Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0127-W/08
Stundungszinsen für Zahlungsaufschub einer Geldstrafe; eine Berufungsvorentscheidung ist im Bereich des Finanzstrafgesetzes nicht vorgesehen.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0127-W/08vom 13.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, über die
Beschwerde von A.B., Wien, vom 12. Mai 2008 (Vorlageantrag) gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als Abgabenbehörde
erster Instanz vom 22. April 2008 (Berufungsvorentscheidung betreffend
Stundungszinsen), Strafkonto-1,
zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde (der
Vorlageantrag) gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf als Abgabenbehörde erster Instanz vom 22. April 2008 betreffend
Stundungszinsen wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Aus Anlass der Beschwerde wird die angefochtene
Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2008 des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf als Abgabenbehörde erster Instanz betreffend Stundungszinsen
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 23. Mai 2005 wurde A.B. (in weiterer Folge Bf.) wegen
versuchter Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1
FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 und einer
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen verurteilt. Das dagegen
eingebrachte Rechtsmittel wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 17. April 2007, FSRV/0031-W/07, als unbegründet
abgewiesen.
Mit Schreiben vom 15. November
2007 brachte der Bf. ein Ansuchen um Ratenzahlung in Höhe von monatlich
€ 50,00 ein, das vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf bewilligt wurde.
Für den damit verbundenen Zahlungsaufschub wurden mit Bescheid des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 9. April 2008 gesetzeskonform
Stundungszinsen für den Zeitraum vom 16. November 2007 bis 28. März
2008 in Höhe von € 299,05 festgesetzt.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten als Berufung bezeichneten Beschwerde vom 18. April 2008
ersuchte der Bf. darum, ihn die über ihn verhängte Geldstrafe von
€ 10.000,00 abbezahlen zu lassen und keinen Zinsen zu berechnen, wobei die
Befürchtung geäußert werde, dass sich der Finanzstrafbetrag
durch die weiteren Zinsen bis auf das Dreifache erhöhen werde und die
Ersatzfreiheitsstrafe von einem auf drei Monate erhöht werde.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als Abgabenbehörde erster Instanz
vom 22. April 2008 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und darauf
hingewiesen, dass die Stundungszinsen wie im Spruch des Bescheides über die
Bewilligung der Zahlungserleichterung bereits angekündigt, gesetzeskonform
vorzuschreiben waren.
Im Fax vom 12. Mai 2008 wurde
um Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 150 Abs. 1 erster Satz FinStrG sind Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren
die Berufung und die Beschwerde.
Gemäß
§ 152 Abs. 1 FinStrG ist gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren
ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer
finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit nicht ein
Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die
Beschwerde zulässig.
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der
Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die
Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei
gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
§
15 AVOG Die Zuständigkeit der Finanzämter und Zollämter als
Finanzstrafbehörden erster Instanz ist im Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr.
129/1958 in der jeweils geltenden Fassung, geregelt.
Zunächst ist
grundsätzlich festzuhalten, dass im Finanzstrafverfahren - ebenso wie im
Abgabenverfahren - gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 212 BAO die
Möglichkeit von Zahlungserleichterungen für Geldstrafen (bzw. im
Anwendungsbereich des Finanzstrafrechts auch für Wertersatzstrafen) mit den
damit verbundenen Folgen von Stundungszinsen vorgesehen ist. Ansuchen um
Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Stundungen und Ratenzahlungen) im
Zusammenhang mit Geldstrafen sind bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz
einzubringen und von dieser unter sinngemäßer Berücksichtigung
der Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO zu erledigen. Dabei ist auch die
Vorschrift des § 212 Abs. 2 BAO über die Stundungszinsen
anzuwenden.
Grundsätzlich ist
festzustellen, dass gemäß den Bestimmungen des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) Finanzämter in zwei
verschiedenen Funktionen tätig sein können: einerseits
gemäß
§§ 3 bis 13a AVOG als Abgabenbehörde erster
Instanz mit allgemeinem oder besonderem Aufgabenkreis oder gemäß
§ 15 AVOG als Finanzstrafbehörde erster Instanz. Es muss dabei klar
differenziert werden, in welcher sachlichen Funktion das Finanzamt tätig
ist, da die durchzuführenden Verfahren nach verschiedenen Gesetzen mit
unterschiedlichen, zum Teil deutlich abweichenden Verfahrensgrundsätzen und
Verfahrensabläufen (auch hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens)
durchzuführen sind.
Für das Abgabenverfahren
finden sich die diesbezüglichen Bestimmungen im 7. Abschnitt der BAO
(§§ 243 ff), wobei als Besonderheit hervorzuheben ist, dass nach
Einbringung einer Berufung im Abgabenverfahren die Abgabenbehörde erster
Instanz die Berufung gemäß
§ 276 BAO mit
Berufungsvorentscheidung ohne Befassung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
selbst erledigen kann und die Berufung nur bei Einbringung eines Vorlageantrags
gegen die Berufungsvorentscheidung an die zweite Instanz vorzulegen hat.
Das Rechtsmittelverfahren
für Angelegenheiten des Finanzstrafrechts ist in den §§ 150 ff
FinStrG geregelt, wobei der Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass
gemäß
§ 151 FinStrG das Rechtsmittel der Berufung gegen
Erkenntnisse und gemäß
§ 152 FinStrG das Rechtsmittel der
Beschwerde gegen sonstige im Finanzstrafverfahren ergehende Bescheide sowie
gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt zusteht. Eine Berufungsvorentscheidung wie sie für das
Abgabenrechtsmittelverfahren gemäß
§ 276 BAO normiert ist, ist
dem finanzstrafrechtlichen Rechtsmittelverfahren fremd.
Der im Fax vom 12. Mai 2008 vom
Bf. eingebrachte Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als Abgabenbehörde erster Instanz vom
22. April 2008 (Anmerkung: das "Team Abgabensicherung" ist der
Abgabenbehörde zuzurechnen) betreffend Stundungszinsen war daher, da - wie
bereits ausgeführt - die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung in den
Verfahrensbestimmungen des Finanzstrafgesetzes nicht vorgesehen ist, als
unzulässig zurückzuweisen.
Um über die Berufung vom
18. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf
über die Festsetzung von Stundungszinsen (die im Finanzstrafrecht als
Beschwerde zu werten ist) entscheiden zu können, muss zunächst aus
formalen Gründen die Berufungsvorentscheidung aufgehoben werden, da sonst -
wenn auch von einer unzuständigen Behörde - über diese Sache
schon entschieden wäre und nicht zweimal in einer Angelegenheit entschieden
werden darf.
Erst nach Zustellung dieser
Beschwerdeentscheidung kann die Entscheidung über die Berufung
("Beschwerde" im Sinne des Finanzstrafgesetzes) gegen den Bescheid über die
Festsetzung von Sundungszinsen erfolgen.
Wien, am 13.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 152 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 15 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0127-W/08
- Stammnummer
- 39804
- Gültig
- 13.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF