Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0974-W/06
Stundungszinsen, neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen innerhalb der Nachfrist der Abweisung eines ersten Zahlungserleichterungsansuchens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0974-W/06vom 01.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.G., (Bw.) vertreten durch Dkfm.
DDr. Wilhelm Kryda, 1170 Wien, Jörgerstr. 37, vom 18. Jänner
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 13. Jänner
2006 betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2006 wurde wegen
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für 10-12/2005 ein erster
Säumniszuschlag in der Höhe von € 400,00 festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 18. Jänner 2006,
in der ausgeführt wird, dass innerhalb der offenen Frist am 28. November
2005 um Gewährung von Ratenzahlungen angesucht worden sei und am 5.12.2005
€ 23.516,29 und am 20.1.2006 € 20.000,00 entrichtet worden seien. Ein
Rechtsgrund für die Vorschreibung eines Säumniszuschlages liege
demnach nicht vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Jänner 2006 wurde
die Berufung abgewiesen und dies damit begründet, dass am 14. Oktober 2005
für die am 15. November 2005 fällige Einkommensteuervorauszahlung
für 10-12/2005 ein Ansuchen um Zahlungserleichterung eingebracht worden
sei. Nach der bescheidmäßigen Abweisung des Ansuchens sei eine Frist
für die Entrichtung des Rückstandes in der Höhe von €
43.516,20 bis 5. Dezember 2005 zugestanden.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 lit. b BAO in Verbindung
mit § 230 Abs. 3 BAO verhindern zeitgerechte Ansuchen um
Zahlungserleichterung zunächst die Verwirkung von
Säumniszuschlägen. Die einbringungshemmende Wirkung sowie die
säumniszuschlagsverhindernde Wirkung enden jedoch mit Ablauf der Nachfrist
des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO, also ein Monat ab Zustellung des dem
Ansuchen nicht stattgebenden Bescheides.
Das neuerliche Ansuchen vom 1. Dezember 2005 sei demnach
nicht geeignet gewesen den Zeitpunkt des Eintrittes der
Säumniszuschlagsverpflichtung weiter hinauszuschieben. Ein Teil des
Rückstandes sei vor Ablauf der Nachfrist entrichtet worden, daher sei nur
für den verbleibenden Anteil von € 20.000,00 die Verpflichtung zur
Entrichtung eines ersten Säumniszuschlages eingetreten.
In dem Vorlageantrag vom 31. Jänner 2006 wurde
vorgebracht, dass das neuerliche Zahlungserleichterungsansuchen am 28. November
2005 demnach vor Ablauf einer Monatsfrist nach Erlassung des
Abweisungsbescheides gestellt worden sei und folglich rechtzeitig eingebracht
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO sind, wenn eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs. 2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2%
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs. 3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für
eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung
des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag
beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4 Säumniszuschläge sind für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Abs. 5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Abs. 8 Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für
bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich
dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Der Säumniszuschlag sanktioniert die Nichtentrichtung
am Fälligkeitstag. Er ist eine objektive Säumnisfolge, d.h. die
Verwirkung des Säumniszuschlages setzt kein Verschulden voraus.
Bemessungsgrundlage ist die nicht entrichtete
Abgabenschuldigkeit, dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der
Stammabgabe rechtmäßig ist (z.B. VwGH 26. Mai 1999, 99/13/0054 oder
VwGH 18.9.2003, 2002/16/0072).
Prüfungsgrundlage ist nur, ob eine Nachforderung nach
der Kontolage besteht und ob diese fristgerecht beglichen wurde oder nicht bzw.
ob einer der im § 217 Abs. 4 BAO genannten Gründe der Verpflichtung
zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entgegensteht.
Betreffend der verfahrensgegenständlichen
Einkommensteuervorauszahlungen für die Monate 10-12/2005 wurde am 13.
Oktober 2005 ein Ratenansuchen eingebracht, das mit Bescheid vom 27. Oktober
2005 abgewiesen wurde. Der Bescheid enthält die Aufforderung, dass die
Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 43.516,29 zur Vermeidung von
Einbringungsmaßnahmen bis 5. Dezember 2005 zu begleichen seien.
Am 28. November 2005 wurde ein neuerliches Ansuchen um
Zahlungserleichterung eingebracht, eine Teilzahlung von € 23.516,29
für den 5. Dezember 2005 avisiert und um Fristerstreckung zur Einzahlung
des Restbetrages von € 20.000,00 bis 20. Jänner 2006 ersucht. Das
Ratenansuchen wurde mit Bescheid vom 27. Jänner 2006 abgewiesen und der Bw.
aufgefordert, offene Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 400,00
bis 3. März 2006 zu entrichten.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Abs.2 Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von
insgesamt 750 Euro übersteigen, sind, a) solange auf Grund eines Ansuchens
um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
dürfen (§ 230 Abs. 3) oder b) soweit infolge einer gemäß
Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub
eintritt, Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem
jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Im Fall eines
Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im
Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet.
Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag
des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen.
Abs. 3 Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung
durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§
294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch
aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des
Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung
einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer
eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2
zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht
stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine
Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden
Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für
innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen
um Zahlungserleichterungen.
Abs. 4 Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen
geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger
Ansuchen und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276
Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt
wurde, stand dem Bw. zur Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlungen eine im
Sinne des § 212 Abs.3 BAO festgesetzte Frist bis 5. Dezember 2005 offen.
Das neuerliche Ansuchen um Ratenzahlung konnte eine weitere Vermeidung eines
Säumniszuschlages nicht mehr bewirken. Ein weiteres Hinausschieben einer
Säumniszuschlagsverpflichtung kann nur aus einem einzigen Verfahren mit
anschließendem Rechtsmittelverfahren resultieren, wenn diese Folge bei
jeder neuerlichen Antragstellung innerhalb einer Nachfrist erzielbar wäre,
eröffnete eine wiederholte Antragstellung einen denkmöglichen
Zahlungsaufschub ad infinitum.
Gemäß
§ 211 Abs.1 BAO gelten Abgaben in
nachstehend angeführten Fällen als entrichtet: d) bei Überweisung
auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse
am Tag der Gutschrift;
Abs. 2 Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. c die
Auszahlung oder Überweisung durch das Abgabepostamt oder in den Fällen
des Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen
Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb
von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist,
so hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der
dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
Am 7. Dezember wurde ein Teilbetrag von € 23.516,29
entrichtet, daher war bei Ablauf der Nachfrist ein Restbetrag in der Höhe
von € 20.000,00 offen und als Bemessungsgrundlage für die
Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages heranzuziehen.
Der Säumniszuschlagsbescheid ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates zu Recht und rechtsrichtig ergangen, die
Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 1.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Stundungszinsenneuerliches Zahlungserleichterungsansuchen innerhalb der Nachfrist der Abweisung eines ersten Zahlungserleichterungsansuchens
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0974-W/06
- Stammnummer
- 32883
- Gültig
- 01.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF