…der Tochter der Bw. in X-Dorf und der Studienort in Innsbruck gelegen ist (Distanz weniger als 80 km, X-Dorf in den VO zu § 26 Abs. 3 StudfFG nicht genannt). Das Finanzamt geht davon aus, dass der Studienort im Einzugsbereich des Wohnortes (§ 34 Abs…
…Fahrzeit einer Stunde nicht überschritten werde. Da die Fahrzeit der öffentlichen Verkehrsmittel zwischen Liebenfels und Klagenfurt in beiden Richtungen nicht mehr als eine Stunde betrage, sei der Studienort Klagenfurt im Nahbereich des Wohnortes und der Freibetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 könne daher nicht…
…Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Daraus folgt, dass die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort jedenfalls dann gegeben ist, wenn die Fahrzeit von einer Stunde nicht überschritten wird. Für das günstigste Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je ein…
…1967 ) - wird also die Familienbeihilfe mangels "Mittelpunktes der Lebensinteressen" in Österreich nicht gewährt. Bemerkungen zum entscheidunqswesentlichen Sachverhalt: Der BW studiert bereits längere Zeit in Österreich erfolgreich. Türkei-Aufenthalte des BW sind sehr selten und auf wenige Wochen im Jahr beschränkt. Er lebt mit seinem Onkel…
… 26 Abs 3 des StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs 3 des StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht…
…Kinderfreibetrag iHv. € 132,--. Des Weiteren machte sie für die ältere der beiden Töchter unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastungen den Pauschalbetrag für auswärtige Berufsausbildung (für die Monate Oktober bis Dezember) geltend (Studienort: Leoben). In einer Beilage zu den Abgabenerklärungen führte die Bw. ergänzend aus…
…kommenden Gemeinden bei Benützung des günstigsten, öffentlichen Verkehrsmittels von mehr als einer Stunde in jeder Richtung zu beinhalten. Für die Berechnung dieser Fahrzeit seien nach der Judikatur der Höchstgerichte örtliche Verkehrsverbindungen, Fahrten im Heimat- oder Studienort, Fußwege oder Wartezeiten unbeachtlich. Nach der Fahrplanauskunft der ÖBB…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 10. August 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 13. Juli 2009 betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Strittig ist einerseits der…
…Abfahrtszeiten - immer über einer Stunde. Dabei seien die Fahrten im Heimatort - von der Wohnung zum Bahnhof b-d - und im Studienort - von n-Stadt nach n-Flughafen (die Schule ist in Flughafennähe) - nicht berücksichtigt worden. Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2007 wurde die Berufung als…
…EStG 1988. Der Wohnort des Bw. und seiner Familie war im Streitjahr in Mortantsch, die Tochter studierte in Graz. Das Finanzamt versagte die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung, dass der Studienort Graz im Einzugsbereich des Wohnortes des Bw. liege. Der Bw. bzw. sein…
…W. lt. der Verordnung zum Studienförderungsgesetz zum Einzugsgebiet des Schul- oder Studienortes Graz zählt. Der Berufungswerber beantragte mit Schriftsatz vom 1. März 2004 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründete dies u.a. wie folgt: Im Steuerbuch 2002 ist erwähnt, dass…
…Die Gehwege in K (Wohnort) und XY (Studienort) hätten außer Ansatz zu bleiben. Daraufhin beantragte der die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte seine Berufungsausführungen. Das Finanzamt legte daraufhin die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Über die…
…und Rückfahrt zumutbar sei. Laut Verordnung des BMF zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 sei die tägliche Hin- und Rückfahrt von Villach zum und vom Studienort Klagenfurt zeitlich noch zumutbar, daher sei die Berufung abzuweisen. Mit Eingabe vom 18. Juli 2005, beim Finanzamt eingelangt am…
…Bw. (= Haushalt dem der studierende Sohn mit angehörte) lag im Streitzeitraum der Jahre 2004 und 2005 in der Stadtgemeinde 9020 Klagenfurt am Wörthersee. Sein Sohn studierte seit dem WS 2004/2005 an der Fachhochschule Spittal (Studienort: 9800 Spittal an der Drau, Villacher Straße 1)…
…tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr…
…3 Studienförderungsgesetz insoweit erfolgte, dass nun einerseits für die Bewältigung der Wegstrecke zwischen Wohnort und Studienort das günstigste öffentliche Verkehrsmittel für die Prüfung der Zumutbarkeit maßgeblich ist. Andererseits ist nicht mehr eine Wegstrecke von über 1500 m von der Wohnung zur Einstiegsstelle des öffentlichen Verkehrsmittels…
…führt das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass nicht die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte maßgeblich sei, sondern jene zwischen Wohnort und Studienort. Daher seien die Fahrzeiten mit innerörtlichen Verkehrsmitteln im Heimatort oder im Ausbildungsort nicht in die Fahrzeit einzurechnen. Die Fahrzeit zwischen den beiden Bahnhöfen…
… 34 Abs. 8 EStG für seine an der Universität S studierende und auch am Studienort wohnende Tochter. Dem kam das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 29. Jänner 2004 nicht nach und begründete die abweisende Erledigung in diesem Punkt wie folgt: Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines…
…auf den Einkommensteuerbescheid des Vorjahres verwiesen. Diese lautete: "Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gem. § 26 Abs…
…Bundesministeriums für Finanzen vom 18. Dezember 2001 den Nachweis zu führen, dass die Fahrzeit zum Studienort unter Benutzung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als eine Stunde betrage. Von ihrem Wohnort benötige sie zur Universität B 85 Minuten (20 Minuten zum Bahnhof A, Wartezeit 5 Minuten…