Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0114-G/04
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine "Verordnungsgemeinde") im Jahr 2002
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0114-G/04vom 18.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegt ein Studienort innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort und handelt es sich beim Wohnort nicht um eine sogenannte Verordnungsgemeinde, dann ist die Frage, ob der Studienort noch als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gilt, gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 zu beurteilen. Nach der anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 449/2001 dieser Verordnung sind für die Ermittlung der Fahrzeit die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. Das bedeutet, dass zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen sind, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. auch RV/0334-I/03-RS1)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D, vertreten durch W, vom 2.
März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 23.
Februar 2004 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte für das
Streitjahr die Anerkennung von Aufwendungen für die Berufsausbildung seiner
Tochter außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988. Der Wohnort des Bw.
und seiner Familie war im Streitjahr in Mortantsch, die Tochter studierte in
Graz.
Das Finanzamt versagte die Anerkennung als
außergewöhnliche Belastung mit der Begründung, dass der
Studienort Graz im Einzugsbereich des Wohnortes des Bw. liege.
Der Bw. bzw. sein steuerlicher Vertreter brachten dagegen
vor, für das Streitjahr sei die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes,
BGBl. Nr. 624/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2001,
anzuwenden. Danach sei entscheidend, ob von der jeweiligen Gemeinde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels die
Anreise zum Studienort innerhalb einer Stunde möglich sei. Dabei seien die
Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
Da der Bw. und seine Tochter in der Gemeinde Mortantsch wohnen, müsse die
Tochter zunächst einen Fußmarsch von etwa 20 Minuten
zurücklegen, um zu einer geeigneten Haltestelle in der Gemeinde Weiz zu
gelangen. Dabei handle es sich nicht um Wegzeiten innerhalb der Gemeinde,
sondern um Wegzeiten von der Gemeinde Mortantsch zur Gemeinde Weiz, die zu
berücksichtigen seien. Die gesamte Fahrzeit zum und vom Studienort Graz
betrage daher mehr als eine Stunde. Außerdem sei die Gemeinde Mortantsch
in § 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, nicht
genannt, woraus bereits hervorgehe, dass die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Graz zeitlich nicht zumutbar
sei.
Mit Vorhalt vom 29. Juli 2004 wurde der Bw.
darauf hingewiesen, dass von der Gemeinde Mortantsch nach Graz und von Graz nach
Mortantsch mehrmals täglich Busverbindungen bestehen, bei denen die
Fahrzeit zwischen 45 und 51 Minuten betrage. In diesem Zusammenhang wurde
auf die dem Vorhalt beiliegenden Kopien der Fahrplanauskunft verwiesen. Da
weitere Wegzeiten aufgrund der im gegenständlichen Fall anzuwendenden
Regelungen nicht zu berücksichtigen seien, liege der Ausbildungsort Graz
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes Mortantsch, weshalb eine
Berücksichtigung von Aufwendungen der Tochter des Bw. für die
Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
nicht möglich sei.
Auf diesen Vorhalt folgte keine weitere Stellungnahme des
Bw. bzw. seines steuerlichen Vertreters.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines
Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, ergangen.
Diese Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit
ab 1. Jänner 2002 geändert. § 2 der im Streitjahr
geltenden Fassung lautet daher:
§ 2. (1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
Zu § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz 1992 ist die Verordnung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von
Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 ergangen
(BGBl. Nr. 605/1993). In § 2 dieser Verordnung sind jene
Gemeinden genannt, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und
vom Studienort Graz zeitlich noch als zumutbar anzusehen ist. Den
Ausführungen des Bw. ist insofern zuzustimmen als die Gemeinde Mortantsch
in § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 605/1993 nicht genannt ist.
Das bedeutet jedoch noch nicht, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt
zum und vom Studienort Graz nicht zumutbar ist. Da der Studienort Graz innerhalb
einer Entfernung von 80 km zum Wohnort Mortantsch liegt, ist der
gegenständliche Fall gemäß
§ 2 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Fassung
BGBl. II Nr. 449/2001 zu beurteilen. Danach gelten
Ausbildungsstätten nur dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die
Grundsätze des § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. Das
bedeutet, dass zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat-
oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen
sind, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und
Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des
Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im
Heimatort oder im Studienort.
Laut Fahrplanauskunft des Steirischen Verkehrsverbundes
bestehen regelmäßige Busverbindungen zwischen dem Wohnort Mortantsch
und dem Studienort Graz, wobei die Fahrzeit zwischen 45 und 51 Minuten
beträgt. Da weitere Wegzeiten aufgrund der vorhin genannten Regelungen
nicht zu berücksichtigen sind, gilt der Studienort Graz als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes Mortantsch gelegen. Die Anerkennung von
Aufwendungen für die Berufsausbildung der Tochter außerhalb des
Wohnortes als außergewöhnliche Belastung ist daher nicht
möglich.
Graz, am 18.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 26 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0114-G/04
- Stammnummer
- 12280
- Gültig
- 18.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF