung der Buchungsvorgänge am Abgabenkonto
wurde der restliche Verkürzungsbetrag von 3.979,93 € durch
weitere Saldozahlungen der Bw. (§ 214 Abs. 1 BAO) vom
20. Februar 2006 (600,00 €), 16. März 2006
(319,52 €), 28. März 2006 (1.600,00 €),
18. April 2006 (1.000,00 €) und vom 26. April 2006
(460,05 € bzw. Zahlungssumme insgesamt: 488,50 €) zur
StNr. 12 abgedeckt.
Gemäß
§ 29 Abs. 2 FinStrG tritt
hinsichtlich einer ansonsten ordnungsgemäß erstatteten Selbstanzeige
eine strafbefreiende Wirkung (vgl. § 82 Abs. 3 lit. c
FinStrG) nur insoweit ein, als ua. der sich aus der unverzüglichen
Offenlegung der für die Abgabenverkürzung bedeutsamen Umstände
ergebende Verkürzungsbetrag den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet
wird (S. dazu Reger/Hacker/Kneidinger,
Finanzstrafgesetz3,
K 29/11 ff). Dabei ist es für die Beurteilung der
grundsätzlich eng zu interpretierenden rechtzeitigen und
ordnungsgemäßen Entrichtung des Verkürzungsbetrages (vgl. zB.
OGH vom 22. Mai 1984, 9 Os 51/84) unerheblich, ob bzw. inwieweit
der Täter (oder allenfalls ein den Verkürzungsbetrag entrichtender
Dritter) an der unter Einhaltung der naturgemäß auch
abgabenrechtliche Zahlungs- bzw. Nach-Fristen beinhaltenden allgemeinen
Abgabenvorschriften zu erfolgenden Entrichtung durch Zufall oder sonstige, nicht
von ihm zu vertretende Umstände gehindert wird (vgl. zB. OGH vom
20. Februar 1992, 12 Os 127/91).
Gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. g
BAO gelten Abgaben ua. durch die Umbuchung von Guthaben eines Abgabepflichtigen
(vgl. dazu § 215 Abs. 4 BAO) auf Abgabenschuldigkeiten eines
anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung,
frühestens jedoch am Tag der Entstehung des Guthabens, als
entrichtet.
Gemäß
§ 214 Abs. 4 BAO sind
Zahlungen, soweit sie die in lit. a bis f vorgesehenen Abgaben betreffen,
entsprechend dem auf dem Zahlungsbeleg bekanntgegebenen Verwendungszweck zu
verrechnen. Gleiches gilt sinngemäß für die Verwendung sonstiger
Gutschriften, soweit sie im Zusammenhang mit einer in den Abgabenvorschriften
vorgesehenen Selbstbemessung oder Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben
entstehen.
Da es sich nach den obigen Ausführungen bei der
aufgrund der (zulässigen) Umbuchung von StNr. 34 zugunsten
StNr. 12 entstandenen (sonstigen) Gutschrift nicht um eine im Zusammenhang
mit einer Selbstbemessung oder Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben entstandene
Gutschrift handelt, ist, unabhängig davon, wer letztlich die von der
Abgabenbehörde umgesetzte Verrechnungsweisung erteilte (vgl. zur
Zulässigkeit einer auf einem Abgabenkonto wirksam werdenden
Verrechnungsweisung durch den eine Umbuchung zu Gunsten dieses Kontos
beantragenden Inhaber eines anderen Abgabenkontos VwGH vom 29. November
1994, 94/14/0094), zumindest aus finanzstrafrechtlicher Sicht, mangels
rechtlicher Deckung nicht von einer (wirksamen) Verrrechnungsweisung iSd.
§ 214 Abs. 4 BAO, sondern von einer Verrechnung der
(gesamten) Gutschrift vom 2. Februar 2006 und der Zahlung vom
20. Februar 2006 gemäß den Grundsätzen des § 214
Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten
Abgabeschuldigkeiten (= Umsatzsteuernachforderung 2004), und damit von
einer Entrichtung der Umsatzsteuernachforderung 2004 innerhalb der von der
Abgabenbehörde dafür eingeräumten Zahlungsfrist
auszugehen.
Damit erweist sich aber die dargestellte Entrichtung des
gesamten Verkürzungsbetrages insgesamt als rechtzeitig iSd. § 29
Abs. 2 FinStrG, sodass in Abänderung zum angefochtenen Ersterkenntnis
der Selbstanzeige vom 30. Jänner 2006 die Wirkung eines
(nachträglichen) Strafaufhebungsgrundes nach § 82 Abs. 3
lit. c FinStrG zuzuerkennen und spruchgemäß einerseits der
angefochtene Schuld- und Strafausspruch aufzuheben bzw. andererseits das mit
Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. März 2006
eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen war.
Linz, am 14.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0084-L/06
- Stammnummer
- 32412
- Gültig
- 14.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF