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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100543/2017

Abgrenzung zwischen privat und beruflich veranlassten Aufwendungen (hier: Lehrerin mit den Unterrichtsfächern Deutsch und Informatik) und auswärtige Berufsausbildung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung (hier: Berechnung der Fahrzeit zum Studienort)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100543/2017vom 19.01.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 8.7.2009, 2007/15/0306 entschieden, dass § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF allgemein auf die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte abstelle, ohne auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Es ist daher nicht maßgebend, ob es nach den Umständen des Einzelfalles im Hinblick auf die konkrete zeitliche Lagerung der Ausbildung ein zumutbares Verkehrsmittel gibt und hat die Zuerkennung des Pauschbetrages bei einem mehrmals täglich verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel, das für die Strecke Wohnort-Ausbildungsort nicht mehr als eine Stunde benötigt, verneint, auch wenn an einem Tag der Woche infolge Abfahrt des letzten Verkehrsmittels vor Ausbildungsende dieses konkret nicht verwendet werden könne. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in dem oa. Erkenntnis ausgeführt: "Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 Abs. 1 B-VG verbietet es nicht, bei der Regelung von Lebensbereichen von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und demnach zu typisieren. Verwaltungsökonomische Überlegungen stellen einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die Gleichbehandlung dar, solange die Regelung nur in einzelnen Fällen und in angemessenem Ausmaß zu Benachteiligungen führen kann (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht II5, Tz 389). Vor diesem Hintergrund muss es sich beim "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" iSd § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl. II Nr. 449/2001 um ein solches handeln, welches während des Tages Verkehrsverbindungen (mit einer Fahrtdauer von höchstens einer Stunde) sicherstellt. Der Umstand, dass der Studierende im Einzelfall nicht in der Lage ist, andere als in die Nachtstunden hineinreichende Lehrveranstaltungen zu besuchen, stellt einen Ausnahmefall dar, auf den die Verordnung auch unter Bedachtnahme auf Art. 7 Abs. 1 B-VG nicht Bedacht zu nehmen brauchte." Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein: Es ist unbestritten, dass sich die Fahrzeiten der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel zwischen dem Bahnhof XY und dem Ostbahnhof Graz lt. Fahrbahnauskunft der Österreichischen Bundesbahnen im Streitjahr 2014 zwischen 42 und 48 Minuten bewegt - der diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellung des Finanzamtes im Vorlagebericht vom 3. Mai 2017 wird von der Bf. nicht entgegengetreten - und damit weniger als 1 Stunde betragen haben. Da, wie oben ausgeführt, für die Beurteilung der maßgeblichen Fahrzeit die Abfahrtszeit an der Einstiegsstelle in der Wohnsitzgemeinde, im gegenständlichen Fall der Bahnhof XY und die Ankunftszeit in der Ausbildungsgemeinde, im gegenständlichen Fall der Ostbahnhof Graz einzig und allein entscheidend sind, hat die von der Bf. im ergänzenden Schreiben vom 28. Dezember 2016 berücksichtigte Straßenbahnfahrzeit der Linie 4 von 18 Minuten zur Ausbildungsstätte außer Betracht zu bleiben. Dies gilt auch für die Wartezeit auf die Straßenbahn und die Wegzeiten in der Wohnsitzgemeinde zum Bahnhof sowie die Fußwege in der Ausbildungsgemeinde Graz (vgl. auch BFG 19.11.2015, RV/2100642/2015 und das dort zitierte Erkenntnis des VwGH 27.8.2008, 2006/15/0114). Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Streitfragen der Abgrenzung beruflich veranlasster von privat veranlassten Aufwendungen und der Berücksichtigung der Aufwendungen für auswärtige Berufsausbildung von Kindern als außergewöhnliche Belastung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 24.4.2014, 2011/15/0187 und VwGH 27.8.2008, 2006/15/0114) gelöst wurden, ist die Revision nicht zulässig. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Graz, am 19. Jänner 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100543/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100543.2017
Stammnummer
123898
Gültig
19.01.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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