Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0023-L/04
Erwerberhaftung für einen Gastronomiebetrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0023-L/04vom 11.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma KAD KEG, S-Straße,
vertreten durch YDD, G-Straße, vom 30. Oktober 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. September 2002 zu StNr. 000/0000, mit
dem die Berufungswerberin gemäß
§ 14 BAO zur Haftung für
Abgabenschuldigkeiten der Firma G OEG im Ausmaß von € 6.540,56
(Umsatzsteuer 1998) herangezogen wurde, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Firma G OEG (Primärschuldnerin) führte im
Standort S-Straße, einen gastgewerblichen Betrieb. Das Geschäftslokal
wurde gemietet.
Ab 15.7.1999 wurde das Gastlokal von der Firma KAY KEG
(vormals Firma KA OEG) geführt, die das Geschäftslokal vom selben
Vermieter in Bestand genommen hat. Komplementär und Kommanditist dieser
Gesellschaft war UY.
Mit Kaufvertrag vom 15.7.2000 erwarb YDD von UY "50 %
der Firma Y KEG" (KAY KEG). Weiters wurde vereinbart, dass der Käufer
binnen bestimmter Frist auch die restlichen 50 % erwerben werde.
UY schied in weiterer Folge als Komplementär und
Kommanditist aus der Firma KAY KEG aus. Alleiniger persönlich haftender
Gesellschafter wurde YDD. Der Firmenwortlaut wurde in KAD KEG
geändert.
Ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen der Firma G OEG war vom Landesgericht Linz mangels
Vermögens abgewiesen worden.
Das Finanzamt wies die Berufungswerberin in einem Vorhalt
vom 10.7.2002 darauf hin, dass sie von der Primärschuldnerin einen
lebensfähigen Betrieb erworben habe. Die Maßnahmen des Finanzamtes
zur Einbringung eines Abgabenrückstandes von € 16.884,83 bei der Firma
G OEG wären erfolglos verlaufen. Die Berufungswerberin möge darlegen,
ob sie im Zeitpunkt des Erwerbes Kenntnis von diesen Abgabenschuldigkeiten
gehabt habe, bzw. welche Maßnahmen sie zur Erkundung allfälliger
betrieblicher Abgabenschulden des Veräußerers unternommen habe.
Weiters möge der Wert der erworbenen Aktiva bekannt gegeben werden.
Schließlich sollte die Berufungswerberin ihre aktuellen wirtschaftlichen
Verhältnisse darlegen.
Da die Berufungswerberin zu diesem Vorhalt keine
Stellungnahme abgab, nahm sie das Finanzamt gemäß
§ 14 BAO mit
Haftungsbescheid vom 19.9.2002 für die bei der Primärschuldnerin
aushaftende Umsatzsteuer 1998 in Höhe von € 6.540,56 in
Anspruch.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 30.10.2002
Berufung erhoben. Die Firma G OEG sei der Berufungswerberin gänzlich
unbekannt. Sie habe das Lokal erst "ab 1. Jänner 2001" von
der Firma KAY KEG übernommen.
Im Zuge einer Stellungnahme zu einem
Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes legte die Berufungswerberin den oben
erwähnten Kaufvertrag vom 15.7.2000 sowie Firmenbuchauszüge betreffend
die Firma KAY KEG bzw. KAD KEG (beide zur Firmenbuchnummer 000000x) vor. Die
Firma KAD KEG sei "Nachfolgerin" der Firma KAY KEG und habe mit
einer Firma G OEG nie etwas zu tun gehabt.
Am 5.12.2002 sprach der Vertreter der Berufungswerberin
(YDD) beim Finanzamt vor, und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges
Vorbringen. Er habe sein "Eigentum" an der Berufungswerberin von UY
erworben. Die entsprechenden Unterlagen habe er dem Firmenbuch vorgelegt,
woraufhin er am 24.1.2001 als Geschäftsführer und persönlich
haftender Gesellschafter eingetragen worden sei. Das Lokal sei gemietet, die
Einrichtung gehöre ihm. Im Hinblick auf die Übernahme der
Geschäftsanteile "mit Jänner 2001" sei er der Meinung,
dass "er" für die Umsatzsteuern der ihm unbekannten Firma G OEG
nicht haftbar gemacht werden könne.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5.12.2002 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Die Firma KAY KEG sei in die
Firma KAD KEG "umgewandelt" worden und somit als Rechtsnachfolger
zugleich auch Betriebsnachfolger der Firma G OEG und daher für die offenen
Umsatzsteuerbeträge haftbar.
Die Berufungswerberin beantragte mit Eingabe vom 13.1.2003
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Der Vertreter der Berufungswerberin führte darin aus, dass
"er" im Jahr 2001 das Lokal von der Firma KAY KEG übernommen
habe. Er hätte Einsicht in die Bücher bzw. den Schriftverkehr der
Firma gehabt. Dort sei nirgends ein Schreiben vom Finanzamt aufgeschienen,
woraus ersichtlich gewesen wäre, dass vom Vorgänger (Firma G OEG) oder
von der Firma KAY KEG noch irgendwelche "offenen Beträge
bestünden".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens
gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet
gemäß
§ 14 Abs. 1 BAO der Erwerber
a) für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf
den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit
dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres
entfallen;
b) für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn
des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen
waren.
Dies gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der
Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen musste
und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel
entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte
(Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt.
Im gegenständlichen Fall ist zunächst
klarzustellen, dass die Erwerberhaftung vom Finanzamt nicht gegen YDD geltend
gemacht wurde, der zuletzt als persönlich haftender Gesellschafter der
Firma KAD KEG fungierte, sondern diese KEG als Haftungsschuldnerin in Anspruch
genommen wurde.
Diese Gesellschaft führte den gastgewerblichen Betrieb
in der S-Str. seit 15.7.1999. Durch den Eintritt des YDD änderte sich
nichts an der Rechtsidentität der KEG. Die Identität von
Personengesellschaften des Handelsrechts wird durch einen Gesellschafterwechsel
nicht berührt, selbst wenn sämtliche Gesellschafter gleichzeitig
wechseln (Ritz, BAO², § 79 Tz 9 mit Judikaturnachweis). Auch die im
Firmenwortlaut verwendete Bezeichnung "KA" wurde beibehalten.
Lediglich der Zusatz Y wurde aufgrund des Gesellschafterwechsels in D
geändert. Sonstige Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind nicht
ersichtlich, und wurden auch nicht im Firmenbuch eingetragen.
Die Haftungsregelung des § 14 BAO dient dem Zweck, die
im Unternehmen (Betrieb) als solchem liegende Sicherung für die auf den
Betrieb sich gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des
Unternehmens (Betriebes) in andere Hände nicht verloren gehen zu lassen.
Die Haftung knüpft dabei an die Übereignung eines Unternehmens (oder
eines im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes) im
Ganzen, also an den Übergang eines lebenden (lebensfähigen)
Unternehmens bzw. Betriebes an; dabei müssen nicht alle zum Unternehmen
(Betrieb) gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern
nur jene, welche die wesentliche Grundlage des Unternehmens (Betriebes) bilden
und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen.
Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche
Grundlage des Unternehmens (Betriebes) bilden, ist in funktionaler
Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Unternehmens- bzw. Betriebstypus zu
beantworten. Bei Gastronomieunternehmen zählen das Grundstück, das
Gebäude und die Einrichtung, nicht jedoch das Warenlager und das Personal
zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens. Hinsichtlich der tragenden
Unternehmensgrundlagen Lokal und Geschäftseinrichtung muss der Erwerber in
der Lage sein, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche
Unterbrechung einen dem vorangegangenen Betrieb gleichwertigen Gewerbebetrieb
fortzuführen.
Unter "Übereignung" im Sinne des § 14 Abs. 1 BAO
ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; es
kommt nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an. Maßgebend
ist somit der - wenn auch nicht unmittelbare - Übergang der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Von
einem solchen Übergang kann auch dann gesprochen werden, wenn der Erwerber
des Unternehmens einen neuen Mietvertrag mit dem Bestandgeber abschließt.
Wurde die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Lokal verschafft
und kann der Erwerber den Betrieb des Vorgängers in diesen
Geschäftsräumen und mit dem gekauften Inventar fortführen, dann
kann von einer Übereignung des Unternehmens nach § 14 Abs. 1 BAO auch
dann ausgegangen werden, wenn der zur Haftung Herangezogene die
Einrichtungsgegenstände und die Mietrechte über das
Geschäftslokal von unterschiedlichen Personen erhalten hat und nicht in
unmittelbarer Rechtsbeziehung mit dem Primärschuldner stand (VwGH
11.7.2000, 99/16/0465).
Die Haftungsschuldnerin (nicht YDD sondern die Firma KAD
KEG bzw. damals noch Firma KAY KEG) hat vom selben Vermieter wie die
Primärschuldnerin (Firma G OEG) das Gastlokal in Bestand
genommen.
Das Unternehmen konnte von der Haftungsschuldnerin auch
ohne bedeutende Investitionen in den Geschäftsräumlichkeiten
fortgeführt werden. In der Niederschrift vom 17.8.1999 über die
Erhebung anlässlich der Neuaufnahme der Haftungsschuldnerin wurde unter
anderem festgehalten, dass seit der Eröffnung des Lokals am 15.7.1999 nur
Investitionen in Höhe von rund S 38.000,- getätigt worden waren. Die
im Rumpfwirtschaftjahr 1999 erzielten Erlöse betrugen S 256.984,-.
Insgesamt gesehen kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die
Berufungswerberin bedeutende Investitionen zur Fortführung des Unternehmens
tätigen hätte müssen.
Hinsichtlich der Frage des Kennens oder Kennenmüssens
der Abgabenschulden ist die Literatur und Judikatur zu § 1409 ABGB
heranziehbar (Stoll, BAO, 169). Danach steht die Unkenntnis der
Abgabenschuldigkeiten einer Haftungsinanspruchnahme insbesondere dann nicht
entgegen, wenn der Erwerber bei gehöriger, allgemein üblicher
Sorgfaltsanwendung von der Schuld hätte erfahren müssen. Hierbei ist
jene Sorgfalt zugrunde zu legen, die bei gewöhnlichen Fähigkeiten
angewendet werden kann, und darüber hinaus jene besondere Sorgfalt, die
gerade ein Unternehmensübergang erfordert. Die so verstandene Sorgfalt
erfordert die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, die Befragung des
Veräußerers über die Passiven und die genaue Prüfung der
dabei hervorgekommenen oder sonst bekannten Schulden. Die Auskunft des
Veräußerers allein befreit den Erwerber nicht von der Pflicht, in die
Geschäftsbücher Einsicht zu nehmen, andernfalls handelt er auf eigene
Gefahr (OGH 20.6.1974, 7 Ob 118/74, SZ 47/80 mwN).
Auch in diesem Zusammenhang ist neuerlich darauf
hinzuweisen, dass nicht YDD, sondern die Haftungsschuldnerin (Firma KAD KEG bzw.
damals noch Firma KAY KEG, vertreten durch UY) im Zeitpunkt des Überganges
der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Gastlokal sich über
allfällige Abgabenrückstände der Primärschuldnerin (Firma G
OEG) informieren hätte müssen, dies jedoch unterlassen hat. Dabei
wäre bei Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen ohne Schwierigkeiten
festzustellen gewesen, dass die Primärschuldnerin ihren abgabenrechtlichen
Pflichten in keiner Weise nachgekommen war, und für das Jahr 1998 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen noch eine Jahresumsatzsteuererklärung
eingereicht hatte.
Aber auch YDD hätte als Vertreter der
Haftungsschuldnerin entgegen seinem Vorbringen im Vorlageantrag bei
gehöriger, allgemein üblicher Sorgfaltsanwendung von der offenen
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuerforderung 1998 Kenntnis erlangen
müssen. Diese Abgabe wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 2.2.2000
festgesetzt, und der Primärschuldnerin nachweislich zugestellt. In den
Geschäftsunterlagen musste daher dieser Bescheid vorhanden gewesen sein. Es
wären daher Erkundigungen über die Entrichtung dieser Abgabenschuld
geboten gewesen. Selbst wenn sich dieser Bescheid nicht in den eingesehenen
Geschäftsunterlagen befunden haben sollte, wäre jedenfalls auch
für ihn erkennbar gewesen, dass für das Jahr 1998 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen noch eine Jahressteuererklärung eingereicht
worden waren, die Primärschuldnerin also ihren abgabenrechtlichen
Erklärungs- und Zahlungspflichten in keiner Weise nachgekommen war. Diese
Umstände hätten jedenfalls den Verdacht bestehender
Abgabenrückstände nahe gelegt, weshalb zumindest eine
diesbezügliche Anfrage beim Finanzamt geboten gewesen
wäre.
Insgesamt gesehen liegt daher der Berufungswerberin eine
schuldhafte Unkenntnis der haftungsgegenständlichen Abgaben zur
Last.
Die Haftung gemäß
§ 14 BAO besteht seit der
Neufassung durch BGBl. 1992/448 nur insoweit, als der Erwerber an
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel
entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte
(Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt.
Das Finanzamt forderte die Berufungswerberin im Vorhalt vom
10.7.2002 ausdrücklich auf, den Wert der übernommenen Aktiva bekannt
zu geben. Dieser Aufforderung kam die Berufungswerberin nicht nach. Es besteht
jedoch angesichts der Tatsache, dass sich das Gastlokal in Linzer Zentrumslage
befindet, und wie bereits oben dargelegt keine bedeutenden Investitionen
für die Fortführung des Geschäftsbetriebes erforderlich waren,
kein Zweifel daran, dass die übernommenen Aktiva die gegenständliche
Haftungsschuld von € 6.540,65 bei weitem übersteigen.
Die Haftungsinanspruchnahme des Erwerbers liegt im Ermessen
der Abgabenbehörde. Wie bei jeder Ermessensübung ist vor allem der
Zweck der Ermessen einräumenden Norm zu berücksichtigen. Bereits
eingangs wurde ausgeführt, § 14 BAO diene dem Zweck, die im
Unternehmen als solchem liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich
gründende Abgabenschuld durch den Übergang des Unternehmens nicht
verloren gehen zu lassen. Bei der Ermessensübung ist ferner der Grundsatz
der Nachrangigkeit der Haftung zu beachten, d.h. der Haftende darf in der Regel
nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Einbringung der Abgabe beim
Hauptschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist. Im vorliegenden
Fall wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das
Vermögen der Primärschuldnerin bereits mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen, sodass die haftungsgegenständlichen Abgaben bei
der Primärschuldnerin tatsächlich uneinbringlich sind, weshalb
für eine Abstandnahme von der Haftungsinanspruchnahme kein Raum blieb. Auch
wurden von der Berufungswerberin keine Billigkeitsgründe vorgebracht, die
einen Verzicht auf die Geltendmachung der Haftung rechtfertigen würden. Ein
Teil der Haftungsschuld konnte bereits durch Umbuchung von Guthaben am
Abgabenkonto der Haftungsschuldnerin auf das Abgabenkonto der
Primärschuldnerin abgedeckt werden (€ 51,05 am 5.12.2002 und
€ 749,46 am 24.6.2003). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen,
dass Zahlungen eines Haftungsschuldners zwar den von ihm zu entrichtenden
Haftungsbetrag vermindern, aber nichts am grundsätzlich im Haftungsbescheid
(im gegenständlichen Fall in der Berufungsentscheidung) aufzuerlegenden
Umfang der Haftungspflicht ändern (vgl. VwGH 27.1.2000,
97/15/0191).
Insgesamt gesehen schlossen daher die überwiegenden
Interessen des Abgabengläubigers an der Abgabeneinhebung eine andere
Entscheidung als die Haftungsinanspruchnahme aus, und war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 11.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0023-L/04
- Stammnummer
- 14011
- Gültig
- 11.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF