Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1064-W/07
Stundungszinsen oder Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1064-W/07vom 29.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Walter Mette, Dr. Wolfgang Seitz und Gerhard Mayrhofer
über die Berufung des CR, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11
Schwechat Gerasdorf vom 16. November 2006 betreffend Stundungszinsen nach
der am 29. November 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Stundungszinsen werden mit € 37.925,17 anstatt € 105.590,26
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. November 2006 setzte das
Finanzamt für den Zeitraum vom 4. Mai 2005 bis
16. Oktober 2006 Stundungszinsen im Betrag von € 105.590,26
fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass bei Berechnung der
Stundungszinsen nicht berücksichtigt worden sei, dass
Aussetzungsanträge gestellt worden seien, diese aber zum Teil zu einem
späteren Zeitpunkt gewährt, zum Teil noch nicht bearbeitet worden
seien.
Hinsichtlich des Rückstandes aufgrund eines Widerrufes
der Löschung in Höhe von € 671.819,19 sei per
3. Jänner 2005 eine Berufung und ein Antrag auf Aussetzung der
Einhebung gegen diesen Bescheid eingebracht worden. Per 1. Juli 2005
sei eine Berufungsvorentscheidung erlassen und nachfolgend der Antrag auf
Aussetzung der Einhebung zurückgewiesen worden. Per
31. Oktober 2005 sei ein Vorlageantrag gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO und ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung
eingebracht worden. Beide seien noch unerledigt. Somit seien für den
Zeitraum ab 3. Jänner 2005 bis 1. Juli 2005 sowie
für den Zeitraum ab 31. Oktober 2005 für den Betrag von
€ 671.819,19 keine Stundungszinsen sondern Aussetzungszinsen zu
berechnen.
Bezüglich des Rückstandes aufgrund von
Bescheidänderungen im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung in
Höhe von € 503.862,55 sei per 9. Februar 2006 eine
Berufung und ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gegen Bescheide im
Zusammenhang mit der Betriebsprüfung eingebracht worden. Per
2. Oktober 2006 sei der Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit
€ 503.862,55 (laut Antrag) bewilligt worden. Somit seien für den
Zeitraum ab 9. Februar 2006 keine Stundungszinsen sondern
Aussetzungszinsen zu berechnen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 25. Jänner 2007 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragte der Bw. gemäß
§ 282 Abs. 1 BAO die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat und gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt
750 Euro übersteigen,
a) solange auf Grund
eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden
wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer
gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein
Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen
in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Im Fall eines Terminverlustes gilt der
Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen,
die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund
eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer
Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in
Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Für ein und denselben Abgabenbetrag können
für einen Berechnungszeitraum nur entweder Aussetzungszinsen oder
Stundungszinsen anfallen. Wird im Fall einer bewilligten Zahlungserleichterung
(§ 212) ein Aussetzungsantrag bezüglich der von der
Zahlungserleichterung umfassten Abgaben gestellt, so fallen Stundungszinsen
(§ 212 Abs. 2) insoweit nicht an, als Aussetzungszinsen zu
entrichten sind. Gleiches gilt im Fall eines unerledigten Ansuchens um
Zahlungserleichterungen, wenn vor dessen Erledigung ein Aussetzungsantrag
gestellt wird (vgl. Ellinger - Iro - Kramer - Urtz, BAO-Kommentar, Anm. 82
zu § 212a).
Nach den vorstehenden Ausführungen und der Bestimmung
des § 212a Abs. 9 BAO sind somit entsprechend dem Vorbringen
des Bw. für den Zeitraum ab 3. Jänner 2005 bis
1. Juli 2005 sowie für den Zeitraum von
31. Oktober 2005 bis 8. Februar 2006 für den Betrag von
€ 671.819,19 und ab 9. Februar 2006 für den Betrag von
€ 1,175.681,74 keine Stundungszinsen sondern Aussetzungszinsen zu
berechnen.
Die Berechnung der Stundungszinsen für den Zeitraum
vom 4. Mai 2005 bis 16. Oktober 2006 ergibt somit unter
Zugrundelegung der Berechnung vom 16. November 2006:
|
Datum
|
Bemessungsgrundlage
|
Anzahl der Tage
|
Tageszinssatz
|
Stundungszinsen
|
4.5.2005
|
519.755,94
|
14
|
0,0164
|
1.193,36
|
18.5.2005
|
520.192,75
|
1
|
0,0164
|
85,31
|
19.5.2005
|
522.928,27
|
44
|
0,0164
|
3.773,45
|
2.7.2005
|
1,194.747,46
|
73
|
0,0164
|
14.303,52
|
13.9.2005
|
1,194.230,75
|
48
|
0,0164
|
9.400,98
|
31.10.2005
|
522.411,56
|
101
|
0,0164
|
8.653,23
|
9.2.2006
|
18.549,01
|
26
|
0,0164
|
79,09
|
27.4.2006
|
18.549,01
|
20
|
0,0177
|
65,66
|
17.5.2006
|
15.261,11
|
120
|
0,0177
|
324,15
|
14.9.2006
|
12.490,35
|
21
|
0,0177
|
46,42
Aufgrund der Bestimmung des
§ 212 Abs. 2 BAO erfolgte somit die Festsetzung von
Stundungszinsen im Betrag von € 37.925,17 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1064-W/07
- Stammnummer
- 31716
- Gültig
- 29.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF