Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1546-W/06
Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Ablauf der Aussetzung, Fristversäumnis bei Berufungsfrist; Berufungsargumente nur gegen zugrunde liegenden Stammabgabenbescheide, zudem eine verspätete Berufung nach Ablauf der Monatsfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1546-W/06vom 10.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der S-GmbH, Wien, vertreten durch Dkfm.
Erik Pencik, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, 1040 Wien,
Argentinierstraße 19/4, 1. vom 17. Februar 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 I.) vom 13. Jänner 2006
über die Festsetzung von Stundungszinsen, II.) vom 25. Jänner
2006 über die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung,
III.) vom 25. Jänner 2006 über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen sowie 2.) vom 11. April 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 IV.) vom 10. März 2006 über die
Festsetzung von Stundungszinsen entschieden:
1. Die
Berufungen vom 17. Februar 2006 werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die Berufung vom 11. April
2006 wird als verspätet zurückgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
I. Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 13. Jänner 2006 über die Festsetzung von
Stundungszinsen wurden über die S-GmbH (in weiterer Folge Bw.)
Stundungszinsen in Höhe von € 25.635,74 mit der Begründung
festgesetzt, dass für jene Abgabenschuldigkeiten von insgesamt mehr als 750
Euro Stundungszinsen vorzuschreiben gewesen seien, für die aufgrund des
Zahlungserleichterungsansuchens bzw. aufgrund der Bewilligung einer
Zahlungserleichterung Zahlungsaufschub eingetreten sei.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung vom 17. Februar 2006 verweist die Bw. - um Wiederholungen
zu vermeiden - auf ihre früheren Eingaben vom 21. Jänner 2004, 6.
April 2004, 15. Juni 2004, 24. September 2004, 27. April 2005 und 24. Juni 2005
und ersuchte für den Fall, dass den Anträgen von der
Abgabenbehörde erster Instanz nicht vollinhaltlich stattgegeben werde, um
die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen
Finanzsenat. Die erwähnten Schriftstücke beziehen sich zwar auf die
Grundlagenbescheide diverser Abgaben, beinhalten jedoch keine näheren
Aussagen zu den Stundungszinsen.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 1/23 vom 29. März 2006 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass gemäß
§
212 Abs. 2 BAO für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt
€ 750,00 übersteigen, soweit infolge einer gemäß Abs. 1
erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub
eingetreten sei, Stundungszinsen in Höhe von vier Prozent über dem
jeweils geltenden Basiszinssatzes pro Jahr zu entrichten seien. Da mit
Zahlungserleichterungsbescheid vom 20. Juni 2005 ein Zahlungsaufschub
für die Zeit vom 27. Juni 2005 bis 28. Dezember 2005 eingetreten sei, sei
wie im Spruch zu entscheiden gewesen.
II. Mit weiterem Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 25. Jänner 2006 über die
Festsetzung von Aussetzungszinsen wurden über die Bw. Aussetzungszinsen in
Höhe von € 150,05 mit der Begründung festgesetzt, dass
Aussetzungszinsen für jene Abgaben vorzuschreiben gewesen seien, für
die aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der
Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eingetreten sei.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung vom 17. Februar 2006 verweist die Bw. - um Wiederholungen
zu vermeiden - auf ihre frühere Eingaben vom 21. Jänner 2004, 6. April
2004, 15. Juni 2004, 24. September 2004, 27. April 2005 und 24. Juni 2005 und
ersuchte für den Fall, dass den Anträgen von der Abgabenbehörde
erster Instanz nicht vollinhaltlich stattgegeben werde, um die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat. Die
erwähnten Schriftstücke beinhalten explizit keine Aussagen zu den
Aussetzungszinsen.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 1/23 vom 29. März 2006 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass gemäß den
Bestimmungen des § 212a Abs. 9 BAO für den Zeitraum vom 28. Juli 2005
bis 25. Jänner 2006 Aussetzungszinsen im Betrag von € 150,05
festzusetzen gewesen seien, da aufgrund des Antrages auf Aussetzung der
Einhebung vom 24. Mai 2005 Zahlungsaufschub eingetreten sei.
III. Mit Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 25. Jänner 2006 wurde ein Antrag der
Bw. um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung für Stundungszinsen 2005
in Höhe von € 8.678,18 als unbegründet abgewiesen und
ausgeführt, dass dem Antrag nicht entsprochen werden habe können, da
die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt worden sei.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung vom 17. Februar 2006 verweist die Bw. - um Wiederholungen
zu vermeiden - auf ihre frühere Eingaben vom 21. Jänner 2004, 6. April
2004, 15. Juni 2004, 24. September 2004, 27. April 2005 und 24. Juni 2005 und
ersuchte um die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem
unabhängigen Finanzsenat. Die erwähnten Schriftstücke beinhalten
jedoch keine Berufungsausführungen zum angefochtenen Bescheid.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 1/23 vom 29. März 2006 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass der Antrag auf Aussetzung
der Stundungszinsen im Betrag von € 8.678,18 gemäß
§ 212a
BAO vom 24. Juni 2005 abzuweisen gewesen sei, da die zugrunde liegende Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Jänner 2006 erledigt worden
sei.
Im Schreiben vom 24. April 2006
wird zu I. bis III. der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
IV. Mit Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 10. März 2006 über die Festsetzung
von Stundungszinsen wurden über die Bw. Stundungszinsen in Höhe von
€ 1.790,61 mit der Begründung festgesetzt, dass für jene
Abgabenschuldigkeiten von insgesamt mehr als 750 Euro Stundungszinsen
vorzuschreiben gewesen seien, für die aufgrund des
Zahlungserleichterungsansuchens bzw. aufgrund der Bewilligung einer
Zahlungserleichterung Zahlungsaufschub eingetreten sei.
Mit Eingabe vom 11. April 2006
(Datum des Poststempels vom 13. April 2006, eingelangt am 14. April 2006) erhob
die Bw. gegen den laut ihren Angaben am 10. März 2006 eingelangten
Bescheid Berufung und verweist - um Wiederholungen zu vermeiden - auf ihre
früheren Eingaben, insbesondere vom 21. Jänner 2004, 6. April 2004,
15. Juni 2004, 24. September 2004, 27. April 2005 und 24. Juni 2005 und ersucht
für den Fall, dass die Abgabenbehörde erster Instanz dem Antrag nicht
vollinhaltlich stattgegeben werde, um Entscheidung durch den Unabhängigen
Finanzsenat und um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Die
erwähnten Schriftstücke beinhalten keine Aussagen zu den
Stundungszinsen.
Nach Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung wurde
mit Eingabe der Bw. vom 19. September 2008 jeweils auf die
Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Die am 12. Juni
2007 angeforderten Akten des Finanzamtes zur Durchführung der
ursprünglich beantragten mündlichen Berufungsverhandlung wurden am 1.
September 2008 vorgelegt.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Ad I. Stundungszinsen
Gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von
insgesamt 750 Euro übersteigen,
a) solange auf Grund eines
Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden
wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer
gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein
Zahlungsaufschub
eintritt,
Stundungszinsen in
Höhe von vier Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im
Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen,
die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen.
Stundungszinsen bilden den
wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsverlust, den der
Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung
nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält (VwGH 11.3.1992,
90/13/0239, 0240). Die Stundungszinsenpflicht besteht im vorliegenden Fall
für die Dauer der Bewilligung einer Zahlungserleichterung, für die
Zahlungsaufschub eingetreten ist.
Laut Aktenlage ist mit Bescheid
über die Bewilligung einer Zahlungserleichterung vom 20. Juni 2005 ein
Zahlungsaufschub für die Zeit vom 27. Juni 2005 bis 28. Dezember 2005
eingetreten. (Angemerkt werden darf, dass ein weiteres
Zahlungserleichterungsansuchen mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien
1/23 vom 16. Februar 2006 abgewiesen wurde, da die begehrte Stundungsfrist
bereits abgelaufen war, sodass auch für den Zeitraum von 1. Juli 2005
bis 16. Februar 2006 [Berufungspunkt IV:] ein Zahlungsaufschub eingetreten ist.)
Da somit während dieses
Zeitraumes eine Einbringungshemmung gemäß
§ 230 BAO bestanden
hat, sind Stundungszinsen vorzuschreiben gewesen.
Für die
Abgabenbehörde besteht hinsichtlich der Vorschreibung und Festsetzung von
Stundungszinsen kein Ermessen, vielmehr hat die Festsetzung von Stundungszinsen
unabhängig von der von der Bw. dargelegten Situation zu erfolgen. Mangels
Wahlrecht oder Ermessen der Behörde erfolgte die Festsetzung der
Stundungszinsen jeweils gesetzeskonform, sodass die entsprechenden Berufungen
dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen war.
Auch hinsichtlich der
Berechnung der Stundungszinsen ist festzustellen, dass die Höhe der Zinsen
gesetzeskonform korrekt berechnet wurde und daher die Berufung auch hinsichtlich
der Höhe als unbegründet abzuweisen war.
Zu erwähnen bleibt, dass
die in der Berufung datumsmäßig angeführten Schriftstücke
sich zwar auf die Grundlagenbescheide diverser Abgaben beziehen, jedoch keine
Aussagen zu den Stundungszinsen beinhalten, sodass ein Eingehen auf dieses
Berufungsvorbringen obsolet war.
Ad II. Aussetzungszinsen
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der
Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich
einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung
oder
b) Berufungsentscheidung
oder
c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen
für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine
Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten
a) solange
auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6)
oder
b) soweit infolge einer
Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Aussetzungszinsen in
Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Auch hier ist zu erwähnen,
dass die Bw. in der Berufung zwar auf datumsmäßig angeführte
Schriftstücke verweist, diesen jedoch explizit keine Aussagen zu den
Aussetzungszinsen zu entnehmen sind, sodass auch hier ein Eingehen auf ein
diesbezügliches Berufungsvorbringen obsolet war. Trotzdem ist festzuhalten,
dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die
Festsetzung von Aussetzungszinsen nach § 212a Abs. 9 BAO gesetzliche Folge
des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgaben infolge der
Erledigung des damit im Zusammenhang stehenden Berufungsverfahrens ist (VwGH
28.5.2002, 96/14/0157). Dass der Ablauf der Aussetzung der Einhebung -
allenfalls entgegen der Ansicht der Bw. - rechtmäßig verfügt
wurde, ist unten dargestellt. Eine Rechtswidrigkeit kann in der Befolgung der
gesetzlichen Verfahrensvorschriften nicht erkannt werden. Anhaltspunkte, wonach
die Berechnung der Aussetzungszinsen nicht gesetzeskonform erfolgt wäre,
wurden nicht vorgebracht und sind auch bei amtswegiger Prüfung nicht zu
ersehen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Ad III. Ablauf der
Aussetzung
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu
bewilligen, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der
Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich
einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung
oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anläßlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Wurden
dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl
Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so
tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf
Grund der Aussetzung ein.
Im vorliegenden Fall wurde die
dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung - wie vom Finanzamt Wien 1/23
richtig ausgeführt - bereits erledigt. Der Gesetzgeber sieht jedoch mit der
Bestimmung des § 212a BAO die Möglichkeit der Aussetzung der Einhebung
von Abgaben lediglich für die Dauer des Berufungsverfahrens vor. Wenn daher
das Berufungsverfahren bereits abgeschlossen ist, fehlt es an einer weiter
bestehenden Beschwer des Abgabepflichtigen, wobei die Berufungsvorentscheidung
explizit im Gesetz § 212a Abs. 5 lit. a BAO) als Grund für die
Beendigung eines Berufungsverfahrens vorgesehen ist.
Gerade der vierte Satz des
§ 212a Abs. 5 BAO, wonach die Verfügung des Ablaufes anlässlich
des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung eine neuerliche Antragstellung im
Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2 BAO) nicht
ausschließt, zeigt den Willen des Gesetzgebers, schon nach Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - auch wenn sie wegen eines nachfolgenden
Vorlageantrages noch keine das Verfahren abschließende Entscheidung
darstellen sollte - den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen und
Aussetzungszinsen festzusetzen.
Gemäß
§ 212a
Abs. 5 dritter Satz BAO besteht kein Ermessen der Behörde, ob sie den
Ablauf der Aussetzung verfügt oder nicht. Die Abgabenbehörde ist zur
Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung bei Vorliegen eines der
Tatbestände des § 212 a Abs. 5 Satz 3 BAO verpflichtet (VwGH
31.7.2002, 2002/13/0136, 0137). Die Pflicht, anlässlich der
Berufungsvorentscheidung den Ablauf zu verfügen, erlischt selbst dann
nicht, wenn zwischenzeitig ein Vorlageantrag gestellt wird und ein neuerlicher
Aussetzungsantrag eingebracht wird (VwGH 31.3.1998, 93/13/0225). Aufgrund
der geltenden Gesetzeslage war die Berufung daher insoweit als unbegründet
abzuweisen.
Abschließend ist auch
hier zu erwähnen, dass die Bw. in der Berufung zwar auf
datumsmäßig angeführte Schriftstücke verweist, diesen
jedoch keine Aussagen zum Ablauf der Aussetzung zu entnehmen sind, sodass ein
Eingehen auf ein diesbezügliches Berufungsvorbringen obsolet war.
Ad IV. Berufungsfrist
Gemäß
§ 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erster Instanz
erlassen, Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes
bestimmt ist.
Gemäß
§ 245 Abs. 1, 1. Satz BAO beträgt die Berufungsfrist einen
Monat.
Für die
Fristberechnung gilt § 108 Abs. 2 bis 4
BAO.
Gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Maßgeblich für den
Beginn des Laufes der Berufungsfrist ist das Einlangen des Bescheides bei der
Berufungswerberin. Im vorliegenden Fall ist der Bescheid über die
Festsetzung von Stundungszinsen vom 10. März 2006 laut Berufungsdarstellung
der Bw. am 10. März 2006 bei der Bw. eingelangt sein. Die Eingabe vom 11.
April 2006 (Anmerkung: ein Dienstag) wurde laut Poststempel von der Bw. am
13. April 2006 zur Post gegeben und ist am 14. April 2006 beim Finanzamt
eingelangt. Da die Berufungsfrist somit laut Aktenlage schon am 10. April
2006 abgelaufen gewesen wäre, ist die Berufung vom 11. April 2006
(Poststempel vom 13. April 2006) beim Finanzamt erst am 14. April 2006
eingetroffen, wobei sämtliche Termine nach Ablauf der einmonatigen
Berufungsfrist liegen.
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO knüpft an die
verspätete Einbringung einer Berufung als zwingende Rechtsfolge deren
Zurückweisung. Es blieb demnach kein Ermessensspielraum, die Berufung
materiellrechtlich in Behandlung zu nehmen, sondern musste die Berufung nach dem
eindeutigen Gesetzeswortlaut als unzulässig - weil verspätet -
zurückgewiesen werden.
Wien, am 10.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1546-W/06
- Stammnummer
- 37240
- Gültig
- 10.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF