Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0173-W/08
Stundungszinsen bei nicht zeitgerecht eingebrachtem Zahlungserleichterungsansuchen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0173-W/08vom 04.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nicht zeitgerecht eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen lösen, auch wenn ihnen nach § 230 Abs. 4 BAO von der Abgabenbehörde einbringungshemmende Wirkung zuerkannt wird, keine Ansprüche auf Stundungszinsen aus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C-GmbH, vertreten durch WE, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. Oktober 2007 betreffend
Stundungszinsen entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2007 setzte das
Finanzamt für die Zeit vom 4. Oktober 2007 bis
8. Oktober 2007 Stundungszinsen in Höhe von € 106,97
fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass sie der Meinung gewesen sei,
ordnungsgemäß ihren Meldepflichten nachgekommen zu sein.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen für besagte
Zeiträume habe sie bereits nachgereicht. Es sei ausnahmslos zu
Vorsteuerüberhängen gekommen. Die Bw. beantrage daher die Herabsetzung
der verhängten Abgabe auf € 0,00.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt
750 Euro übersteigen,
a) solange auf Grund
eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden
wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer
gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein
Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in
Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz
pro Jahr zu entrichten; Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub
im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen,
die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen.
Nicht zeitgerecht eingebrachte
Zahlungserleichterungsansuchen lösen somit, auch wenn ihnen nach
§ 230 Abs. 4 BAO von der Abgabenbehörde
einbringungshemmende Wirkung zuerkannt wird, keine Ansprüche auf
Stundungszinsen aus.
Von den vom Ansuchen um Zahlungserleichterungen vom
28. September 2007 erfassten Abgabenschuldigkeiten in Höhe von
€ 102.990,94 waren laut Aktenlage zum Zeitpunkt der Einbringung des
Ansuchens nur ein erster Säumniszuschlag in Höhe von
€ 950,88 und ein zweiter Säumniszuschlag in Höhe von
€ 177,21 nicht fällig, sodass lediglich hinsichtlich dieser
Abgabenschuldigkeiten infolge des eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchens
gemäß
§ 230 Abs. 3 BAO
Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet
werden durften. Die Berechnung der Stundungszinsen für
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 1.128,09 ergibt bei einem
Tageszinssatz von 0,0211 % für 5 Tage einen Betrag von
€ 1,19, der gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO
jedoch nicht festzusetzen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0173-W/08
- Stammnummer
- 33422
- Gültig
- 04.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF