Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0542-G/05
Ausbildung an einem "Sportgymnasium" ist der Ausbildung an einem gewöhnlichen Gymnasium gleichwertig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0542-G/05vom 19.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 4. August 2005, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 25. Juli 2005, betreffend
die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004, entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat in der elektronisch eingebrachten
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2004 unter anderem die Berücksichtigung des Freibetrages
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 zur Abgeltung der
Mehraufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung ihrer beiden
Kinder a und b beantragt.
a besuchte nach der Aktenlage im Kalenderjahr 2004 die
Akademie für den ergotherapeutischen Dienst des Landes Steiermark an der
Landesnervenklinik Sigmund Freud in Graz. b besuchte im Schuljahr 2004/2005 die
fünfte Klasse der Schulform Oberstufenrealgymnasium unter besonderer
Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung - Schwerpunkt Fußball am
BG und BORG Graz-Liebenau (HIB Graz-Liebenau).
Das Finanzamt hat den Antrag mit dem nunmehr angefochtenen
Bescheid hinsichtlich beider Kinder mit der Begründung abgewiesen, dass
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann nicht als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn, wie
im Fall der beiden Kinder, auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eines
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung für
die Berufungswerberin durch ihren Vertreter aus, dass Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km als nicht im Einzugsbereich des Wohnorts
gelegen gelten, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine
adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung
außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort
bewohnen. Bei beiden genannten Kindern der Bw liege der Umstand vor, dass sie
während der Schulzeit in einer Zweitunterkunft am Ausbildungsort
untergebracht werden. Es werde daher der Antrag gestellt, für die Monate
Jänner bis Dezember 2004 die außergewöhnlichen Belastungen von
jeweils 110€ pro Kind und Monat einkommensmindernd anzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110€ pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
In der zu dieser Norm ergangenen Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr 624/1995, in der Fassung BGBl. II Nr.
449/2001 (in der Folge kurz: "Verordnung"), wird dazu ergänzend
ausgeführt:
§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort
mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes.
§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum
und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3
des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend
davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche
Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei
sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden. In diesem Fall gilt die
tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer
Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 als nicht mehr zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km gelten als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen,
wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine
adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung
außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort
bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
Der Ausbildungsort Graz liegt vom Wohnort X, knapp mehr als
25 km entfernt. Ein Anspruch auf den steuerfreien Betrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 lässt sich daher aus § 2 Abs.1
der Verordnung nicht ableiten.
Es bleibt daher zu prüfen, ob ein Anspruch
gemäß
§ 2 Abs.3 der Verordnung oder nach § 2 Abs.
1 und 2 der Verordnung besteht.
Gemäß
§ 2 Abs.3 der zitierten
Verordnung besteht ein Anspruch dann, wenn Schüler oder Lehrlinge innerhalb
von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben und für
Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am
Ausbildungsort bewohnen.
Bei der von der Tochter a besuchten Akademie handelt es
sich um eine Einrichtung im Sinn des § 3 Abs. 1 des
Studienförderungsgesetzes 1992. a ist daher Studierende. Der nur für
Schüler und Lehrlinge anwendbare § 2 Abs. 3 der Verordnung kann
der Bw daher nicht zum Anspruch auf einen steuerfreien Betrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 verhelfen.
Die Gemeinde xy ist in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 nicht genannt. Der
in Streit stehende Freibetrag steht daher schon aus diesem Grunde zu.
Eine Überprüfung, ob auch die Voraussetzung des
§ 2 Abs.1 der Verordnung vorliegt, wonach Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt, hat daher nicht mehr zu erfolgen.
Es sei hier jedoch der Vollständigkeit halber
erwähnt, dass nach den kundgemachten Fahrplänen der Steirischen
Verkehrsverbund GmbH die Fahrzeit des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels (Verbundlinie nnn) bei der Fahrt zwischen y und Graz 1 Stunde
und 5 Minuten, bei der Rückfahrt von Graz nach y 1 Stunde und 2 Minuten
beträgt. Wohl auch deshalb ist die Gemeinde xy nicht in einer Verordnung
gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
genannt. Die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum
Wohnort beträgt somit mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels.
Der Freibetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
in der Höhe von 110€ pro Monat der Berufsausbildung steht daher
für die Tochter a für 12 Monate im Kalenderjahr 2004 zu.
Der Sohn b ist Schüler und bewohnt nach der Aktenlage
eine Unterkunft an dem mehr als 25 km vom Wohnort entfernten Ausbildungsort. Das
Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der
Verordnung jedoch mit der Begründung verneint, eine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit sei auch im Einzugsbereich des Wohnortes
gegeben.
Da sich im Einzugsbereich des Wohnortes das Bundesgymnasium
und Bundesrealgymnasium k befindet und es sich auch bei dieser Schule um eine
allgemeinbildende höhere Schule handelt, die mit der Reifeprüfung
abgeschlossen wird, bleibt jetzt noch die Frage zu beantworten, was unter einer
"entsprechenden" Ausbildungsmöglichkeit im Sinn des § 34 Abs. 8 EStG
und der dazu ergangenen Verordnung zu verstehen ist.
Bei Auslegung der Voraussetzung des § 34
Abs. 8 EStG 1988 "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf einen
gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung
ihrer Art nach abgestellt. Dies gilt nicht nur für die Ausbildung an einer
Hochschule, sondern an einer Schule schlechthin. Die Formulierung
"entsprechende" ist sohin nicht im Sinne von "gleich", sondern von
"gleichwertig" zu verstehen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
31. März 1987, 86/14/0137, vom 9. Juli 1987,
86/14/0101, und vom 7. August 2001, 97/14/0068).
Der § 3 des Schulorganisationsgesetzes bietet
eine grundsätzliche Gliederung der österreichischen Schulen. Die
besonderen Bestimmungen über die Schulorganisation finden sich im
II. Hauptstück und in dessen Abschnitt II die Regelungen zu den
allgemeinbildenden höheren Schulen.
Der § 36 des Schulorganisationsgesetzes nennt als
Formen der allgemeinbildenen höheren Schulen Gymnasium Realgymnasium und
Wirtschaftskundliches Realgymnasium als Schulen mit Unter und Oberstufe, das
Oberstufenrealgymnasium als Schule nur mit Oberstufe, wobei die Oberstufe in
beiden Fällen je vier Schulstufen umfasst.
b besucht die Schulform "Oberstufenrealgymnasium unter
besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung - Schwerpunkt
Fußball". Nach der vorliegenden Schulbestätigung handelt es sich um
einen Schulversuch gemäß
§ 7 des
Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, idgF.
Eine allgemeinbildende höhere Schule unter
Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung ist
gemäß
§ 37 Abs.1 Z 4 des Schulorganisationsgesetzes eine
Sonderform der allgemeinbildenen höheren Schulen. Nach § 37 Abs. 5 des
Schulorganisationsgesetzes können allgemeinbildene höhere Schulen oder
einzelne ihrer Klassen unter Berücksichtigung der musischen oder der
sportlichen Ausbildung als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang
umfasst dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im § 36
genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des
angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.
Die Lehrpläne der Sonderformen haben sich
gemäß
§ 39 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes unter
Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen im Wesentlichen nach den
Lehrplänen der entsprechenden im § 36 genannten Formen zu
richten, wobei das Angebot von Wahlpflichtgegenständen (Abs.1 Z 3)
entfallen kann; bei Entfall von Wahlpflichtgegenständen können
entsprechende Freigegenstände geführt werden.
Der Bildungsgang aller allgemeinbildenden höheren
Schulen wird gemäß
§ 41 des Schulorganisationsgesetzes
durch die Reifeprüfung abgeschlossen.
Formen und Umfang der Reifeprüfung sind in der
Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 7. Juni
1990 über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenen höheren
Schulen, idgF, geregelt. Durch verschiedenste Kombinationsmöglichkeiten
haben es die Schüler sehr weit gehend in der Hand, nicht nur die Form der
Reifeprüfung zu wählen sondern insbesondere auch die
Prüfungsgebiete.
Im vorliegenden Fall wird der Bildungsgang des Kindes b
durch die Ablegung der Reifeprüfung an einer allgemein bildenden
höheren Schule abgeschlossen. Dies berechtigt ihn zum Besuch einer
Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist
(§ 41 des Schulorganisationsgesetzes).
Der unabhängige Finanzsenat vertritt in diesem Fall
die Ansicht, dass die Ausbildung an einem Bundesrealgymnasium der Ausbildung an
einer Sonderform der allgemeinbildenen höheren Schule unter
Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung entspricht
und ihr adäquat ist. Der Abschluss des Bildungsganges an beiden Schulen
erfolgt durch Ablegung der Reifeprüfung. Die Frage, aus welchen
Prüfungen und insbesondere aus welchen Prüfungsgegenständen sich
die Reifeprüfung im Einzelfall zusammensetzt, ist im Wesentlichen nicht
durch die Form der Schule bestimmt, sondern weitgehend durch die Wahl des
Schülers.
Der Besuch eines "Oberstufenrealgymnasium unter besonderer
Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung - Schwerpunkt Fußball"
ist damit nicht vergleichbar dem Besuch einer "Schihandelsschule", an der neben
der schulischen Ausbildung (nur) für besonders Begabte die Ausbildung zum
"Schirennläufer" erfolgt (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 11.5.1993,
91/14/0085).
Zusammenfassend vertritt der unabhängige Finanzsenat
die Auffassung, dass sich auch aus § 2 Abs.3 der Verordnung deshalb kein
Anspruch auf einen steuerfreien Betrag gemäß
§ 34 Abs.8 EStG
1988 ableiten lässt, weil b innerhalb von 25 km vom Wohnort mit dem
Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium k eine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit hatte und hat.
Der Berufung konnte daher in diesem Punkt nicht Folge
gegeben werden.
Insgesamt war der Berufung sohin, wie im Spruch geschehen,
teilweise Folge zu geben.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Graz, am 19.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 3 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
auswärtige BerufsausbildungSchulortStudienortVerordnungsgemeindezumutbarZweitunterkunftInternatSportgymnasium
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0542-G/05
- Stammnummer
- 28979
- Gültig
- 19.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF