Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0297-W/05
Stundungszinsen bei Zahlungserleichterungsantrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0297-W/05vom 11.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HB, vom 1. Juni 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden vom 10. Mai 2004 betreffend Stundungszinsen
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Mai 2004 setzte das Finanzamt
für den Zeitraum von 12. Dezember 2003 bis 15. April 2004
Stundungszinsen im Betrag von € 189,53 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom
1. Juni 2004 führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass gegen die
Bescheide, die diese Beträge vorschrieben, Berufung erhoben worden sei und
nach Erledigung derselben ein Bruchteil des Betrages als Zahllast bestehen
bleibe. Die Grundlage für die Berechnung der Stundungszinsen werde sich
also massiv verringern.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. Juni 2004 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2004 beantragte der Bw.
rechtzeitig die Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO idF vor BGBl. I Nr. 180/2004 sind für
Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro [10.000,00 S]
übersteigen,
a)
solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch
nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b)
soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von
Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen in
Höhe von vier Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im
Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen,
die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen.
Wie dem Bw. bereits in der Berufungsvorentscheidung
vorgehalten wurde, ohne dass er dem etwas entgegnet hätte, wurde vom Bw. am
6. Dezember 2003 ein Antrag auf Zahlungserleichterung eingebracht, welcher
mit Bescheid vom 15. April 2004 abgewiesen wurde, sodass nach der
Bestimmung des § 212 Abs. 2 lit. a BAO Stundungszinsen zu
entrichten sind. Daran vermögen die eingewendeten Berufungen gegen die den
Stundungszinsen zu Grunde liegenden Abgabenbescheide nichts zu ändern.
Vielmehr sind im Falle einer Verringerung der Grundlage für die Berechnung
der Stundungszinsen die Stundungszinsen gemäß
§ 212 Abs. 2
BAO auf Antrag unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0297-W/05
- Stammnummer
- 22343
- Gültig
- 11.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF