…Zahl der Studienabschnitte neu gegliedert werden. Diese Änderungen sind in Bezug auf die FB wesentlich, da sich für die Studierenden durch den Übertritt auf neue Studienplane die vorgesehene Studienzeit verändern kann. Durch einen Übertritt auf einen neuen Studienplan verlängert sich die gesetzliche Studiendauer jedoch nur…
…ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr…
…März 2004 bis 31. Dezember 2005 abgewiesen, da der erste Studienabschnitt außerhalb der vorgeschriebenen Studiendauer (28. Feber 2004) abgeschlossen worden sei und daher erst ab Ablegung der ersten Diplomprüfung (24. Jänner 2006) wieder ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Gegen obgenannten Bescheid berief der Bw mit…
…angeführten Tätigkeiten der Tochter, die noch im ersten Studienabschnitt stattfanden, grundsätzlich keine Auswirkungen auf die hier strittige Studiendauer des zweiten Studienabschnittes haben, da nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 1it. b FLAG 1967 auf die Studienzeit pro Studienabschnitt abzustellen ist. Die für das…
…Ein Studium wird dann ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn die vorgesehene Studiendauer pro Studienabschnitt um nicht mehr als 1 Semester überschritten wird. Im vorliegenden Fall hätte der 1.Abschnitt spätestens im Monat September 2001 mittels Diplom beendet werden müssen. Es besteht daher ab Oktober 2001…
…Verlängerung der Studiendauer dar. Auch die Tatsache, dass Prüfungen oder Praktikas des dritten Studienabschnittes vorgezogen wurden, kann nicht zu einer anerkennbar längeren Studienzeit führen. Der Gesetzgeber legt im § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nämlich klar fest, dass eine bestimmte Studiendauer pro Abschnitt nicht…
…wobei sie diese gesetzliche Studiendauer pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten können. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Ein Studienabschnitt wird jeweils mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Maßgebend, wann ein Studienabschnitt vollendet ist…
…eines der beiden Unterrichtsfächer - nämlich Chemie zu Psychologie und Philosophie - gewechselt, wäre ihr ein Semester Überschreitung der Studiendauer pro Studienabschnitt zugestanden worden und hätte sie auch daher den Familienbeihilfenanspruch nicht verloren. Die Tochter des Berufungswerbers hat daher dem Grundgedanken des Gesetzgebers nach zügigem Abschluss des…
…305 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B…
…also innerhalb der vorgesehenen Studienzeit (Mindeststudienzeit plus ein Toleranzsemester) einen Studienabschnitt, kann ein allfälliges Verlängerungssemester wegen Krankheit nicht in den nächsten Abschnitt mitgenommen werden." Nach dieser Ansicht verlängert sich die höchstzulässige Studienzeit (= gesetzlich festgelegte Studiendauer + ein Semester pro Studienabschnitt + gegebenenfalls diversen Verlängerungssemestern + allfälligem "Verordnungssemester"…
…den neuen gewechselt. Es sei ihm der komplette erste Studienabschnitt angerechnet worden und er habe seither im zweiten Abschnitt pn studiert. Die Mindeststudienzeiten würden im alten wie im neuen Studienplan für alle angesprochenen Studien vier Semester plus ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt betragen. Laut § 2 Abs…
…von der Bw. angesprochene Gesetzesstelle, wonach nur dann eine Berufsausbildung anzunehmen ist, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als 1 Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als 1 Ausbildungsjahr überschritten werde, stellt kein Wahlrecht dar. Nur bei Einrichtungen (§ 3 des…
…bestehe. Bei studierenden Kindern sei eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn diese die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester ODER die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten würden. Wie den zur Vorlage gebrachten Urkunden zweifelsfrei entnommen werden könne…
… 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Da nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auf die Studienzeit pro Studienabschnitt abzustellen ist, ist die vom Berufungswerber gewünschte "Gesamtbetrachtung der Studienzeit…
…wobei die gesetzliche Studiendauer im ersten Studienabschnitt zwei Semester und im zweiten Studienabschnitt sechs Semester beträgt. Für den Bezug der Familienbeihilfe werde die gesetzliche Studiendauer um je ein Semester pro Studienabschnitt verlängert. Werde der erste Studienabschnitt des Studiums der Rechtswissenschaften nach Ablauf von drei Semestern…
…Studienabschnittes besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe." Der Bw. erhob mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2006 gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und führte dazu Folgendes aus: "Gemäß § 2 Absatz 1, lit. b) des Familienlastenausgleichsgesetzes ist eine Berufsausbildung anzunehmen, wenn die - vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um…
…Verordnung festgelegte Studiendauer des ersten Studienabschnittes in der vom Sohn des Bw. betriebenen Studienrichtung war nach dem zu Studienbeginn im WS 2000/01 geltenden Studienplan mit zwei Semestern festgelegt. Da erst bei Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester das Vorliegen…
…sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester (Toleranzsemester) überschreiten. Unter vorgesehener Studienzeit ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche Studiendauer)…
…305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ... Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B…
…nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit…