Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0630-G/05
Berücksichtigung von Wartezeiten außerhalb der Ausgangs-/Zielgemeinde beim Nachweis der Unzumutbarkeit einer täglichen Hin- und Rückfahrt zum/vom Studienort
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0630-G/05vom 16.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Bw.,
vom 12. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben
Mürzzuschlag (FA) vom 15. Juli 2005 betreffend
Einkommensteuer (ESt) 2004 entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) wohnt mit seiner Familie in St. Lorenzen im
Mürztal. In der Einkommensteuererklärung für 2004 beantragte er
u. a. die Berücksichtigung der Kosten für die auswärtige
Berufsausbildung seiner in Graz studierenden Tochter als
außergewöhnliche Belastung in Form des in
§ 34 Abs. 8 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG)
vorgesehenen Pauschbetrages.
Das FA folgte
diesem Antrag zunächst ohne Begründung nicht. In einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung (BVE) führte es sodann aus, dass einerseits
die rd. 65 km entfernte Ausbildungsstätte der Tochter im Sinne
der zu § 34 Abs.8 EStG ergangenen Verordnung (VO) des
Bundesministeriums für Finanzen (BMF), BGBl 624/1995 idgF.
innerhalb des Einzugsbereiches des Familienwohnsitzes gelegen sei und anderseits
eine tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Ausbildungsort
gemäß
§ 2 der zu § 26 Abs.3
Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) ergangenen VO des
Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (BMWF),
BGBl 605/1993 idgF. zeitlich noch zumutbar sei. Zwar sei nach den
genannten VO ein Gegenbeweis grundsätzlich möglich, doch hätte
dieser eine tägliche Fahrzeit zwischen den beiden in Betracht kommenden
Gemeinden bei Benützung des günstigsten, öffentlichen
Verkehrsmittels von mehr als einer Stunde in jeder Richtung zu beinhalten.
Für die Berechnung dieser Fahrzeit seien nach der Judikatur der
Höchstgerichte örtliche Verkehrsverbindungen, Fahrten im Heimat- oder
Studienort, Fußwege oder Wartezeiten unbeachtlich. Nach der
Fahrplanauskunft der ÖBB stünden täglich in beiden Richtungen
Verkehrsmittel mit einer Fahrtzeit von weniger als einer Stunde zur
Verfügung, sodass der Nachweis für die Unzumutbarkeit der
täglichen Hin- und Rückreise nicht erbracht sei. Der Pauschbetrag des
§ 34 Abs.8 EStG stehe daher nicht zu.
In einem binnen
Monatsfrist eingebrachten "Einspruch gegen die BVE" des FA verwies der Bw.
darauf, dass sich der dem Familienwohnsitz nächstgelegene Bahnhof in der
Nachbargemeinde befinde und seine Tochter für die drei Kilometer weite
Strecke zwischen der Wohnung und dem Bahnhof einen öffentlichen Bus
benütze. Dieser benötige für den Weg 7 Minuten, woraus sich
eine Gesamtfahrzeit von mehr als einer Stunde ergebe. Zum Nachweis legte der Bw.
einen Fahrplan des Busunternehmens bei.
Das FA legte das Rechtsmittel dem UFS mit Hinweis auf die
Ausführungen in der BVE zur Entscheidung vor. Ergänzend verwies es
darauf, dass nach einer Entscheidung des VfGH aus dem Jahr 1986
geringfügige Überschreitungen der vorgesehenen Zumutbarkeitsgrenze
unbeachtlich seien. Die mehrmals täglich verkehrenden Züge der
ÖBB benötigten für die Strecke zwischen
St. Lorenzen/Mürztal und Graz/Hauptbahnhof fahrplanmäßig
zwischen 53 und 55 Minuten in jeder Richtung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8
EStG 1988 idF. BGBl I 2001/59 gelten Aufwendungen für
die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110,- € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8 EStG ist die VO des BMF
betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes,
BGBl 624/1995, ergangen. Im Jahr 2004 galt diese in der
Fassung (idF) des BGBl II 449/2001. Die für die
Beurteilung der gegenständlichen Berufung wesentlichen Bestimmungen dieser
VO lauten:
"§ 2. (1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar."
§ 2 der zu § 26 Abs. 3 StudFG
ergangenen VO des BMWF, BGBl 1993/605 über die Erreichbarkeit von
Studienorten nach dem StudFG in der auch 2004 noch geltenden Fassung des
BGBl 1995/616 führt u. a. die Gemeinden
St. Lorenzen/Mürztal und St. Marein/Mürztal als solche an,
von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Studienort Graz zeitlich
noch zumutbar ist.
Durch BGBl II 295/2001 erhielt § 22 der
VO mit Wirkung ab dem Studienjahr 2001/2002 folgenden Wortlaut:
"Wenn in einem Verfahren über die
Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt, so gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den
Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar."
Seit Inkrafttreten der
Bestimmungen der BGBl II 295/2001 und 449/2001 kann somit sowohl im
Anwendungsbereich des § 26 StudFG als auch in jenem des
§ 34 EStG für Studienorte, die in der
VO BGBl 605/1993 genannt sind (so genannte "VO-Gemeinden") der
Nachweis geführt werden, dass die Fahrzeit zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je
eine Stunde beträgt und die tägliche Hin- und Rückfahrt damit
zeitlich unzumutbar ist. Bis zu diesem Zeitpunkt war dies für VO-Gemeinden
nicht zulässig gewesen. Bei der Führung des Nachweises sind aufgrund
der ausdrücklichen Anordnung in § 2 Abs. 2 der
VO BGBl 624/1995 idF BGBl. II 449/2001 für beide
Normbereiche die Grundsätze des § 26 Abs.3 StudFG
anzuwenden.
§ 26 StudFG legt
an sich das Ausmaß der Höchststudienbeihilfe fest. Abs. 2 der
Bestimmung normiert die Voraussetzungen für den Bezug einer erhöhten
Studienbeihilfe. Nach Z. 4 dieses Absatzes wird die erhöhte
Studienbeihilfe gewährt, "für
Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des
Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt
ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar
ist."
§ 26
Abs.3 StudFG konkretisiert dazu: "Von
welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch
zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und
vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar."
Abs.4 leg. cit.
setzt fort: "Der Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung jene Gemeinden zu
bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem
gleichgesetzt werden können."
Aus den
zitierten Bestimmungen ist ersichtlich, dass § 26 StudFG
insgesamt auf Gemeinden abstellt, nämlich auf jene Gemeinden, in welchen
sich der Wohnort bzw. die Ausbildungsstätte befindet, und nicht auf die
Lage der konkreten Wohnsitzes des Studierenden bzw. seiner
Ausbildungsstätte. § 26 StudFG hat eindeutig standardisierte
Verhältnisse vor Augen und nicht eine Berücksichtigung der
tatsächlichen Verhältnisse einzelner Studenten. Für die
Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt ist daher nach dem
Willen des Gesetzgebers auch nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit im
Einzelfall maßgebend sondern die typische, übliche Fahrzeit zwischen
zwei Gemeinden.
In der Judikatur zu § 26 StudFG bzw. zur
Vorgängerbestimmung des § 13 StudFG 1983 kommt diese
standardisierte Sichtweise zum Ausdruck. So verwies der VwGH etwa im Erkenntnis
vom 11.3.1985, 85/12/0247 darauf, dass das Gesetz
(§ 13 Abs.2 lit.c und Abs.4 StudFG 1983)
"keinen Raum für eine Bedachtnahme auf
die örtlichen und verkehrsmäßigen Gegebenheiten innerhalb des
bisherigen Aufenthaltsortes und/oder Studienortes"
läßt.
Der VfGH hat sich in seiner
zur selben Bestimmung ergangenen Entscheidung vom
11.12.1986, B 437/86, auf welche auch die Erstbehörde in der BVE
verweist, ebenfalls auf die Fahrzeit zwischen den beiden betroffenen Gemeinden
(Wohnort - Studienort) bezogen und betont, dass es dem Gesetzgeber
gerade darauf angekommen ist, dass das günstigste öffentliche
Verkehrsmittel in beiden Richtungen "für die Fahrtstrecke Kefermarkt bis
Linz und zurück jeweils weniger als eine Stunde" benötigt.
Wenn der VfGH
in dieser Entscheidung eine im Einzelfall zweckmäßige, unwesentlich
länger als eine Stunde dauernde Fahrzeit dagegen als durch den Gesetzgeber
in Kauf genommen erachtet hat, so bezieht sich das In-Kauf-Nehmen aufgrund des
Zusammenhanges mit den vorangegangenen Sätzen nach Ansicht des UFS nicht
auf die unwesentlich verlängerte Fahrzeit sondern auf das
Außer-Acht-Lassen der Verhältnisses des Einzelfalles. Der UFS
schließt sich der Interpretation der Erstbehörde im Vorlagebericht
insofern nicht an.
Im Erkenntnis
vom 22.9.2000, 98/15/0098 brachte der VwGH zum Ausdruck, dass nach der
Rechtslage zu § 34 Abs. 8 EStG bis zum In-Kraft-Treten der
VO BGBl 605/1993 bei Prüfung des Vorliegens einer
Außergewöhnlichkeit auf die besonderen Umstände des Einzelfalles
sehr wohl Bedacht zu nehmen war. Dies allerdings nicht mehr, seit mit dieser VO
die Grundsätze des StudFG auch für den Bereich des
§ 34 EStG maßgeblich sind.
Durch die
Neufassung des § 2 der VO BGBl 624/1995 mit
BGBL II 449/2001 sind, wie ausgeführt, seit 2002 nunmehr sogar
ausdrücklich die Grundsätze des § 26 Abs.3 StudFG
auch im Bereich des § 34 Abs.8 EStG anwendbar. Damit wurde
einer einzelfallbezogenen Zumutbarkeitsbeurteilung der Fahrzeit eine klare
Absage erteilt.
Die Studie des
Österreichischen Instituts für Raumplanung, die den Verordnungen
zum StudFG zu Grunde liegt, geht von den jeweiligen Stadtzentren bzw. zentralen
Bahnhöfen und Haltestellen aus, wobei ausgenommen von Linz und Wien der
jeweilige (Haupt-)Bahnhof herangezogen wurde.
Entsprechend
geht die Verwaltungspraxis für die Berechnung der Fahrzeit zwischen
Wohngemeinde und Studiengemeinde von jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden aus,
an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem
jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird und
schließt, aufbauend auf die höchstgerichtliche Judikatur zum StudFG,
Bedachtnahmen auf die Zweckmäßigkeit einer Verkehrsverbindung, die
Lagerung der Unterrichtszeiten und daraus abgeleitet, auf Wartezeiten vor und
nach Unterrichtsbeginn, aber auch auf Wartezeiten, Fußwege oder Fahrzeiten
innerhalb des Wohn- oder Studienortes
aus (vgl. LStRl, Rz 883).
Auch aus Sicht
des UFS führt die dargestellte Rechtslage mit dem standardisierten
Abstellen auf Verhältnisse zwischen der Wohngemeinde und der
Studiengemeinde zu dem in Rz 883 der Lohnsteuerrichtlinien (LStRl)
ausgeführten Ergebnis, wonach zwar regelmäßig beim Umsteigen
außerhalb des Heimat- oder Studienortes anfallende Fußweg- oder
Wartezeiten bei der Berechnung der zumutbaren Fahrzeit im Sinne des
§ 34 Abs. 8 EStG zu berücksichtigen sind, nicht
aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie
zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht
Wartezeiten, Fußwege oder etwa Fahrten mit Privatfahrzeugen im Heimatort
oder im Studienort.
Für die
Berechnung der Fahrzeit ist das "günstigste öffentlichen
Verkehrsmittel" heranzuziehen. Im Sinne des bereits mehrfach zitierten
VfGH-Erkenntnisses B 437/86 ist der in § 26 StudFG
verwendete Begriff des "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels"
- losgelöst von den Zweckmäßigkeiten des
Einzelfalles - so zu verstehen, dass jenes in jeder Richtung zumindest
einmal täglich zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden verkehrende
Verkehrsmittel maßgeblich ist, welches die Strecke in der kürzesten
Zeit bewältigt.
Im anhängigen Verfahren war die Frage zu klären,
ob für die Nachweisführung im Sinne der VO BGBl 624/1995 idF
BGBl II 449/2001 die Fahrzeit vom Bahnhof in
St. Marein/Mürztal aus zu berechnen ist oder von einem Ausgangs-/
Endpunkt in der Gemeinde St. Lorenzen/Mürztal. Das Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen für den Abzug des Pauschbetrages nach
§ 34 Abs.8 EStG bezüglich der in Graz studierenden
Tochter des Bw. war zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.
Nach den durchgeführten Erhebungen befindet sich auf
dem Gemeindegebiet St. Lorenzen/Mürztal, der Wohnsitzgemeinde des Bw,
kein Bahnhof. Der nächstgelegene Bahnhof liegt in der Nachbargemeinde
St. Marein/Mürztal. Zwischen diesen beiden Gemeinden existieren jedoch
öffentliche Busverbindungen. Da weder das Gesetz noch die
maßgeblichen VO eine Beschränkung auf bestimmte Typen
öffentlicher Verkehrsmittel vorsehen, ist der öffentliche
Linienbusverkehr bei der Nachweisführung grundsätzlich
einzubeziehen.
Im Gegensatz zum Vorbringen des Bw. ist aufgrund der
standardisierten Betrachtungsweise aber nicht auf einen Fahrtbeginn an der
seinem Wohnsitz nächstgelegenen Bus-Einstiegstelle abzustellen, sondern auf
die Haltestelle in der Ortsmitte von St. Lorenzen/Mürztal. In weiterer
Folge sind dann allerdings Fußwegzeiten vom Verlassen des Busses bis zum
Bahnhof in St. Marein/Mürztal und Wartezeiten bis zur nächsten
Zustiegsmöglichkeit im Bahnhof St. Marein/Mürztal in die
Gesamtwegzeit einzurechnen, da diese Zeiten außerhalb des Bereiches der
Wohnsitzgemeinde anfallen.
Bei dieser Betrachtung ergibt sich aus den im
zweitinstanzlichen Verfahren überprüften Fahrplänen
(http://fahrplan.verbundlinie.at) eine Fahrzeit mit dem "günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel" von St. Lorenzen/Mürztal,
Haltestelle "Ort" nach Graz/Hauptbahnhof von 66 Minuten ( nur bei
Abfahrtszeit 19:28 Uhr, alle anderen Verbindungen benötigen mehr als
80 Minuten), bzw. in der Gegenrichtung von 77 Minuten (Abfahrtszeit
13:26 Uhr, alle weiteren Verbindungen dauern ebenfalls länger als
80 Minuten).
Da somit die maßgebliche Wegstrecke in keiner
Richtung innerhalb einer Gesamtfahrzeit von maximal einer Stunde mit
öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden kann, ist der
Nachweis der Unzumutbarkeit im Sinne des § 2 Abs.2 der
VO BGBl 624/1995 idF BGBl II 449/2001 erbracht. Dem Bw.
stand deshalb im Jahr 2004 zur Berücksichtigung der Kosten des
Studiums seiner Tochter in Graz der Pauschbetrag nach
§ 34 Abs. 8 EStG zu.
Die rechnerischen Auswirkungen dieser Entscheidung sind der
Beilage zu entnehmen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 16.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0630-G/05
- Stammnummer
- 19922
- Gültig
- 16.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF