Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0203-G/04
Auswärtige Berufsausbildung im Einzugsbereich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0203-G/04vom 12.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn der Ortsteil in dem der Bw. wohnt in die bestehende Gemeinde eingemeindet wurde und dieser Ort (nach der Eingemeindung) in der Verordnung betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (BGBl. 624/1995, idF BGBl. II 449/2001) genannt ist, ist die innerstädtische Fahrzeit nicht in die Fahrzeit Wohnort - Studienort miteinzubeziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A.H. in XY., vom 6. Juni
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Voitsberg vom 5. Mai 2003
betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2002 den Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
in Folge auswärtiger Berufsausbildung seines Sohnes in Graz an der Karl
Franzens Universität. Der Wohnort des Bw. bzw. seines Sohnes befindet sich
in K..
Das Finanzamt versagte den vom Bw. beantragten Kosten im
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 5. Mai 2003 die Berücksichtigung.
Begründend führte das Finanzamt darin aus, dass Aufwendungen für
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als
außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn auch im
Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
bestehe. Eine solche Möglichkeit sei gegeben, sodass die geltend gemachten
Aufwendungen nicht zu berücksichtigen seien.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der
Berufungswerber mit Eingabe vom 6. Juni 2003 das Rechtsmittel der Berufung und
führte als Begründung Folgendes
aus: Auftrags meines Mandanten berufe
ich gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 5.5.2003, eingelangt am 7.5.2003,
innerhalb der offenen Frist aus folgendem Grund:
Für meinen Mandanten wurde
bei der Veranlagung 2002 der Pauschbetrag für die auswärtige
Berufsausbildung für den Sohn Thomas für das Jahr 2002 nicht
berücksichtigt. Das Finanzamt stützt sich dabei offensichtlich auf die
Neufassung des § 2 Abs. 1 der Verordnung
BGB II, Nr. 449/2001, wonach
eine Angleichung an die Bestimmungen
des
§ 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz insoweit erfolgte, dass nun einerseits für die
Bewältigung der Wegstrecke zwischen Wohnort und Studienort das
günstigste öffentliche Verkehrsmittel für die Prüfung der
Zumutbarkeit maßgeblich ist. Andererseits ist nicht mehr eine Wegstrecke
von über 1500 m von der Wohnung zur Einstiegsstelle des öffentlichen
Verkehrsmittels oder von der Ausstiegsstelle bis zur Ausbildungsstätte
ausdrücklich mit zu berücksichtigen.
Die
gesetzliche Regelung dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnorts dann eine außergewöhnliche
Belastung darstellen, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht, hat damit keine Änderung erfahren.
Ebenso wenig hat sich durch die Neufassung der Verordnung auch die Frage nach
dem Einzugsbereich grundsätzlich verändert. Nicht im Einzugsbereich
liegt ein Wohnort jedenfalls bei einer Entfernung von 80 km von der
Ausbildungsstätte entfernt, ebenso wie ein Wohnort, bei dem die Fahrtzeit
zum Ausbildungsort mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel
mehr als eine Stunde beträgt.
Darüber
hinaus kann eine Hin- und Rückfahrt durchaus noch aus anderen Gründen
unzumutbar sein. Bei Prüfung dieser Frage ist vom menschlichen
Erfahrungsgut auszugehen, d.h. es ist das konkrete V erhalten von Menschen in
vergleichbaren Fällen zu erforschen. Die Zumutbarkeit kann nicht nach
schematischen Kriterien, die auf die Besonderheit des Einzelfalles keine
Rück- sicht nehmen, beurteilt werden. Meinem Mandanten wurde im Rahmen des
vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Gelegenheit
geboten zu dem Ergebnis Stellung zu nehmen und die Besonderheiten des
Einzelfalles darzulegen. Damit ist zweifellos eine Verletzung von
Verfahrensvorschriften erfolgt, da das Parteiengehör nicht gewahrt wurde.
Wie dem Finanzamt bekannt ist
studiert der Sohn meines Mandanten,
T.H., an der
Karl-Franzens-Universität Medizin, ein Studium, dass neben dem Besuch von
Vorlesungen auch die Verpflichtung zur Teilnahme an anderen Lehrveranstaltungen
(Übungen, Seminare, Praktika) beinhaltet, deren Teilnahme es in vielen
Fällen nicht mehr zeitlich erlaubt einerseits mit öffentlichen
Verkehrsmitteln anzureisen, andererseits noch ein öffentliches
Verkehrsmittel zur Heim- fahrt zu benutzen. Der Fahrplan zwischen
K. und Graz für öffentliche
Verkehrsmittel ist für Berufstätige ausgerichtet und
berücksichtigt nicht Lehrveranstaltungen an den Universitäten, die
auch noch bis in die Abendstunden stattfinden. Darüber hinaus benötigt
auch das günstigste Verkehrsmittel, das in manchen Fällen eine
Teilnahme an den verpflichtenden Lehrveranstaltungen noch gewährleisten
würde überwiegend Fahrzeiten, die allein für die Bewältigung
der Wegstrecke K. - Graz bzw.
zurück über eine Stunde ausmachen.
Darüber hinaus ist
für die Beurteilung des Einzugsbereiches des Wohnortes in der Neufassung
der Verordnung die erfolgte Streichung der Formulierung, dass Wegzeiten am
Wohnort bzw. Ausbildungsort, soweit sie 1500 m übersteigen, jedenfalls mit
einzubeziehen sind, noch nicht Grund genug für den Umkehrschluss, dass
für die individuelle Beurteilung der Zumutbarkeit der täglichen
Rückkehr von der Ausbildungsstätte an den Wohnort zusätzliche
Weg- und Wartezeiten in Grenzfällen nicht mit einzubeziehen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 24.2.2000,86/15/0187, ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Zeitaufwand
für Fahrten zwischen Wohnung und Universität nicht auf die bloße
Fahrtzeit beschränkt und für die Beurteilung, ob die Bewältigung
der Entfernung Wohnort zur Universität und zurück einem Studenten
zumutbar ist, auch Wartezeiten zwischen verschiedenen öffentlichen
Verkehrsmitteln und auf den Schulbeginn bzw. auf den Beginn der Rückreise
nach Schulende zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall wäre bei
meinem Mandanten die Fahrtzeit von P.
nach K. meines Erachtens mit zu
berücksichtigen, vor allem deshalb, weil es sich um eine ungerechtfertigte
Differenzierung handeln würde, wenn man auf Grund der Eingemeindung
K. und
.P. als gemeinsamen Wohnort,
andererseIts bel einer Nlchteingemeindung dIe Fahrt von
P. nach
K. aber sehr wohl als zusätzliche
Fahrzeit mit einrechnen würde.
Sollte im Zuge eines
ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens es noch notwendig sein, dass
mein Mandant ausführlichere Unterlagen hinsichtlich der im Jahr 2002
stattgefundenen Lehrveranstaltungen vorlegt, so erbitte ich vom Finanzamt die
entsprechende Mitteilung in welcher Form entsprechende Aufzeichnungen vorzulegen
wären.
Jedenfalls ersuche
ich im Rahmen der Berufung den beantragen Pauschbetrag für die
auswärtige Berufsausbildung für das Jahr 2002 voll zu
berücksichtigen und den Einkommensteuerbescheid entsprechend
abzuändern.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. April 2004 wurde die
Berufung des Berufungswerbers als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass in den Verordnungen
zum Studienförderungsgesetz festgelegt ist, welche Wohnorte im
Einzugsgebiet des jeweiligen Studienortes liegen. Ist der jeweilige Ort oder die
Gemeinde darin nicht angeführt und beträgt die die Entfernung Wohnung
- Ausbildungsort weniger als 80 Kilometer, steht der Pauschalbetrag zu, wenn die
Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt.
Der Berufungswerber beantragte mit Schriftsatz vom 19. Mai
2004 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
begründete dies wie folgt: Die
Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung vom 6.6.2003, gegen den
Einkommensteuer- bescheid 2002 vom 5.5.2003, mit Berufungsvorentscheidung vom
19.4.2004, eingelangt am 22.4.2004, als unbegründet abgewiesen. Auftrags
meines Mandanten ersuche ich, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Herr
Mag. H. hat in seiner
Einkommensteuererklärung 2002 für seinen Sohn
T.H.,
der an der Karl-Franzens-Universität in
Graz Medizin studiert, den Freibetrag für auswärtige Berufsausbildung
beantragt. Das Finanzamt hat diesen Freibetrag unter Hinweis auf die
Änderung der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen,
betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes mit
Geltung ab 1.1.2002, nicht berücksichtigt. Eine Verordnung dient der
näheren Konkretisierung von Gesetzen und ist als Auslegungshilfe für
Gesetze zu werten. Im konkreten Fall geht es um die Frage, unter welchen
Voraussetzungen eine täglich Rückkehr vom Studienort zum Wohnort
für einen Studenten zumutbar ist.
Richtigerweise wird dabei
definiert, dass bei Entfernungen über 80 Kilometern bzw. wenn diese
Entfernung unterschritten ist, bei einer Fahrtzeit mit öffentlichen
Verkehrsmitteln von über einer Stunde grundsätzlich von einer
Unzumutbarkeit auszugehen ist. Der Begriff Einzugsbereich des Wohnortes
lässt sich tatsächlich am ehesten mit der Zumutbarkeit der
täglich zurückzulegenden Wegstrecke und der dafür mit
öffentlichen Verkehrsmitteln aufzuwendenden Zeit umschreiben. Die
Zumutbarkeit kann aber nicht, wie der"",, Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtssprechung ausgeführt hat, nach schematischen
Kriterien, die auf die Besonderheiten des Einzelfalls keine Rücksicht
nehmen, beurteilt werden (VwGH vom 14.9.1994,91/13/0227). Es entspricht dem
Wesen der außergewöhnlichen Belastung, dass das Merkmal der
Außergewöhnlichkeit zu einer individuellen Betrachtungsweise zwingt.
Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob studierenden Kindern, unter
Berücksichtigung der durch ihr Studium erforderlichen Anwesenheit am
Ausbildungs- ort, die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und
Ausbildungsort zumutbar ist.
In
der Berufungsvorentscheidung wird von der Abgabenbehörde erster Instanz in
der Bescheidbegründung auf die normativen Feststellungen der Verordnung
hingewiesen und festgestellt, dass innerörtliche Verkehrsmittel am
Heimatort nicht in die Fahrtzeit einzuberechnen sind und für die
Zumutbarkeit der täglichen Heimfahrt ausschließlich die laut Fahrplan
für das öffentliche Verkehrsmittel zwischen
K. und Graz ausgewiesene Zeit zwischen
50 und 55 Minuten maßgeblich sei.
Das Finanzamt hat daher in
keiner Weise die speziellen Anwesenheitserfordernisse bei einem Medizinstudium
berücksichtigt, obwohl im Rahmen der Ergänzung der Berufung
ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Lehrveranstaltungen zu Zeiten
durchgeführt werden, die eine tägliche Rückkehr an den Wohnort
ausschließen oder aber die Teilnahme an der Lehrveranstaltung
unmöglich machen
würden.
Es wurde auch in
keiner Weise darauf eingegangen, dass im Rahmen der Berufung darauf hingewiesen
wurde, dass bei der Beurteilung des Begriffes Wohnort, nicht nur von einer
politischen Gemeinde ausgegangen werden kann, sondern dass bei Eingemeindungen
und getrennten Ortsteilen, die zum Umsteigen in ein anderes öffentliches
Verkehrsmittels oder zur Inanspruchnahme eines privaten PKWs zwingen, die selbe
Situation gegeben ist, als ob zwischen Wohnort und Studienort in einer anderen
politischen Gemeinde das öffentliche Verkehrsmittel gewechselt werden muss.
Wartezeiten dazwischen und Fahrtzeiten für beide öffentliche
Verkehrsmittel sind daher grundsätzlich zusammenzurechnen. Wie eingangs
erwähnt, dienen Verordnungen in erster Linie der näheren Ausgestaltung
von Gesetzen, haben jedoch nicht Gesetzesrang und in erster Linie sind die
individuellen Besonderheiten des Einzelfalles anhand des Gesetzestextes zu
messen.
Ich
ersuche daher um Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
und Gewährung des pauschalen Absetzbetrages für auswärtige
Berufsausbildung für das Jahr 2002.
Mit Bericht vom 15. Juni 2004 legte das das Finanzamt
Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat zu Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
In der zu dieser Norm ergangenen Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, in der Fassung BGBl. II Nr.
449/2001, wird in § 2 Abs. 2 ergänzend ausgeführt:
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80
km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen,
wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend
davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche
Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei
sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde
an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 als nicht mehr zumutbar.
Der § 2 der Verordnung in dieser zitierten Fassung ist
gemäß Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl.
II Nr. 449/2001 für Zeiträume ab 1. Jänner 2002
anzuwenden.
In § 2 der Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach
dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, ist K. als Gemeinde
genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort Graz zeitlich noch zumutbar sind. Gemäß
§ 2 Abs. 2
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gilt die in Graz
besuchte Universität daher als im Einzugsbereich des Wohnortes K. gelegen.
Trotz Nennung in einer Verordnung gemäß
§
26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 gilt die tägliche Fahrt
von dieser Gemeinde an den Studienort als nicht mehr zumutbar, wenn nachgewiesen
wird, dass die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je
eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3
des Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden.
Für das günstigste Verkehrsmittel ist es nach
diesen Grundsätzen ausreichend, wenn ein Verkehrsmittel existiert, das die
Strecke zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden in einem geringeren
Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Bei diesem Verkehrsmittel muss es sich
nicht um das zweckmäßigerweise benützte Verkehrsmittel handeln.
Es ist auch auf die örtlichen Verkehrsbedingungen nicht Bedacht zu nehmen,
sodass Wartezeiten, Fußwege und Fahrten im Heimatort und im Studienort
nicht einzurechnen sind (vgl. VwGH 16.6.1986, 85/12/0247).
Die Einsichtnahme in die Fahrpläne der Steirischen
Verkehrsverbund GmbH und zeigen, dass die Fahrzeiten der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel sowohl zum als auch vom Studienort Graz unter
Anwendung der Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 jedenfalls weniger als eine Stunde betragen
(die schnellste Verbindung dauert 42 Minuten). Die Fahrzeit
innerstädtischer Verkehrsmittel ist entgegen der Auffassung des
Berufungswerbers nicht einzubeziehen, da die Grundsätze des § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden sind. Zu ihrem
Einwand, dass der Ortsteil des Bw. in die Gemeinde K. eingemeindet worden ist
und daher von einem getrennten Wohnort auszugehen sei wird angemerkt, dass die
Eingemeindung, lt. Auskunft der Stadtgemeinde K., mit 1.7.1952 erfolgt ist und
daher in der Verordnung ohnehin berücksichtigt wurde. Die Fahrzeit mit dem
Bus von der Sparkasse K. -P. bis zum Bahnhof beträgt maximal 6
Minuten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausbildung des
Sohnes im Einzugsbereich des Wohnortes erfolgt, weshalb ein steuerfreier Betrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht zusteht.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher
im Ergebnis der Rechtslage, sodass die Berufung, wie im Spruch geschehen, als
unbegründet abzuweisen war.
Graz, am 12.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0203-G/04
- Stammnummer
- 28871
- Gültig
- 12.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF