Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0305-K/05
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordungsgemeinde")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0305-K/05vom 05.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Einwand des Bw., dass in einem gleich gelagerten Fall die beantragten Mehraufwendungen vom Finanzamt berücksichtigt worden seien, ist unbeachtlich, weil niemand aus einer - allenfalls - rechtswidrigen Vorgangsweise einem Dritten gegenüber einen Anspruch auf vergleichbare Rechtswidrigkeit ableiten kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dipl.Ing. P.W., Landesbeamter, geb.
1948, V.L., vom 2. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal
Villach, vertreten durch HR Dr. Veit Jonach, vom 24. Mai 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Dipl.Ing. P.W. (in der Folge Bw.) beantragte in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 u.a. den Pauschbetrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 in Folge auswärtiger Berufsausbildung
seiner Tochter F. (in der Folge F.W.), geboren am 1985, jeweils in Klagenfurt am
Oberstufenrealgymnasium St. Ursula (erstes Halbjahr) sowie im
Massageausbildungszentrum Kärnten (zweites Halbjahr). Der Wohnort des Bw.
bzw. seiner Tochter befindet sich in V-L.
Das Finanzamt versagte den vom Bw. beantragten Kosten im
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 24. Mai 2005 die Berücksichtigung.
Begründend führte das Finanzamt darin aus, dass Aufwendungen für
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als
außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn auch im
Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
bestehe. Eine solche Möglichkeit sei gegeben, sodass die geltend gemachten
Aufwendungen nicht zu berücksichtigen seien.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. mit
Eingabe vom 31. Mai 2005, beim Finanzamt eingelangt am 2. Juni 2005, das
Rechtsmittel der Berufung mit folgender Begründung: Seine Tochter F.W.
besuche in Klagenfurt die Schule für medizinische Masseure. In Villach gebe
es keine gleichwertige Schulausbildung, wie aus der Bestätigung des
Verbandes der Heilmasseure zu entnehmen sei. Eine freie Lehrstelle sei zum
Zeitpunkt der Suche nach einer gleichwertigen Ausbildungsmöglichkeit, auch
beim AMS nicht verfügbar gewesen. Dies könne auch aktenkundig beim AMS
überprüft werden. Seine Tochter fahre täglich mit dem Bus bzw.
mit dem Zug jeden Morgen von Villach nach Klagenfurt und komme erst am
späten Nachmittag, manchmal erst am Abend nach Hause, sodass ihr die
Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht
möglich sei und daher Mehraufwendungen für die auswärtige
Verpflegung im Sinne der Auslegung des VwGH entstehen würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Juli 2005 wurde die
Berufung des Bw. als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass Aufwendungen für den Schulbesuch oder das Studium
eines Kindes außerhalb des Wohnortes ohne Selbstbehalt zu
berücksichtigen seien. Voraussetzung sei, dass im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit vorhanden sei. Als
Einzugsbereich komme jedenfalls nur eine Entfernung von weniger als 80 km in
Betracht. Innerhalb der 80 km sei die Ausbildungsstätte jedenfalls im
Einzugsbereich, wenn nach den Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992
die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar sei. Laut Verordnung des BMF
zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 sei die tägliche Hin- und Rückfahrt von
Villach zum und vom Studienort Klagenfurt zeitlich noch zumutbar, daher sei die
Berufung abzuweisen.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2005, beim Finanzamt eingelangt am
19. Juli 2005, erhob der Bw. "Berufung" mit folgender Begründung: Laut
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, eine Kopie sei dem Schreiben
angeschlossen (Anmerkung: darin sind die Erkenntnisse vom 21. September
1993, Zl. 93/14/0078, und vom 31. Mai 2000, Zl. 2000/13/0075 angeführt),
sei zu berücksichtigen, dass in jenem Fall, wo der "auswärtige
Schulbesuch" eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen
Essenszeiten nicht ermögliche, Mehraufwendungen entstehen würden und
die geltend gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen seien. Sowohl der
Unterricht im ORG (Oberstufenrealgymnasium) als auch jener bei der Medizinischen
Masseurausbildung sei bzw. wäre ganztägig gewesen, teilweise bis 18.00
Uhr, sodass die Auslegung des VwGH zutreffend sei. Seine Tochter F.W. lebe in
seinem Haushalt und habe keinen Verdienst. Ergänzend verweise der Bw. auf
eine vor Jahren getroffene Entscheidung des Finanzamtes, wo dieselben und unter
den gleichen Voraussetzungen für das ORG geltend gemachten Mehraufwendungen
berücksichtigt worden seien, also eine Entscheidung darüber bereits
getroffen worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
In der zu dieser Gesetzesbestimmung ergangenen Verordnung
des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, in der Fassung BGBl.
II Nr. 449/2001, wird in § 2 Abs. 2 Folgendes
ausgeführt:
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80
km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen,
wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, als nicht mehr zumutbar.
Der § 2 der Verordnung in dieser zitierten
Fassung ist gemäß Z. 2 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen BGBl. II Nr. 449/2001 für Zeiträume ab 1. Jänner
2002 anzuwenden.
In § 2 der Verordnung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von
Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, ist
in § 7 Villach als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Klagenfurt zeitlich noch zumutbar sind.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes gelten die in Klagenfurt besuchten Ausbildungsstätten daher
als im Einzugsbereich des Wohnortes Villach gelegen.
Trotz Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 gilt die
tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort als nicht mehr
zumutbar, wenn nachgewiesen wird, dass die tägliche Fahrzeit zum und vom
Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die
Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 anzuwenden.
Für das günstigste Verkehrsmittel ist es nach
diesen Grundsätzen ausreichend, wenn ein Verkehrsmittel existiert, das die
Strecke zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden in einem geringeren
Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Bei diesem Verkehrsmittel muss es sich
nicht um das zweckmäßigerweise benützte Verkehrsmittel handeln.
Es ist auch auf die örtlichen Verkehrsbedingungen nicht Bedacht zu nehmen,
sodass Wartezeiten, Fußwege und Fahrten im Heimatort und im Studienort
nicht einzurechnen sind (vgl. VwGH 16. Juni 1986,
Zl. 85/12/0247).
Die Fahrzeiten der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel zwischen dem Wohnort Villach und dem Studienort Klagenfurt bzw.
retour betragen laut Fahrplanauskunft der Österreichischen Bundesbahnen
unter Anwendung der Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 im Jahre 2004 jedenfalls weniger als eine
Stunde, im Konkreten bewegten sich diese zwischen 22 und 42 Minuten. In die
Betrachtung nicht einzubeziehen ist die Fahrzeit innerstädtischer
Verkehrsmittel, da die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausbildung der
Tochter des Bw. im Einzugsbereich des Wohnortes erfolgt, weshalb der steuerfreie
Betrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 im gegenständlichen Fall
nicht zusteht. Der angefochtene Bescheid wurde vom Finanzamt daher in
Entsprechung der Rechtslage erlassen.
Das Vorbringen des Bw., dass eine gleichwertige
Ausbildungsmöglichkeit für seine Tochter in Villach im Jahre 2004
nicht bestanden habe, kann auf Grund der vorstehenden Ausführungen
dahingestellt bleiben. Wenn der Bw. auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Verpflegung seiner Tochter
(nämlich auf die Erkenntnisse vom 21. September 1993, Zl. 93/14/0078,
und vom 31. Mai 2000, Zl. 2000/13/0075) hingewiesen hat, kann das der
Berufung deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil diese Erkenntnisse zu einer im
Jahr 2004 nicht mehr geltenden Rechtslage ergangen sind. Der Einwand des Bw.,
dass in einem gleich gelagerten Fall die beantragten Mehraufwendungen vom
Finanzamt berücksichtigt worden seien, ist unbeachtlich, weil niemand aus
einer - allenfalls - rechtswidrigen Vorgangsweise einem Dritten
gegenüber einen Anspruch auf vergleichbare Rechtswidrigkeit ableiten kann.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 5. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Auswärtige BerufsausbildungFahrzeit zwischen Wohnort und Studienortörtliche und verkehrsmäßige GegebenheitenEinwand hinsichtlich einmal praktizierte Vorgangsweise des Finanzamtes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0305-K/05
- Stammnummer
- 22265
- Gültig
- 05.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF