Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0207-G/04
Auswärtige Berufsausbildung im Einzugsbereich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0207-G/04vom 08.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Ing. S.W. in XY., vom
26. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom
12. Jänner 2004 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2002 den Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
in Folge auswärtiger Berufsausbildung seiner Tochter in Graz an der HTBL
für Kunst und Design. Der Wohnort des Bw. bzw. seiner Tochter befindet sich
in W..
Das Finanzamt versagte den vom Bw. beantragten Kosten im
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 12. Jänner 2004 die Berücksichtigung.
Begründend führte das Finanzamt darin aus, dass Aufwendungen für
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als
außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn auch im
Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
bestehe. Eine solche Möglichkeit sei gegeben, sodass die geltend gemachten
Aufwendungen nicht zu berücksichtigen seien.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der
Berufungswerber mit Eingabe vom 25. Jänner 2004 das Rechtsmittel
der Berufung und führte als Begründung Folgendes aus:
Ihre Aberkennung der
Berufsausbildungskosten mit der beigefügten Begründung beruht auf
einem Irrtum. Auch haben Sie darin die Anführung ihrer vermeintlichen
Schule unterlassen. Meines Wissens ist die Schule, die meine Tochter besucht -
HTBL für Kunst und Design - die einzige in Österreich. Sogar von
anderen Bundesländern sind Schüler in der Klasse meiner Tochter.
Außerdem wurden die
auswärtigen Berufsausbildungskosten von Ihnen im Vorjahr anerkannt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Februar 2004 wurde die
Berufung des Berufungswerbers als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass W. lt. der Verordnung zum
Studienförderungsgesetz zum Einzugsgebiet des Schul- oder Studienortes Graz
zählt.
Der Berufungswerber beantragte mit Schriftsatz vom 1.
März 2004 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und begründete dies u.a. wie folgt:
Im Steuerbuch 2002 ist erwähnt, dass der
Pauschalbetrag für auswärtige Berufsausbildung auch dann zu
gewähren ist, wenn die Entfernung Wohnung- Schule kleiner als 80 km ist,
die einfache Fahrstrecke jedoch mehr als eine Stunde beträgt. Ich bin zu
Schulbeginn diese Strecke selbst mit dem öffentlichen Verkehrsmittel
abgefahren und habe dafür 1,5 Stunden benötigt.
Mit Bericht vom 25. Juni 2004 legte das Finanzamt
Oststeiermark die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
In der zu dieser Norm ergangenen Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, in der Fassung BGBl. II Nr.
449/2001, wird in § 2 Abs. 2 ergänzend ausgeführt:
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80
km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen,
wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend
davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche
Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei
sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde
an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 als nicht mehr zumutbar.
Der § 2 der Verordnung in dieser zitierten Fassung ist
gemäß Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl.
II Nr. 449/2001 für Zeiträume ab 1. Jänner 2002
anzuwenden.
In § 2 der Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach
dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, ist W. als Gemeinde
genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort Graz zeitlich noch zumutbar sind. Gemäß
§ 2 Abs. 2
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gilt die in Graz
besuchte HTBL daher als im Einzugsbereich des Wohnortes W. gelegen.
Trotz Nennung in einer Verordnung gemäß
§
26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 gilt die tägliche Fahrt
von dieser Gemeinde an den Studienort als nicht mehr zumutbar, wenn nachgewiesen
wird, dass die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je
eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3
des Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden.
Für das günstigste Verkehrsmittel ist es nach
diesen Grundsätzen ausreichend, wenn ein Verkehrsmittel existiert, das die
Strecke zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden in einem geringeren
Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Bei diesem Verkehrsmittel muss es sich
nicht um das zweckmäßigerweise benützte Verkehrsmittel handeln.
Es ist auch auf die örtlichen Verkehrsbedingungen nicht Bedacht zu nehmen,
sodass Wartezeiten, Fußwege und Fahrten im Heimatort und im Studienort
nicht einzurechnen sind (vgl. VwGH 16.6.1986, 85/12/0247).
Die Einsichtnahme in die Fahrpläne der Steirischen
Verkehrsverbund GmbH zeigen, dass die Fahrzeiten der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel sowohl zum als auch vom Studienort Graz unter
Anwendung der Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 jedenfalls weniger als eine Stunde betragen
(47 Minuten bis 59 Minuten). Die Fahrzeit innerstädtischer Verkehrsmittel
ist entgegen der Auffassung des Berufungswerbers nicht einzubeziehen, da die
Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
anzuwenden sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausbildung der
Tochter im Einzugsbereich des Wohnortes erfolgt, weshalb ein steuerfreier Betrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht zusteht.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher
im Ergebnis der Rechtslage, sodass die Berufung, wie im Spruch geschehen, als
unbegründet abzuweisen war.
Graz, am 8.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0207-G/04
- Stammnummer
- 28816
- Gültig
- 08.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF