Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0679-L/05
Säumigkeit wegen nicht zeitgerechter Umbuchung eines Guthabens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0679-L/05vom 06.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GD vom 16. März 2005,
eingebracht durch die damalige Steuerberaterin Mag. Kornelia Hackl,
4470 Enns, Kristein 2, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz
vom 9. März 2005 zu StNr. 000, mit dem ein Säumniszuschlag
in Höhe von 1.080,88 € festgesetzt wurde, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der elektronisch am 17.2.2005 eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2004 erklärte die
Berufungswerberin eine Zahllast in Höhe von 54.044,03 €, die bereits
am 15.2.2005 fällig gewesen war.
Weiters wurde am 17.2.2005 ebenfalls elektronisch eine
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2004 zu StNr. 111 (JD, Sohn der
Berufungswerberin) eingereicht, in der ein Vorsteuerüberschuss in Höhe
von 52.113,02 € erklärt wurde. Ein Antrag auf Überrechnung des
aus einer Gutschrift dieses Betrages am Abgabenkonto sich ergebenden Guthabens
auf das Abgabenkonto der Berufungswerberin wurde im Zeitpunkt der Einreichung
dieser Voranmeldung nicht gestellt.
Das Finanzamt führte eine Überprüfung der
von JD geltend gemachten Vorsteuern durch. Dazu wurde mit Schreiben vom 7.3.2005
durch die damalige steuerliche Vertreterin der Berufungswerberin, die auch
für deren Sohn JD tätig war, die Rechnung aus der Übergabe des
landwirtschaftlichen Betriebes übermittelt. Die Berufungswerberin habe im
Jahr 2004 rückwirkend die Pension erhalten, sodass der Betrieb jetzt von
ihrem Sohn (JD) weitergeführt werde. Schließlich wurde (erstmals) die
Umbuchung des Guthabens aus der Umsatzsteuervoranmeldung auf das Abgabenkonto
der Berufungswerberin beantragt: "Wir ersuchen Sie dann die Umbuchung des
Guthabens auf die St.Nr. 000, D vorzunehmen".
Das Finanzamt anerkannte die geltend gemachten Vorsteuern
und buchte am 14.3.2005 die Umsatzsteuervoranmeldung am Abgabenkonto des JD. Am
17.3.2005 wurde die Umbuchung eines Guthabens von insgesamt 54.115,74 € auf
das Abgabenkonto der Berufungswerberin gebucht. Auf diesem Abgabenkonto erfolgte
die entsprechende Gutschriftsbuchung am 18.3.2005.
Bereits am 9.3.2005 wurde jedoch der
berufungsgegenständliche Säumniszuschlagsbescheid erlassen, da die
Umsatzsteuer 12/2004 in Höhe von 54.044,03 € nicht bis zum 25.2.2005
(Nachfrist gemäß
§ 210 Abs. 6 BAO) entrichtet worden war.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 16.3.2005
Berufung erhoben. Am 7.3.2005 sei "ein Fragenvorhalt" (richtig: die Beantwortung
des Fragenvorhaltes) betreffend die Umsatzsteuervoranmeldung 12/2004 des JD an
das Finanzamt geschickt worden. Diese Umsatzsteuer sei am "15.3.2005" (laut
Abgabenkonto am 14.3.2005) gebucht, und "sofort" ein Umbuchungsantrag auf die
Steuernummer der Berufungswerberin gestellt worden. Es werde daher beantragt,
den Säumniszuschlagsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Tatsächlich war am 15.3.2005 durch die steuerliche
Vertreterin der Berufungswerberin ein weiterer Umbuchungsantrag gestellt worden,
in dem die Übertragung des Guthabens von 54.044,03 € vom Abgabenkonto
des JD auf das Abgabenkonto der Berufungswerberin begehrt wurde. Laut
Aktenvermerk des Finanzamtes wurde dieser Antrag in weiterer Folge
zurückgewiesen, da am 17.3.2005 bereits die Umbuchung (aufgrund des
Antrages vom 7.3.2005) durchgeführt worden war.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6.6.2005 wurde die
gegenständliche Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom
9.3.2005 abgewiesen. Gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO würden
Abgaben bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines
Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am
Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der
Entstehung der Guthaben als entrichtet gelten. Die am 15.2.2005 fällig
gewesene Umsatzsteuer 12/2004 in Höhe von 54.044,03 € sei
verspätet durch Umbuchung mit "7.3.2005" entrichtet worden, sodass der
Säumniszuschlag verwirkt gewesen sei.
Nachdem einem Ansuchen um Verlängerung der Frist zur
Einbringung eines Vorlageantrages stattgegeben worden war, wurde mit Eingabe vom
5.8.2005 unter Hinweis auf die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt. Am 17.2.2005 sei die Umsatzsteuer 12/2004 übermittelt
worden. Es habe sich eine Nachzahlung von "54.115,74 €" ergeben, welche
durch eine Umbuchung in gleicher Höhe vom Sohn JD, StNr. 111, abgedeckt
werden sollte. Nach Beantwortung des Fragenvorhaltes (eine frühere
Bearbeitung sei von Seiten des Finanzamtes nicht möglich gewesen, da
infolge einer Übersiedlung [Verpacken von Akten, Ausmalen der
Räumlichkeiten usw.] das "totale Chaos [Originalton Finanzamt]" geherrscht
habe) sei beim Sohn JD die Umsatzsteuer 12/2004 gutgebucht worden, sodass sofort
ein Umbuchungsantrag gestellt werden habe können. Ein früherer Antrag
auf Umbuchung sei nicht möglich gewesen, da - richtigerweise - sofort eine
Abweisung gekommen wäre (unnötiger Mehraufwand für die
Finanzverwaltung). Laut Auskunft des Finanzamtes sei es nicht
zweckmäßig, einen Umbuchungsantrag zu stellen, solange noch kein
Guthaben gebucht worden sei. Da keine Abgabenhinterziehung vorliege, der
Finanzbehörde kein Schaden entstanden sei (das Guthaben sei ja beim Sohn
vorhanden gewesen) und kein grobes Verschulden vorliege, insbesondere da auch
kein grobes Verschulden an einer Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliege,
werde beantragt den Säumniszuschlag mit Null festzusetzen und den
angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
In den am 29.3.2007 veröffentlichten Erkenntnissen vom
14.12.2006, 2005/14/0014-0017, hat der Verwaltungsgerichtshof die
Bescheidqualität rein automationsunterstützt erlassener Erledigungen
(insbesondere Säumniszuschlagsbescheide) bejaht. Das mit Bescheid des
unabhängigen Finanzsenates vom 16.8.2006 gemäß
§ 281 BAO
ausgesetzte gegenständliche Berufungsverfahren kann daher nunmehr
fortgesetzt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Die Umsatzsteuer 12/2004 in Höhe von 54.044,03 €
war gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG am 15.2.2005 fällig.
Soweit eine Abgabe
nur deswegen als nicht entrichtet anzusehen ist, weil vor dem Ablauf einer zur
Entrichtung einer anderen Abgabenschuldigkeit zur Verfügung stehenden
Zahlungsfrist eine Verrechnung gemäß
§ 214 auf diese andere
Abgabenschuldigkeit erfolgte, steht dem Abgabepflichtigen für die
Entrichtung der erstgenannten Abgabe eine Nachfrist bis zum Ablauf der
später endenden Zahlungsfrist für eine der genannten Abgaben zu
(§ 210 Abs. 6 BAO).
Am 18.1.2005 erfolgte eine Festsetzung der Umsatzsteuer
07-10/2004 mit einer Nachforderung von 1.349,67 €, zu deren Entrichtung
gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO eine Nachfrist bis 25.2.2005 zustand. Auf
diese Nachforderungen wurden eine per 31.1.2005 wirksame Überweisung von
419,07 € und eine per 15.12.2004 wirksam gewesene Umbuchung vom
Abgabenkonto des JD in Höhe von 1.277,96 € verrechnet.
Soweit die Umsatzsteuer 12/2004 durch
diese Gutschriften nicht abgedeckt wurde, somit für einen Gesamtbetrag von
1.697,03 €, stand eine Nachfrist zur Entrichtung bis 25.2.2005 zu.
Hinsichtlich des Restbetrages bestand keine derartige Nachfrist, sondern war
allein der Fälligkeitstermin 15.2.2005 maßgebend.
Gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO gelten
Abgaben bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines
Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag
der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen
Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens
jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG ist ein
vorangemeldeter Überschuss gutzuschreiben. Die Gutschrift wirkt auf den Tag
der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf
des Voranmeldungszeitraumes, zurück. Die Gutschrift aus der
Umsatzsteuervoranmeldung 12/2004 des JD war daher mit 17.2.2005 (Tag der
Einreichung) wirksam. Am Abgabenkonto gebucht wurde diese Gutschrift allerdings
erst am 14.3.2005, da die in beträchtlicher Höhe geltend gemachten
Vorsteuern vom Finanzamt überprüft worden waren. Das Guthaben entstand
daher am Abgabenkonto des JD erst am 14.3.2005, womit gemäß
§
211 Abs. 1 lit. g BAO die durch Umbuchung abgedeckte Umsatzsteuer 12/2004 der
Berufungswerberin erst am 14.3.2005 als entrichtet gelten kann. Im Zeitpunkt des
ersten Umbuchungsantrages vom 7.3.2005 bestand am Abgabenkonto des JD noch kein
Guthaben aus seiner Umsatzsteuervoranmeldung 12/2004.
Tatsächlich erfolgte die Entrichtung der dem
gegenständlichen Säumniszuschlag zugrunde liegenden Umsatzsteuer erst
mit Wirksamkeit 14.3.2005 und damit geraume Zeit nach Fälligkeit, aber auch
nach Ende der oben erwähnten Nachfrist gemäß
§ 210 Abs. 6
BAO (25.2.2005). Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die
Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages lagen daher
vor.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs.
7 BAO).
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann
auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden
(vgl. Ritz, SWK 2001, S 343 sowie z.B. UFS 8.10.2004, RV/0647-L/04 mwN) und ist
diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Gleiches gilt,
wenn der Antrag erst im Vorlageantrag gestellt wird.
Eine Unrichtigkeit der Selbstberechnung lag im
gegenständlichen Fall weder bei der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2004 der
Berufungswerberin noch bei jener ihres Sohnes vor. Es bleibt daher zu
prüfen, ob ein grobes Verschulden an der verspäteten Entrichtung der
Umsatzsteuer 12/2004 durch Umbuchung vom Abgabenkonto des Sohnes der
Berufungswerberin vorliegt.
Ein solches Verschulden muss im vorliegenden Fall aus
mehreren Gründen angenommen werden. Zunächst wurde im Zeitpunkt der
Einreichung der Voranmeldungen überhaupt kein Umbuchungsantrag gestellt,
sondern erstmalig mit der Eingabe der steuerlichen Vertreterin vom 7.3.2005. In
diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des § 217
Abs. 7 BAO das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen
gleichzuhalten ist (Ritz, BAO³, § 217 Tz 45). Einer steuerlichen
Vertreterin muss aber die oben zitierte Bestimmung des § 211 Abs. 1 lit. g
BAO bekannt sein, wonach es für die Tilgungswirkung maßgebend auf den
Tag der nachweislichen Antragstellung (Zeitpunkt der Beantragung der Umbuchung)
ankommt.
Darüber hinaus ist es nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes Sache des Abgabenschuldners (bzw. seines
bevollmächtigten Vertreters), sich durch Rückfrage über den
Bestand eines der Umbuchung zugänglichen Guthabens, das eine Tilgung seiner
Umsatzsteuervorauszahlungsschulden mit Wirksamkeit vom Tag des
Umbuchungsantrages bewirken kann, zu vergewissern. Unterlässt der
Abgabenschuldner (bzw. sein Vertreter) eine solche Vergewisserung, nimmt er das
Risiko des Fehlens eines der Umbuchung zugänglichen Guthabens zum
Fälligkeitszeitpunkt seiner Umsatzsteuervorauszahlungsschulden auf sich und
muss die Folgen des tatsächlichen Fehlens eines der Umbuchung
zugänglichen Guthabens im Fälligkeitszeitpunkt seiner Abgabenschulden
als schlichte Auswirkung der normalen Rechtslage tragen (VwGH 22.3.1995,
94/13/0264 zu § 236 BAO). Wird eine solche Rückfrage über den
tatsächlichen Bestand eines der Umbuchung oder Überrechnung
zugänglichen Guthabens unterlassen, liegt aber auch ein über den
minderen Grad des Versehens hinausgehendes grobes Verschulden im Sinne des
§ 217 Abs. 7 BAO vor (UFS 27.4.2007, RV/0764-L/04). Dass eine derartige
Rückfrage erfolgt wäre, wurde nicht behauptet. Aufgrund der
Überprüfung des vom Sohn der Berufungswerberin geltend gemachten
Vorsteuerüberschusses musste die steuerliche Vertreterin vielmehr davon
Kenntnis haben, dass noch kein einer Umbuchung zugängliches Guthaben
bestand. Dafür spricht auch der Umbuchungsantrag vom 7.3.2005, in dem
ersucht wurde, "dann" (eben nach
Überprüfung und Buchung der Gutschrift) "die Umbuchung des Guthabens
auf die St.Nr. 000, D vorzunehmen".
Schließlich ist zu beachten, dass beide
Voranmeldungen erst am 17.2.2005 und damit nach Fälligkeit der Zahllast
(15.2.2005) eingereicht wurden. Wie dem Vorlageantrag zu entnehmen ist, war von
Anfang an beabsichtigt, durch eine Umbuchung des Guthabens aus der
Umsatzsteuervoranmeldung des Sohnes der Berufungswerberin auf ihr Abgabenkonto
deren Umsatzsteuerzahllast abzudecken. In einem solchen Fall muss aber
jedenfalls dafür Sorge getragen werden, dass eine zeitgerechte Buchung der
zu einer Gutschrift bzw. in weiterer Folge zu einem umbuchbaren Guthaben
führenden Voranmeldung überhaupt möglich ist. Das ist jedoch
häufig nicht der Fall, wenn diese Voranmeldung erst nach dem
Fälligkeitstag eingereicht wird. Gründe, die einer zeitlich wesentlich
Einreichung dieser Voranmeldung entgegengestanden wären, wurden nicht
vorgebracht.
Es mag zutreffen, dass die Stellung eines
Umbuchungsantrages regelmäßig erst dann zweckmäßig ist,
wenn tatsächlich ein Guthaben am Abgabenkonto besteht. Die
Berufungswerberin übersieht dabei aber, dass sie sich - wie oben
ausgeführt - über den Bestand eines solchen Guthabens vergewissern
muss, soll ihre Abgabenschuld durch Umbuchung dieses Guthabens abgedeckt werden.
Besteht - etwa wie hier aufgrund einer Überprüfung der geltend
gemachten Vorsteuern durch das Finanzamt - tatsächlich noch kein solches
Guthaben, ist anderweitig für eine zeitgerechte Abgabenentrichtung (in der
Regel durch Überweisung des fälligen Betrages) zu sorgen, sollen
Säumnisfolgen vermieden werden.
Auch aus der Argumentation, der Finanzbehörde
wäre kein Schaden entstanden, da "das Guthaben ja beim Sohn vorhanden
gewesen wäre", ist für den gegenständlichen Fall nichts zu
gewinnen. Ein Guthaben entsteht erst, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der
Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind
die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht
diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten
werden müssen (Ritz, BAO³, § 215 Tz 1 mwN). Tatsächlich
entstand das Guthaben am Abgabenkonto des Sohnes der Berufungswerberin erst am
14.3.2005 und damit geraume Zeit nach Fälligkeit der gegenständlichen
Umsatzsteuerzahllast. Im Übrigen käme eine derartige gleichsam
saldierende Betrachtungsweise schon grundsätzlich nicht in Betracht. Auch
bei verschiedenen durch wechselseitige Geschäfte verbundenen Unternehmen
stehen regelmäßig Umsatzsteuerzahlungsverpflichtungen und
Vorsteuerabzugsberechtigungen einander gegenüber, ohne dass deswegen gesagt
werden könnte, Säumniszuschläge, die auf nicht fristgerecht zum
Fälligkeitszeitpunkt entrichtete Umsatzsteuerzahlungen
zurückzuführen sind, seien mit Rücksicht auf einen gleichzeitig
einem anderen Unternehmen zustehenden aber noch nicht geltend gemachten bzw.
realisierten Vorsteuerabzug unbillig (VwGH 17.9.1997, 93/13/0080).
Insgesamt gesehen reichte das Vorbringen der
Berufungswerberin nicht aus, um von einem fehlenden groben Verschulden an der
gegenständlichen Säumnis ausgehen zu können. In diesem
Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Herabsetzung bzw.
Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7
BAO bei fehlendem grobem Verschulden an der Säumnis eine Begünstigung
darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung
Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (UFS 4.11.2004,
RV/0390-L/04; UFS 3.5.2007, RV/0793-L/04; vgl. auch VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112
zu § 212 BAO).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 6.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 210 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0679-L/05
- Stammnummer
- 28800
- Gültig
- 06.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF