Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1553-W/06
Stundungszinsen im Zusammenhang mit unerledigter Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1553-W/06vom 07.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 17. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 13. Jänner 2006 betreffend
Stundungszinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2006 setzte das
Finanzamt für den Zeitaum 28. Oktober 2003 bis
5. Dezember 2005 Stundungszinsen in Höhe von
€ 62.900,76 mit der Begründung fest, dass diese Zinsen für
jene Abgabenschuldigkeiten von insgesamt mehr als € 750,00, für
die auf Grund des Zahlungserleichterungsansuchens bzw. auf Grund der Bewilligung
einer Zahlungserleichterung Zahlungsaufschub eingetreten sei, vorzuschreiben
gewesen seien.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass Umsatzsteuergutschriften in Höhe von
€ 2,867.217,36 unberechtigter Weise nicht erfasst worden seien. Daher
habe Stundung beantragt werden müssen, worauf mit Bescheid vom
13. Jänner 2006 Stundungszinsen in Höhe von
€ 62.900,76 vorgeschrieben worden seien.
Diese könnten daher nicht anerkannt
werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
22. März 2006 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab und führte aus, dass für Abgabenschuldigkeiten,
die den Betrag von insgesamt € 750,00 übersteigen würden,
gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO, solange auf Grund eines Ansuchens
um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden worden sei oder
soweit infolge einer gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO erteilten
Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungseinschub eintrete,
Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils
geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten seien.
Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Haftungsschuld habe die Berechnung der Stundungszinsen auf Antrag des
Abgabepflichtigen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Da im vorliegenden Fall kein anrechenbares Guthaben
bestehe, die diversen Umsatzsteuern keine Gutschriften ergeben hätten (auf
die Bescheide über die Festsetzung der in Rede stehenden Umsatzsteuern
werde verwiesen) bestehe der Bescheid vom 13. Jänner 2006
über die Festsetzung von Stundungszinsen zu Recht.
Dagegen beantragte die Bw. mit Eingabe vom
26. April 2006 ohne weiteres Vorbringen die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212
Abs. 2 BAO: Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt
750 Euro übersteigen, sind,
a)
solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch
nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3)
oder
b)
soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von
Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen
in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50
Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes
gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der
Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall
der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Entgegen der Berechnung in der Eingabe vom 8. November
2005 führten die Festsetzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen für den
Zeitraum 04/2003 bis 1/2005 nicht zu Gutschriften, sondern zu erheblichen
Nachforderungen, nämlich: Umsatzsteuer 01-05/2003 € 9.870.849,31,
Umsatzsteuer 06-12/2003 € 1,339.015,34, Umsatzsteuer 01-11/2004
€ 3,401.680,22 und Umsatzsteuer 01/2005 € 459.633,04. Die
Umsatzsteuer für den Monat 12/04 wurde erklärungsgemäß mit
einer Abgabenschuld in Höhe von € 269.093,66
verbucht.
Gemäß
§ 254 BAO wird die Wirksamkeit des
angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und
zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
Aus dem Umstand, dass die Abgabenfestsetzung trotz einer
noch unerledigten Berufung wirksam ist, folgt aber, dass eine solche unerledigte
Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide der Festsetzung von
Stundungszinsen nicht entgegensteht.
Darauf hingewiesen sei, dass gemäß
§ 212
Abs. 2 letzter Satz BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer
Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1553-W/06
- Stammnummer
- 26296
- Gültig
- 07.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF