Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0335-S/05
Verhängung von Säumniszuschlägen in Zusammenhang mit Überrechnung von Guthaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0335-S/05vom 04.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Pedevilla Peter,
Steuerberater, 6130 Schwaz, Innsbrucker Str. 47, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Säumniszuschlag in Zusammenhang mit
der Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 1. April 2005
bis 30. April 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit an die Berufungswerberin (Bw.) gerichteten Bescheid vom
11. 7. 2005 setzte das Finanzamt von der Umsatzsteuer April 2005
gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO einen Säumniszuschlag (2%) in
der Höhe von € 4.359,96 fest. Es begründete diese
Festsetzung damit, dass die oben angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis
15. 6. 2005 entrichtet worden sei.
Dagegen wurde Berufung erhoben. Am 15. 6. 2005 sei beim
Finanzamt K auf elektronischem Wege ein Antrag gestellt worden, wonach das auf
dem Abgabenkonto der Fa. A-KEG bestehende Guthaben (resultierend aus der
berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung für April 2005) in der Höhe von
€ 200.601,83 auf das Abgabenkonto der Bw. zu überrechnen sei. Der
vom Finanzamt festgesetzte Säumniszuschlag sei daher entsprechend zu
mindern.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab.
Der Säumniszuschlag bestehe zu Recht, weil die Umsatzsteuer April 2005
nicht zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt (15. 6. 2005) sondern
erst am 7.7.2005 durch Überrechnung des Guthabens vom Abgabenkonto der Fa.
A-KEG und somit verspätet entrichtet worden sei. Der rechtzeitig beim
Finanzamt K elektronisch eingebrachte Überrechnungsantrag vom 15. 6. 2005
konnte gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO frühestens mit
Entstehung des Guthabens (7. 7. 2005 durch die Festsetzung der berichtigten
Umsatzsteuer für April 2005) antragsgemäß durchgeführt
werden.
Daraufhin wurde die Entscheidung über die Berufung
durch den UFS beantragt. Laut Auskunft des steuerlichen Vertreters der Fa. A-KEG
sei die Umsatzsteuervoranmeldung betreffend April 2005 mit dem entsprechenden
Guthaben gleichzeitig mit dem Überrechnungsantrag am 15. 6. 2005
eingebracht worden. Das Guthaben sei daher rechtzeitig vorhanden gewesen. Der
dem Zufall unterliegende Tag der Verbuchung des Guthabens am Abgabenkonto oder
gar der Überrechnung auf das Abgabenkonto des Schuldners sei hingegen
vollkommen irrelevant.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO sind, sofern eine
Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten. Gemäß
§ 217 Abs. 2 leg. cit. beträgt der
erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages. Gemäß
§ 211 Abs.1 lit.g BAO gelten
Abgaben bei Umbuchung und Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines
Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am
Tag der nachweislichen Antragstellung,
frühestens jedoch am Tag der Entstehung
der Guthaben, als entrichtet.
Die Verhängung eines Säumniszuschlages stellt
eine rein objektive Folge der nicht rechtzeitigen Entrichtung dar. Liegt somit
eine Säumnis vor, so ist von der Behörde zwingend ein
Säumniszuschlag zu verhängen. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug
geführt haben sind ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich
unbeachtlich. Insbesondere setzt die Verwirkung des Säumniszuschlages kein
Verschulden der Partei voraus (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 2.
Auflage, § 217 Tz. 1).
Da für die Verhängung von
Säumniszuschlägen zwingend eine rein formalistische Betrachtungsweise
zur Anwendung gelangt, es somit auf die Gründe für die nicht
zeitgerechte Entrichtung des Abgabenbetrages nicht ankommt, ist über das
Schicksal der vorliegenden Berufung bereits entschieden. Aus der Aktenlage geht
nämlich eindeutig hervor, dass die dem strittigen Säumniszuschlag
zugrunde liegende Abgabe (Umsatzsteuer betreffend April 2005) nicht am
gesetzlichen Fälligkeitstag (15. 6. 2005), sondern erst am 7. 7. 2005 durch
Überrechnung vom Abgabenkonto der Fa.A-KEG entrichtet wurde. Erst an diesem
Tag ist das Guthaben im Sinne des § 211 Abs.1 lit.g BAO
entstanden.
Der von der Bw. vertretenen Ansicht, wonach der dem Zufall
unterliegende Tag der Verbuchung des Guthabens sowie der Überrechnung keine
Bedeutung zukomme, kann somit nach dem oben Gesagten nicht gefolgt werden. Der
UFS räumt zwar ein, dass der Zeitpunkt des Entstehens von Guthaben ein
gewisses Risiko in sich birgt und zu unerwünschten Ergebnissen führen
kann, doch vermag dies an der dargestellten Rechtslage nichts zu
ändern.
Davon abgesehen, dass nach dem oben Gesagten die dem
bekämpften Säumniszuschlag zu Grunde liegende Abgabe erst am 7. 7.
2005 als entrichtet im Sinne der dargelegten Rechtslage angesehen werden kann,
widerspricht das Berufungsvorbringen, wonach die berichtigte
Umsatzsteuervoranmeldung gemeinsam mit dem Antrag auf Überrechnung am
15. 6. 2005 beim Finanzamt eingelangt sei, der Aktenlage. Die in Rede
stehende (berichtigte) Umsatzsteuervoranmeldung betreffend April 2005 weist zwar
als Datum der Unterzeichnung den 15. 6. 2005 auf, doch ging sie tatsächlich
erst am 20. 6. 2005 (!) beim Finanzamt K (laut Eingangsstempel) ein. Selbst wenn
man dem Berufungseinwand folgt, nämlich, dass "der dem Zufall unterliegende
Tag der Verbuchung des Guthabens am Abgabenkonto oder gar der Überrechnung
auf das Abgabenkonto des Schuldners irrelevant sei", wäre das aus der
Veranlagung dieser Umsatzsteuervoranmeldung resultierende Guthaben
grundsätzlich nicht für eine zeitgerechte Überrechnung, somit
spätestens am 15. 6. 2005, zur Verfügung gestanden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
4. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0335-S/05
- Stammnummer
- 19118
- Gültig
- 04.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF