…der Tochter der Bw. in X-Dorf und der Studienort in Innsbruck gelegen ist (Distanz weniger als 80 km, X-Dorf in den VO zu § 26 Abs. 3 StudfFG nicht genannt). Das Finanzamt geht davon aus, dass der Studienort im Einzugsbereich des Wohnortes (§ 34 Abs…
…von ***19*** Euro an. Zu den Fahrtkosten führte es aus, die kürzeste Wegstrecke vom Wohnort zum Studienort betrage ***20*** km. In der Fahrtenzahl seien Hin- und Rückfahrt bereits in der Anzahl der Fahrten berücksichtigt und müssten nicht verdoppelt werden. Anhand der übermittelten Aufstellung seien ***21…
…aus, dass eine Ausbildungsstätte als im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen anzusehen sei, wenn die Entfernung zwischen Ausbildungsstätte und Wohnort innerhalb von 80 Kilometern liege und die tägliche Fahrt zwischen der Gemeinde des Wohnortes und dem Studienort zumutbar sei. Da die Hin- und Rückfahrt zumutbar sei…
…Finanzamt aus, dass eine Ausbildungsstätte als im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen anzusehen sei, wenn die Entfernung zwischen Ausbildungsstätte und Wohnort innerhalb von 80 Kilometern liege und die tägliche Fahrt zwischen der Gemeinde und dem Studienort zumutbar sei. Da die Hin- und Rückfahrt zumutbar sei, habe…
…Begründend führte es aus, Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort würden jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes…
…in Zell an der Pram, der Ausbildungsort der Söhne ist in Linz und unbestritten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelegen. Der ältere Sohn studiert in Linz und lebt in einem Studentenheim, für ihn wurde das Pauschale gewährt. Der jüngere Sohn absolviert in…
…Fahrzeit einer Stunde nicht überschritten werde. Da die Fahrzeit der öffentlichen Verkehrsmittel zwischen Liebenfels und Klagenfurt in beiden Richtungen nicht mehr als eine Stunde betrage, sei der Studienort Klagenfurt im Nahbereich des Wohnortes und der Freibetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 könne daher nicht…
…in § 2 Abs.1 der VO auf die Grundsätze des § 26 Abs.3 StudFG nur die Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort erheblich : nicht einzurechnen sind also – ohne Begrenzung – Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimat- oder Studienort (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0114…
…Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Daraus folgt, dass die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort jedenfalls dann gegeben ist, wenn die Fahrzeit von einer Stunde nicht überschritten wird. Für das günstigste Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je ein…
…1967 ) - wird also die Familienbeihilfe mangels "Mittelpunktes der Lebensinteressen" in Österreich nicht gewährt. Bemerkungen zum entscheidunqswesentlichen Sachverhalt: Der BW studiert bereits längere Zeit in Österreich erfolgreich. Türkei-Aufenthalte des BW sind sehr selten und auf wenige Wochen im Jahr beschränkt. Er lebt mit seinem Onkel…
… 26 Abs 3 des StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs 3 des StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht…
…für die auswärtige Berufsausbildung nicht und begründete dies wie folgt: "Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort nach den Verordnungen gem. …
…Begründend wurde ausgeführt, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen anzusehen seien, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes…
…Anteil angerechnet werden. Zu § 26 Abs. 3 StudFG existiere die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (StF: BGBl. II Nr. 103/2017), diese sei im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen worden. Laut …
…Kinderfreibetrag iHv. € 132,--. Des Weiteren machte sie für die ältere der beiden Töchter unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastungen den Pauschalbetrag für auswärtige Berufsausbildung (für die Monate Oktober bis Dezember) geltend (Studienort: Leoben). In einer Beilage zu den Abgabenerklärungen führte die Bw. ergänzend aus…
…kommenden Gemeinden bei Benützung des günstigsten, öffentlichen Verkehrsmittels von mehr als einer Stunde in jeder Richtung zu beinhalten. Für die Berechnung dieser Fahrzeit seien nach der Judikatur der Höchstgerichte örtliche Verkehrsverbindungen, Fahrten im Heimat- oder Studienort, Fußwege oder Wartezeiten unbeachtlich. Nach der Fahrplanauskunft der ÖBB…
…Bescheid die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen mit folgender Begründung verwehrt: "Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort nach den Verordnungen gem. …
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 8.7.2009, 2007/15/0306 entschieden, dass § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF allgemein auf die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 10. August 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 13. Juli 2009 betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Strittig ist einerseits der…
…Abfahrtszeiten - immer über einer Stunde. Dabei seien die Fahrten im Heimatort - von der Wohnung zum Bahnhof b-d - und im Studienort - von n-Stadt nach n-Flughafen (die Schule ist in Flughafennähe) - nicht berücksichtigt worden. Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2007 wurde die Berufung als…