Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0500-I/03
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde") im Jahr 2002
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0500-I/03vom 25.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da die Verordnung BGBl. 624/1995 i.d.F. BGBl. II 449/2001 hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte (und die Entfernung von Ein- und Ausstiegstellen öffentlicher Verkehrsmittel von diesen bzw. die Gehzeit zu diesen) abstellt, ist nicht die tatsächliche Gesamtzeit der Hin- bzw. Rückfahrt maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 9. Juli
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 26. Juni 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 20. Juni 2003 beantragte der
Steuerpflichtige die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2002. Dabei begehrte er neben der Anerkennung von in der Folge
unbestritten gebliebenen Sonderausgaben die Berücksichtigung des
Pauschbetrages für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes als
außergewöhnliche Belastung.
Das Finanzamt kam diesem Ansinnen nicht nach und
begründete die abweisende Erledigung in diesem Punkt damit, dass im
Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
bestehen würde.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der
Steuerpflichtige aus, seine Tochter studiere in XY und pendle jeden Tag von
ihrem Wohnort K aus an die Universität. Dabei sei in der Heimatgemeinde ein
Fußmarsch von 1,75 km zum Bahnhof zurückzulegen. Dabei berief er sich
darauf, dass lediglich Wegstrecken bis zu 1.500 m außer Ansatz zu
bleiben hätten.
Mit abweisender Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt aus, der auswärtige Schulbesuch der Tochter des Berufungswerbers
könne nach der ab 1. Jänner 2002 gültigen Rechtslage nicht
zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, weil XY im
Einzugsbereich von K liege. Auch betrage die Entfernung weniger als
80 Kilometer und die reine Fahrzeit nicht länger als eine Stunde. Die
Gehwege in K (Wohnort) und XY (Studienort) hätten außer Ansatz zu
bleiben.
Daraufhin beantragte der die Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte seine
Berufungsausführungen.
Das Finanzamt legte daraufhin die Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Dazu bestimmt § 2 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. 624/1995 idF BGBl. II 2001/449, ab
1. Jänner 2002, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gelten
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 StudFG zeitlich
noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer
Gemeinde die tägliche zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3
StudFG anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser
Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 StudFG in der jeweils geltenden Fassung als nicht
mehr zumutbar.
Nach § 3 der Verordnung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von
Studienorten nach dem StudFG, BGBl. 605/1993, ist die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort XY von K aus zeitlich noch
zumutbar.
Im gegenständlichen Fall steht folgender Sachverhalt
fest:
Der
Wohnort des Berufungswerbers und seiner Tochter befindet sich innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Studienort.
Nach
der oben zitierten Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung ist die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort
zeitlich zumutbar.
Die
(reine) Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem Studienort beträgt nicht mehr
als eine Stunde (siehe unbestritten gebliebene Ausführungen des Finanzamtes
in der Berufungsvorentscheidung vom 10. Juli
2003).
Nach den oben zitierten eindeutigen
Ausführungen in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes,
BGBl. 624/1995 idF BGBl. II 2001/449, würde im gegenständlichen
Fall eine Berücksichtigung der Aufwendungen für die Berufsausbildung
der Tochter des Berufungswerbers als außergewöhnliche Belastung nur
dann möglich sein, wenn die Fahrzeit von der Wohnsitzgemeinde zum
Studienort und retour unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel jeweils mehr als eine Stunde betragen
würde. Da dies unbestritten nicht der Fall ist, kann der Berufung kein
Erfolg beschieden sein.
Erläuternd ist im gegenständlichen Fall noch
auszuführen, dass der Berufungswerber zur Beurteilung des vorliegenden
Sachverhaltes von der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. 624/1995 vor dessen Änderung
durch das BGBl. II 2001/449, gültig für Zeiträume bis
31. Dezember 2001, ausgeht. Für die rechtliche Beurteilung der
Sachverhaltes des Jahres 2002 ist die gegenständliche Verordnung jedoch in
der ab 1. Jänner 2002 gültigen Fassung anzuwenden. In dieser
(neuen) Fassung ist entgegen der Ansicht des Berufungswerbers die Entfernung
zwischen Wohnung und Bahnhof im Wohnort bzw. die Entfernung zwischen Bahnhof und
Ausbildungsstätte im Studienort nicht relevant (siehe den oben zitierten
Verordnungstext und die Ausführungen in Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 34 EStG 1988 Einzelfälle,
Tz 1, Stichwort "Auswärtige
Berufsausbildung (Kinder)"). Durch den Verweis auf die Grundsätze
des § 26 Abs. 3 StudFG kommt es nur auf die Hin- und
Rückfahrt vom und zum Studienort an. Nicht einzurechnen sind daher -
ohne Begrenzung - Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimat- oder
Studienort (VwGH 16.6.1986, 85/12/0247).
Da der Wohnort des Berufungswerbers und seiner Tochter in
einer Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudFG genannt ist, muss im
gegenständlichen Fall aber ohnedies von der Anwendbarkeit des § 2
Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. 624/1995 in
der für das Jahr 2002 gültigen Fassung ausgegangen werden. Danach ist
bei Nennung des Wohn- und Studienortes in einer Verordnung nach
§ 26 Abs. 3 StudFG eine auswärtige Berufsausbildung
aber ebenfalls nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn die Fahrzeit
für die Hin- und Rückfahrt jeweils mehr als eine Stunde beträgt.
Die Berechnung der Fahrzeit hat analog zu § 2 Abs. 1 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. 624/1995 in
der für das Jahr 2002 gültigen Fassung, zu erfolgen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 25. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 26 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 3 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0500-I/03
- Stammnummer
- 12841
- Gültig
- 25.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF