Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0606-L/04
Pauschalbetrag wegen einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes gemäß § 34 Abs. 8 EStG ("Verordnungsgemeinde") im Kalenderjahr 2002
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0606-L/04vom 01.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JD, vom 6. Februar 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom
29. Jänner 2004, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2002, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 2002 beantragte der Berufungswerber u.a. die
Gewährung des Pauschbetrages gemäß
§ 34 Abs. 8
EStG für seine an der Universität S studierende und auch am Studienort
wohnende Tochter.
Dem kam das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2002 vom
29. Jänner 2004 nicht nach und begründete die abweisende Erledigung in
diesem Punkt wie folgt: Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes würden nicht als außergewöhnliche
Belastung gelten, wenn auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Laut der Verordnung gemäß
§
26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 sei die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort von der Gemeinde L zeitlich noch zumutbar.
Nach der neuen Verordnung sei nur die Fahrzeit zwischen Wohnort und Studienort
heranzuziehen. Fahrzeiten mit innerörtlichen Verkehrsmitteln im Heimatort
und im Studienort seien nicht in die Fahrzeit einzurechnen. Laut
ÖBB-Fahrplänen (Bus Kurse 3. - Zug 3) betrage die Fahrzeit
zwischen Wohnort und Studienort zu mehr als 90 % weniger als eine
Stunde.
Dagegen wurde fristgerecht berufen. Im § 26 Abs. 3
(Studienförderungsgesetz) stehe deutlich, dass die Fahrzeit von mehr als je
einer Stunde zum und vom Studienort bei Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel keinesfalls mehr zumutbar sei. Die nächste
Haltestelle um mit dem Zug zum Studienort zu kommen, befinde sich jedoch in der
Nachbargemeinde LE. Um dorthin zu gelangen, hätte die Tochter zu Fuß
gehen müssen, da diese Strecke von keinem öffentlichen Verkehrsmittel
befahren werde. Die Strecke betrage 3,123 km. Selbst die Strecke vom Bahnhof bis
zur Gemeindegrenze des Wohnortes betrage 1533 m. Selbst wenn man die Fahrzeiten
im Inneren der Wohngemeinde und der Studienortgemeinde nicht rechne,
müssten die 1533 m zusätzlich zu Fuß bewältigt werden und
dann noch die Fahrzeit von T mit Umsteigen in ST nach S. Dies dauere jedenfalls
länger als eine Stunde. Die Busse, die direkt im Wohnort halten
würden, würden so selten fahren, dass die Tochter am Studienort
stundenlang warten müssste. Sie würden ebenfalls laut Beilage
länger als eine Stunde benötigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Mai 2004 wies das
Finanzamt das Rechtsmittel mit folgender Begründung ab. Nach eingehenden
Fahrplanüberprüfungen sei festgestellt worden, dass von L über ST
nach S ideale Verkehrsverbindungen bestehen würden. Die längste
Fahrzeit betrage sowohl bei der Hin- als auch bei der Rückfahrt 50 Minuten.
Nicht einzurechnen seien Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort
oder im Studienort. Wartezeiten bei Umsteigevorgängen außerhalb des
Heimat- oder Studienortes seien zu berücksichtigen und in der Zeit von 50
Minuten enthalten.
Im Vorlageantrag, wodurch das Rechtsmittel wiederum als
unerledigt gilt, führte der Einschreiter aus, er lade die Behörde ein,
vom Wohnort bis zum Hauptbahnhof des Studienortes mit einem öffentlichen
Verkehrsmittel zu fahren und die Zeit, die für diese Fahrt in der Praxis
verwendet werden müsse, als Berechnungsgrundlage zu nehmen. Es liege sicher
nicht im Interesse des Gesetzgebers, Berechnungen anzustellen, die in der Praxis
völlig unrichtig seien. Aus diesem Grund gebe es den § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes, der von Unzumutbarkeit spreche, wenn die Zeit
vom Studienort zum Wohnort länger als eine Stunde betrage. Doch auch von
und zu den Haltestellen müsse Zeit und Strapazen aufgewendet werden, und
zwar sogar ein beträchtlicher Teil. Die Menschen in den ländlichen
Regionen würden mit dieser Auslegung, dass die Zeit zu den Haltestellen
nicht zähle, krass benachteiligt. Dies würde massiv dem
Gleichheitsgrundsatz widersprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Dazu bestimmt § 2 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. 624/1995 idF BGBl. II 2001/449, ab
1. Jänner 2002, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gelten
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 StudFG zeitlich
noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer
Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung
der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3
StudFG anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser
Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 StudFG in der jeweils geltenden Fassung als nicht
mehr zumutbar.
Im gegenständlichen Fall steht folgender Sachverhalt
fest:
Der
Wohnort des Berufungswerbers und seiner Tochter befindet sich innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Studienort.
Nach
§ 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem StudFG, BGBl. 605/1993,
ist die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort S von L aus
zeitlich noch zumutbar.
Nach § 2 Abs. 2 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. 624/1995 idF
BGBl. II 2001/449, würde im gegenständlichen Fall eine
Berücksichtigung der Aufwendungen für die Berufsausbildung der Tochter
des Berufungswerbers als außergewöhnliche Belastung nur dann
möglich sein, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Fahrzeit von der
Wohnsitzgemeinde zum Studienort und retour unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel jeweils mehr als eine Stunde
betragen würde. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes im Erk. v.
11.12.1986, B 437/86 kann der im Studienförderungsgesetz verwendete Begriff
des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels nicht anders als dahin
verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in
Betracht kommenden "Gemeinden" besteht, das die Strecke in einem geringeren
Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Wie das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung unwidersprochen ausgeführt hat, beträgt die
längste Fahrzeit der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel
sowohl bei der Hin- als auch bei der Rückfahrt 50 Minuten. Erläuternd
ist im gegenständlichen Fall noch auszuführen, dass der
Berufungswerber zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes von der
Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes, BGBl. 624/1995 vor dessen
Änderung durch das BGBl. II 2001/449, gültig für
Zeiträume bis 31. Dezember 2001, ausgeht. Für die rechtliche
Beurteilung der Sachverhaltes des Jahres 2002 ist die gegenständliche
Verordnung jedoch in der ab 1. Jänner 2002 gültigen Fassung
anzuwenden. In dieser (neuen) Fassung ist entgegen der Ansicht des
Berufungswerbers die Entfernung zwischen Wohnung und Bushaltestelle bzw. Bahnhof
im Wohnort bzw. die Entfernung zwischen Bushaltestelle bzw. Bahnhof und
Ausbildungsstätte im Studienort nicht von Bedeutung (siehe den oben
zitierten Verordnungstext und die Ausführungen in Hofstätter/Reichel,
Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 EStG 1988 Einzelfälle,
Tz 1, Stichwort "Auswärtige
Berufsausbildung (Kinder)"). Durch den Verweis auf die Grundsätze
des § 26 Abs. 3 StudFG kommt es nur auf die Hin- und
Rückfahrt vom und zum Studienort an. Nicht einzurechnen sind daher - ohne
Begrenzung - Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimat- oder Studienort
(VwGH 16.6.1986, 85/12/0247). Es trifft nicht zu, dass diese Auslegung Menschen
im ländlichen Raum "krass benachteiligt", denn sie gilt auch für einen
Studenten der z.B. im Stadtteil Katzbach von Linz wohnt und in Wels eine
Fachhochschule besucht.
Da im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen wurde, dass nach
den Grundsätzen des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes von
der Gemeinde L die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort S unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je
eine Stunde betragen hat, steht im Kalenderjahr 2002 der Pauschbetrag nach
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für die Tochter nicht zu.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 1.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 26 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0606-L/04
- Stammnummer
- 14374
- Gültig
- 01.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF