…März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 9. Februar 2006 betreffend Stundungszinsen - Steuer 2006 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 11. September 2005 brachte die Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) gegen den Bescheid…
…vom 28. Jänner 2002 der am 7. Jänner 2002 aushaftende Abgabenrückstand gestundet und die Abstattung in Raten bewilligt. Der Zeitpunkt der Entrichtung wurde hinausgeschoben. Daher erfolgte die Festsetzung von Stundungszinsen entsprechend dem § 212 Abs. 2 BAO zu Recht. Die Bw. wies zusätzlich darauf hin, dass…
…Finanzamtes V., vertreten durch W.A., vom 11. August 2003 betreffend Stundungszinsen - Steuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) beantragte mit schriftlicher Eingabe vom 14. Juni 2002 eine Zahlungserleichterung hinsichtlich seines Abgabenrückstandes. Wörtlich führte er…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom 9. Dezember 2002 entschieden: Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist…
…den Bescheid des Finanzamtes für den 6.,7. und 15. Bezirk in Wien über die Festsetzung von Stundungszinsen vom 10.April 2000 entschieden: Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches…
…hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend Stundungszinsen vom 9. April 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO…
…gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 9. Februar 2011 betreffend Stundungszinsen - Steuer 2011 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 17. Jänner 2010 beantragte der Berufungswerber (Bw.) den aushaftenden Rückstand resultierend aus einer Familienbeihilfenrückforderung…
…dass gemäß § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO im Falle der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat, sodass auf Grund dieses Umstandes eine Beschwer des Bw. nicht gegeben ist. Aufgrund der…
…gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 9. Dezember 2008 betreffend Stundungszinsen entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit am 26. Mai 2008 beim Finanzamt eingegangenem Schreiben hat der Berufungsführer um Stundung seines Abgabenrückstandes bis zum Ergehen einer…
…auf dem Konto der Bw. freilich kein Abgabenrückstand bestanden, der stundungsgegenständlich hätte sein können, sodass sich auch die Vorschreibung von Stundungszinsen als rechtswidrig erweise. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 5. September 2007 als unbegründet…
…194/1961, idgF sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von € 750,00 überschreiten, Stundungszinsen in Höhe von 4,5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten, solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet…
… 230 Abs. 3 BAO) oder b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten a) solange auf…
…50,00 ein, das vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf bewilligt wurde. Für den damit verbundenen Zahlungsaufschub wurden mit Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 9. April 2008 gesetzeskonform Stundungszinsen für den Zeitraum vom 16. November 2007 bis 28. März 2008…
…1. vom 17. Februar 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 I.) vom 13. Jänner 2006 über die Festsetzung von Stundungszinsen, II.) vom 25. Jänner 2006 über die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, III.) vom 25. Jänner 2006 über die Festsetzung…
…3) oder b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt…
…einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229…
…den Zeitraum ab 31. Oktober 2005 für den Betrag von € 671.819,19 keine Stundungszinsen sondern Aussetzungszinsen zu berechnen. Bezüglich des Rückstandes aufgrund von Bescheidänderungen im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung in Höhe von € 503.862,55 sei per 9. Februar 2006 eine Berufung…
…werden müssen, worauf mit Bescheid vom 13. Jänner 2006 Stundungszinsen in Höhe von € 62.900,76 vorgeschrieben worden seien. Diese könnten daher nicht anerkannt werden. Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. März 2006 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass für…
…erhoben worden sei und nach Erledigung derselben ein Bruchteil des Betrages als Zahllast bestehen bleibe. Die Grundlage für die Berechnung der Stundungszinsen werde sich also massiv verringern. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Juni 2004 als unbegründet ab. Mit Eingabe vom 8…
…bilden) Berufung erhoben worden sei und nach Erledigung dieser Berufungen ein Guthaben bestehen bleiben würde. Die Grundlage für die Berechnung der Stundungszinsen werde sich als nicht mehr vorhanden erweisen. Der in der Buchungsmitteilung ausgewiesene Rückstand sei falsch und könne nicht als Grundlage für Einbringungsmaßnahmen herangezogen…