Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0298-W/05
Stundungszinsen, Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0298-W/05vom 05.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HB, vom 8. Jänner 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling Baden vom 9. Dezember 2003
betreffend Stundungszinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2003 setzte das
Finanzamt für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis
21. November 2003 Stundungszinsen im Betrag von € 4.124,75
fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
Berufungswerber (Bw.) aus, dass gegen die Bescheide, die diese Beträge
vorschrieben (Grundlage würden die falschen Annahmen, Schätzungen und
Zuschätzungen einer Betriebsprüfung bilden) Berufung erhoben worden
sei und nach Erledigung dieser Berufungen ein Guthaben bestehen bleiben
würde. Die Grundlage für die Berechnung der Stundungszinsen werde sich
als nicht mehr vorhanden erweisen. Der in der Buchungsmitteilung ausgewiesene
Rückstand sei falsch und könne nicht als Grundlage für
Einbringungsmaßnahmen herangezogen werden. Auch dieser Betrag resultiere
aus falschen und unzulässigen Zuschätzungen, die von der
Berufungsinstanz aufgehoben werden würden. Um positive Erledigung werde
ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO idF vor BGBl. I Nr. 180/2004 sind für
Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt "750 Euro"[10.000,00]
übersteigen,
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a)
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solange auf Grund eines
Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden
wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 3) oder
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b)
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soweit infolge einer
gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen
ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in
Höhe von vier Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu
entrichten. Im Falle eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinne
dieser Bestimmungen erst im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wie dem Bw. bereits in der Berufungsvorentscheidung
vorgehalten wurde, ohne dass er dem etwas entgegnet hätte, wurde vom Bw. am
31.. März 2003 ein Antrag auf Zahlungserleichterung eingebracht,
welcher mit Bescheid vom 21. November 2003 abgewiesen wurde, sodass nach
der Bestimmung des § 212 Abs. 2 lit. a BAO Stundungszinsen zu
entrichten sind. Daran vermögen die eingewendeten Berufungen gegen die den
Stundungszinsen zu Grunde liegenden Abgabenbescheide nichts zu ändern.
Vielmehr sind im Falle einer Verringerung der Grundlage für die Berechnung
der Stundungszinsen die Stundungszinsen gemäß
§ 212 Abs. 2
BAO auf Antrag unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 5.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0298-W/05
- Stammnummer
- 22269
- Gültig
- 05.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF