Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2029-W/05
Behauptete Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2029-W/05vom 23.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragt für seine Tochter
E., geb. am 2.8.1982, die Weitergewährung der Familienbeihilfe ab Oktober
2002.
Die Tochter begann ab dem Wintersemester 2001/02 mit dem
Studium der Rechtswissenschaften. Ab dem Sommersemester 2002 studierte sie
Anglistik und Amerikanistik und gleichzeitig Psychologie; ab dem Wintersemester
2003/2004 Kunstgeschichte.
Bisher wurde ein Erfolgsnachweis über 2
Semesterstunden aus A 298 Psychologie (18.3.2002) vorgelegt.
Der Bw. legte weiters einen Arztbrief von Fr. Dr. A. vor,
in dem diese bestätigt, dass sich die Tochter des Bw. am 10.2.2003 einer
Stabilisierungs-OP der Wirbelsäule unterzog. Bereits ab Dezember 2002
musste mit dem Anlegen von Eigenblutkonserven begonnen werden. Der
Rehabilitationsprozess dauerte bis in den Frühsommer 2003. Die Patientin
war in dieser Zeit nicht arbeits-/bzw. studienfähig.
Das Finanzamt erließ am 12. August 2005 einen
Bescheid und wies den Antrag mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Als Zeiten einer Berufsausbildung können nach Lehre und
Rechtsprechung nur solche Zeiten gelten, in denen aus den erkennbaren
Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den
Beruf auch tatsächlich erfolgt. Ziel einer Berufsausbildung (bzw. einer
Berufsfortbildung) im Sinne des § 2 Abs. 1 ist es, eine fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu
erlangen.
Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305 genannte Einrichtung besuchen,
ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene
Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die
vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine vollständige Studienbehinderung von
jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für eine
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Die für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes maßgeblichen
Umstände werden im Allgemeinen von den im § 3 StudFG genannten
Einrichtungen nicht bestätigt. Sie sind vielmehr durch geeignete
Beweismittel glaubhaft zu machen. Allerdings ist als Nachweis für eine
krankheitsbedingte vollständige Studienbehinderung grundsätzlich eine
schlüssige ärztliche Bestätigung
unumgänglich.
Die Aufnahme als
ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste
Studienjahr.
Anspruch ab dem
zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes
Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung
oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder
Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.
Erreicht ein
Studierender im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht
somit zunächst grundsätzlich für das darauf folgende Studienjahr
kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Erreicht der Studierende im nachfolgenden
nunmehr laufenden Studium durch die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von mindestens acht
Semesterwochenstunden den vorgesehenen Studienerfolg, kann ab Beginn des Monats,
in dem der erforderliche Studienerfolg erreicht wurde, die Familienbeihilfe
für die restlichen Monate des laufenden Studienjahres gewährt
werden.
Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl.Nr. 305 (StudFG 1992) angeführten Regelungen auch für den
Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß der Bestimmung des § 17
Abs. 1 Z. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 liegt nämlich kein
günstiger Studienerfolg vor, wenn das Studium öfter als zweimal
gewechselt wird oder nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester.
Laut den
beigebrachten Unterlagen hat Ihre volljährige Tochter
E. im Juni 2001 die Reifeprüfung
abgelegt und war im Wintersemester 2001/2002 als ordentlich Studierende der
Studienrichtung der Rechtswissenschaften und im Sommersemester 2002 als
ordentlich Studierende der Studienrichtung Psychologie an der Universität
Wien inskribiert. Als Erfolgsnachweis über die im Studienjahr 2001/2002
abgelegten Prüfungen wurde ein Nachweis über die am 18.3.2002 positiv
abgelegte Prüfung aus Psychologie als Wissenschaft im Ausmaß von 2
Semesterstunden nachgewiesen. Nach Vorgaben des § 17 StudFG ist
für eine Zuerkennung über das erste Studienjahr hinaus ein
Erfolgsnachweis über das erste Studienjahr erforderlich. Insofern konnte
auch die von Dr. A. ausgestellte
Bescheinigung über die Studierunfähigkeit ab Dezember 2002 keinen
Beihilfenanspruch begründen. Weiters wurde eine Studienbestätigung
für das Wintersemester 2002 aus der Studienrichtung Anglistik und
Amerikanistik und für das Wintersemester 2003 aus der Studienrichtung
Kunstgeschichte vorgelegt. Im Sommersemester 2003 hat sie an der
künstlerischen Volkshochschule in 1090 Wien, Lazarettgasse 27/3 Kurse als
Vorbereitung auf die höhere graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt
besucht. Da diese Kurse für sich allein keine Berufsausbildung im Sinne der
vorgenannten Gesetzesstelle darstellen, sondern allenfalls eine
Wissenserweiterung für ein nachfolgendes (n) Studium (Schulbesuch) sind,
kann somit mangels Vorliegen der genannten gesetzlichen Voraussetzungen ein
Beihilfenanspruch nicht festgestellt werden. Da trotz diesbezüglichem
Ersuchen (Überprüfungsschreiben vom 31.5.2005) ein Erfolgsnachweis
nicht vorgelegt wurde und anhand der sonstigen eingebrachten Unterlagen
(einzelnen Inskriptionsbestätigungen) nicht festgestellt werden kann,
welches Studium ab welchem Zeitpunkt als Hauptstudium anzusehen sein sollte oder
ob bzw. wann jeweils ein Studienwechsel vorgenommen wurde, kann anhand der
bisherigen Vorbringen und vorgelegten Unterlagen ein weiterer Beihilfenanspruch
ab 1. Oktober 2002 nicht mehr festgestellt werden."
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 15.9.2005 Berufung und
begründete diese wie folgt:
"Mit oben
angeführtem Abweisungsbescheid wurde mein Antrag vom 4.7.2005 auf
Weitergewährung der Familienbeihilfe für das Kind
E., geb.: 2.8.1982, (und damit konkludent
verbundenen Anträgen auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfenbeträge für meine Töchter
M., geb.: 23.7.1984 sowie
G., geb.: 14.5.1992 - diese Anträge
seien hiermit nochmals ausdrücklich gestellt!) - abgewiesen; dies mit
Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage. - Insbesondere erfolgte der Hinweis auf
§ 17 Abs 1 Z.2 StudFG 1992, nachdem kein günstiger Studienerfolg
vorliege, wenn das Studium öfter als zweimal gewechselt wird (-oder nachdem
jeweils dritten inskribierten Semester).
Begründet wird
der Berufungsantrag mit der Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 lit b) des
Familienlastenausgleichsgesetzes, mit Ausnahme des ersten Satzes sowie des
Satzes "Zeiten des Mutterschutzes sowie .... hemmen den Ablauf der
Studienzeit" (9.ter Satz der lit b) - wegen krasser Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes (Art. 2 StGG, Art.7 B-VG sowie Art. 66 StV St. Germain)
gegen meine Person als Steuerzahler, Unterhaltspflichtiger und familiär
Beistandspflichtiger nach dem ABGB; somit auch wegen Verstoß gegen das
Grundrecht auf Ehe und Familie (Art 8 und 12 EMRK).
Vorweg sei der
guten Ordnung halber darauf hingewiesen, dass auch die formlose Einstellung der
Familienbeihilfe für E. (und damit
verbunden der Verlust des Kinderabsetzbetrages sowie der Kinderzulage und
natürlich auch die Nichterhöhung der Familienbeihilfenbeträge
für das zweite und dritte Kind !) seit Oktober 2002 jedenfalls den
"aus der Bundesverfassung ableitbaren rechtsstaatlichen Anforderungen an
die Effektivität des Rechtsschutzes und letztlich auch dem
Legalitätsprinzip widerstreitet" (Zitat aus dem Volksanwaltschaftsbericht
an den Nationalrat 2002) - und somit ebenfalls verfassungswidrig war/ist! - Auch
eine verfassungskonforme Vorgangsweise wurde in diesem VA-Bericht aufgezeigt
(Hinweis auf §§ 8/6 und 13 FLAG 1967 sowie auf § 92 BAO !) -
Einstellung jedenfalls nur nach Durchführung eines ordentlichen
Ermittlungsverfahrens, im Zuge dessen den Parteien Gelegenheit zur
Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gegeben wurde).
Diesbezüglich wende ich auch für das gegenständliche Verfahren
vorsorglich einen Verfahrensmangel ein, da weder meinen Töchtern
E. und
M., noch mir in Vertretung meiner
minderjährigen Tochter G. je die
Möglichkeit gegeben wurde, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens Stellung
zu irgend einem Beweis(mittel) oder Verfahrensergebnis abzugeben. Und da alle
drei Töchter ja unmittelbar (wenn auch "indirekt") von der
Einstellung der Familienbeihilfe für Tochter
E. betroffen sind, ist ja wohl auch davon
auszugehen, dass sie Parteien dieses Verfahrens sind ( dies umsomehr, als sie ja
auch - wenn sie nicht im selben Haushalt mit den Eltern wohnen und für den
überwiegenden Unterhalt selbst aufkommen müssten, selbst für sich
die Familienbeihilfe beim Finanzamt beantragen könnten). - Schon aus diesem
Grund wird wohl der Abweisungsbescheid aus formalen Gründen zu beheben -
und an die "erste Instanz" - zwecks Durchführung eines ordentlichen
Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen sein...
Nach § 2/2
FLAG hat aber in erster Linie Anspruch auf Familienbeihilfe "...die
Person, zu deren Haushalt das Kind" gehört; nachdem meine Gattin
U. auf ihren Anspruch(-santeil ?!)
verzichtet hat, also ich als Abweisungsbescheidadressat...
Zitat aus:
Grundrechtliche Anforderungen an eine Familienbesteuerung (Hanslik), Seite 165:
"Der österr. Gesetzgeber hat sich bei der Berücksichtigung der
Familienlasten für das sog. Duale System entschieden ... Den Familien
gewährte Direktzahlungen kommt in Österreich dabei ein wesentlich
größeres Gewicht zu ...Die Belastung durch Kinder in der intakten
Familie wird somit ausschließlich durch Direktzahlungen
berücksichtigt." - und, siehe Seite 152: "Die staatlichen
Maßnahmen sind aber weder bei intakten noch bei getrennten Familien
geeignet, eine Überbesteuerung zu vermeiden. Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag decken WENIGER ALS DEN EXISTENTIELLEN BEDARF DES KINDES; der
nicht von der Allgemeinheit getragene Bedarf wird im Steuerrecht gar nicht
berücksichtigt.. ES KOMMT DAHER ...BEI SO GUT WIE ALLEN FAMILIEN ZU EINEM
ÜBERMÄSSIGEN STEUERZUGRIFF." - Zitat Ende.
Nach einhelliger
Lehrmeinung ist die Familienbeihilfe daher nur ein kleiner Teil einer de facto
(siehe oben !) ungenügend hohen"Steuerrefundierung", von zu viel
einbehaltener Einkommenssteuer (im Vergleich zu Steuerpflichtigen gleichen
Einkommens, ohne Kinder !), auf die jedenfalls der Einkommenssteuerzahler wohl
einen unverzichtbaren Anspruch hat (Recht auf Familienleben und
Familiengründung, Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen !). - Dazu auch
beiliegend eine Kopie eines Artikels aus "News" Nr.35/05, nach dem lt.
Arbeiterkammer für einen Student im ersten Studienjahr Ausgaben von EURO
4.938,anfallen, Familienbeihilfe und Absetzbetrag aber nur 2.443,30 EURO
abdecken.
Im Sinne des oben
Ausgeführten ist also die grundsätzliche Frage zu stellen: warum werde
ich steuerlich schlechter gestellt als andere vergleichbare Steuerzahler (warum
werden meine Töchter M. und
G. sohin auch indirekt, aber sehr massiv
finanziell ebenfalls schlechter gestellt, als andere Geschwister von
Studentinnen, die - weil vielleicht nicht so multitalentiert wie
E. oder nicht mit so einer schweren
Oparation wie E. vor- und
"nachbelastet" ! ! - in kürzest möglicher Zeit ihr Studium
beenden und für welche kontinuierlich damit auch die (erhöhte)
Familienbeihilfe (zur steuerlichen Entlastung !) - ausbezahlt wird, sowie der
Kinderabsetzbetrag und die Kinderzulage...).
Soweit mir
geläufig, hat es auch eine "Sippenhaftung" für "Handlungen
und Unterlassungen" von anderen Familienmitgliedern das letzte Mal in
Mitteleuropa während der NS-Zeit gegeben... .Warum werde ich (werden meine
Kinder) "durch geltendes Recht" finanziell durch Entzug der
Familienbeihilfe etc. "bestraft" (und übrigens auch mit all den sich
daraus ergebenden finanziellen Mehrbelastungen "belegt", wegen Wegfalls
von Begünstigungen wie Mitversicherung, vergünstigte Studentenfahrten
auf öffentl. Verkehrmitteln etc.!), weil ein Kind vorgegebene
Ausschließungsgründe "erfüllt", die von Politikern
beschlossen wurden (man lese dazu die stenographischen Protokolle !), die alle (
minus 1) die Mindeststudiendauer (ein einziger NR-Abgeordneter hat sich als mit
Mindeststudiendauer Absolvierender
"geoutet"!
)
nicht erfüllt, bzw. teilweise sehr weit überschritten
haben.
Zweistufiges
Gleichheitsprüfungsverfahren, lt. Hanslik: 1.) Liegt eine
Ungleichbehandlung im Rechtssinn vor? Sachverhaltsvergleich: Drei
Steuerpflichtige gleichen Einkommens; einer ohne Kinder; einer mit drei Kindern
(13, 21 und 23 Jahre alt ... für die Dritte erhält EUR 152,70 weniger
im Monat an Kinderbeihilfe, weil sie - aus welchen Gründen immer - zwei
Studienwechsel hinter sich gebracht. hat und erst mit ihrem dritten Studium -
hoffentlich - ihre Berufung gefunden hat ... ein dritter Steuerpflichtiger
(gleich hohes Einkommen, gleich hohe Steuerlast, die Kinder gleich alt...)
erhält für alle Kinder Familienbeihilfen (und Erhöhungen) ... ist
also -systematisch - steuerlich besser gestellt und muss auch nicht noch
zusätzliche finanzielle Lasten tragen, die durch den "Hinausfall" aus
dem FLAG zwangsläufig folgen ... Nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip
ist klar ersichtlich und bedarf es keiner weiteren Erörterung: die
Ungleichbehandlung im Rechtssinn bei im wesentlichen gleichen Lasten bei drei
Kindern ist evident, bzw. werden die finanziellen Lasten für mich konkret
noch größer - ohne dass dem eine anderweitige steuerlich
adäquate Entlastung gegenüberstünde....
In einem
"zweiten Prüfungsschritt" (Hanslik, Seite 121) ist zu untersuchen, ob
die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist. Dabei ist zu prüfen, ob
der Steuergesetzgeber die ungleich behandelnde Regelung 1.)in Verfolgung eines
legitimen Zieles gesetzt hat, ob 2.) die dafür vorgesehene Maßnahme
für die Zielerreichung nicht ungeeignet erscheint und schließlich, ob
3.) das verfolgte öffentliche Interesse und das beeinträchtigte
Interesse auf Gleichbehandlung nicht in einem exzessiven Missverhältnis zum
Nachteil des Einzelnen steht. Dabei steht es dem Gesetzgeber nur dann frei
Ungleichbehandlungen vorzunehmen, sofern dies in Verfolgung eine
rechtspolitischen Zieles erfolgt, das keinen Wertungswiderspruch zur
übrigen Rechtsordnung darstellt.
Zu 1.): Legitimes
Ziel wäre wohl sicherlich die "Verkürzung von
Studienzeiten"...dazu müsste der Gesetzgeber aber in erster Linie einmal
für optimale Bedingungen an den Universitäten sorgen (ausreichende
räumliche und personelle Ausstattung etc.) - und wer in den letzten Jahren
selbst persönlich eine Uni auch nur "besucht" hat, wird davon
berichten können, wie weit wir in Österreich noch davon entfernt sind
...überfüllte Hörsäle, keine ausreichenden oder viel zu
späte Prüfungstermine etc. - Auch die diversen Studentenzeitungen bzw.
laufenden Medienberichte werden als offenes Beweismittel für die
suboptimalen Bedingungen an den Unis angeboten. - Als zweifellos geeignetere
Maßnahme zur Zielerreichung wäre z.B. auch denkbar eine gut gemachte
Studieneingangsphase, die "zu häufiges" (wer entscheidet das wieder
?!) Wechseln von Studien oder "zu lange Studien" vermeiden
hilft.
Zu 2.): Wenn das
Ziel für die rigorose steuerliche Schlechterstellung des Familienerhalters
(und in der Praxis auch Zahlers nicht nur von Unterhalt sondern auch
Studiengebühren seiner konkret studierenden Tochter) wirklich die
Verkürzung der Studienzeit sein sollte, muss man wohl feststellen, dass es
sich dabei um eine für die Zielerreichung insofern ungeeignet
Maßnahme. handelt, als Eltern nach dem ABGB im Rahmen ihrer
Unterhaltspflichten und Beistandspflichten - nach Kräften - verpflichtet
sind auch eine bestmögliche Ausbildung jedenfalls dann zu ermöglichen,
wenn die Kinder sich - im Rahmen ihrer Begabungen und ihrer persönlichen
Schicksale (Krankheiten, Unfälle, Operationen, etc...) auch
bestmöglich bemühen ihre Ausbildungschancen wahrzunehmen ... Wer soll
das besser beurteilen, als die Eltern des jeweiligen. Kindes.. die Einholung
eines psychiatrischen Gutachtens durch einen Amtsarzt (oder zweier GA ... oder
vielleicht eines dritten GA' s, falls die beiden ersten widersprüchlich
sein sollten 1) ist laut FLAG vor der Einstellung der Kinderbeihilfe (zur
Erinnerung: -"bescheidmäßig" wäre rechtmäßig !)
- nicht vorgesehen ! ! (Verfahrensmangel, "fair trial"
?!).
Wenn man nun
bedenkt, dass die de facto-Androhung von finanziellen Repressalien im vom
Berufungswerber als verfassungswidrig eingeschätzten Teil des § 2/1
lit b) FLAG gegen Steuer zahlende Unterhaltspflichtige wohl auch für
Studenten ganz allgemein nicht "studienfördernd" sein kann (nach dem
Fachurteil aller Pädagogen kommt es ja auf möglichst
"angstfreies" Lernen an !) - und der vom Gesetzgeber schon von vorneherein
als "unwillig/unfähig/faul/lasch" taxierte-Student (der auch auf gar
keinen Fall mehr als zweimal seine Studienrichtung wechseln darf - ein krasser
Verstoß wohl auch gegen die Wissenschaftsfreiheit, Art 17 Abs. 1 StGG !) -
permanent unter dem Druck steht, bei immer schlechter werdenden
universitären Rahmenbedingungen auch noch mit dem Wissen leben zu
müssen, dass er/sie "schuld" ist, wenn bei Nichterreichen der
FLAG-Kriterien auch seine/ ihre eventuell Geschwister de facto weniger
"Monatseinkommen" zur Verfügung haben werden ... dann kann man nur
sagen: mittelalterliche Straf- und Drohpädagogik ... dieser Gesetzgeber hat
wohl das "Thema verfehlt".. .die "Maßnahmen" scheinen
jedenfalls zur "Zielerreichung" nicht wirklich optimal geeignet
!
Seit
Einführung der Studiengebühr gibt es im übrigen ja ein recht
erfolgreiches Mittel zur Verkürzung der Studiendauer, weil wohl niemand
freiwillig durch ein "selbstverschuldet verlängertes"' Studium mehr
Studiengebühr zahlt, als wirklich "nötig" ist. - Wobei ja
"studiengebührpflichtig" auch nur Studenten sein dürften, die
mehr als 8.725 EURO an zu versteuerndem Einkommen pro Jahr haben. - Bei diesen
könnte man ja auch pro Überschreitungssemester (Studiendauer!) einen
bestimmten "Pönalebetrag" bei der Studiengebühr vorsehen, wenn
man als Gesetzgeber wirklich davon ausgeht, dass bei der derzeitigen
Arbeitsmarktlage bzw. bei der geltenden Pensionsregelung auch nur ein Student
aus Jux und Tollerei freiwillig auch nur ein Semester mehr studiert, als
wirklich nötig ist !
Zu 3.): Ein
"öffentliches Interesse" zur ganz offensichtlichen krassen
Diskriminierung einzelner Steuerzahler, die das "Pech haben", dass ihr
Nachwuchs - aus welchen Gründen immer - nicht "just in time" studieren
kann, wird es nicht geben, bzw. ist es mir nicht vorstellbar. Dies insbesondere
mit dem Hinweis auf das Fehlen jeglichen Ansatzes einer "Sippenhaftung" in
kultivierten, mitteleuropäischen Rechtssystemen.
Auch liegt
zweifellos ein exzessives Missverhältnis zum Nachteil des Einzelnen
(Steuerzahlers) vor, wenn man sich nur vergegenwärtigt, dass im konkreten
Fall der Ausfall der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages bei, der
betroffenen Familie zu einem Minus von EURO 3.202,80 p. a. führt, was - im
Zusammenhang mit den sich noch zusätzlich erwachsenden Ausgaben wegen
Wegfalles diverser Vergünstigungen wie Freifahrten, etc. - bereits ein
familien-existenz-gefährdendes Ausmaß bedeutet! - Im konkreten Fall
wird z.B. von der ältesten Tochter die für sie zur Bewältigung
des Operationstraumas wohl sehr wichtige und ihr zustehende psychologische
Betreuung nicht in Anspruch genommen, da sie vermutlich auch zusätzlich
erwachsende Kosten befürchtet, die de facto auch von der Familie unter den
derzeitigen steuerlichen Bedingungen nicht getragen werden
könnten.
In diesem
Zusammenhang sei wiederum Hanslik, S.58, zitiert (betr. Art 8 und 12 EMRK):
"Aus der Wertentscheidung für Ehe und Familie folgt, dass es dem
Staat untersagt ist, Ehe und Familie als Institution durch nachteilige
ökonomische Rahmenbedingungen zu untergraben. Insofern besteht
tatsächlich ein Verbot, Familien zu benachteiligen."
Beantragt wird
zusammenfassend:
Aufhebung es
Abweisungsbescheides und
Zuspruch der
Familienbeihilfe für E. ab Oktober
2002; falls dem nicht entsprochen wird:
Antrag auf Zuspruch
des Kinderabsetzbetrages für das dritte Kind
E., sowie
Antrag auf Zuspruch
der des mtl. Erhöhungsbetrages von EURO 25,50 pro Kind ab dem dritten Kind
für M. und
G. ab 2003 und dem entsprechenden
Erhöhungsbetrag für den Zeitraum 10-12/2002, da diese Kinder absolut
keine persönliche "Schuld" daran haben, dass ihre Schwester ein
drittes Studium begonnen hat!!"
Den zugleich gestellten Antrag auf mündliche
Verhandlung hat der Berufungswerber Bw. in weiterer Folge zurückgezogen, da
er nur auf sein ausführliches Berufungsvorbringen verweisen
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt hat in seinem Abweisungsbescheid die im
Berufungsfall anzuwendenden Rechtsvorschriften des
Familienlastenausgleichsgesetzes ausführlich dargestellt, weshalb hierauf
ausdrücklich verwiesen wird.
In seiner Berufung bringt der Bw. vor, alle seine drei
Töchter seien unmittelbar (wenn auch "indirekt") von der Einstellung
der Familienbeihilfe für seine Tochter E. betroffen gewesen, weshalb davon
auszugehen wäre, dass sie Parteien dieses Verfahrens
seien.
Der Bw. sei in diesem Zusammenhang auf § 78
Bundesabgabenordnung (BAO) verwiesen:
"(1) Partei im
Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige (§ 77), im Berufungsverfahren
auch jeder, der eine Berufung einbringt (Berufungswerber), einem
Berufungsverfahren beigetreten ist (§§ 257 bis 259) oder, ohne
Berufungswerber zu sein, einen Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) gestellt
hat.
(2) Parteien des
Abgabenverfahrens sind ferner,
a) wenn die
Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese
Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2);
b) wenn nach den
Abgabenvorschriften Steuermeßbeträge oder Einheitswerte zu zerlegen
oder zuzuteilen sind, die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil
zugeteilt worden ist oder die auf eine Zuteilung Anspruch
erheben.
(3) Andere als die
genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit, als
sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer
Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer
Abgabenbehörde auf sie bezieht."
Hieraus ergibt sich eindeutig, dass nur der Bw. selbst,
nicht aber seine Töchter als Verfahrensparteien angesehen werden
können, weshalb ihnen auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten
werden musste. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht
vor.
Im Übrigen rügt die oben wörtlich
wiedergegebene Berufung ausschließlich die behauptete
Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 lit b FLAG. Dass der angefochtene
Bescheid sonstige materielle Mängel aufweist, behauptet die Berufung
nicht.
Gemäß Artikel 18 B-VG darf die gesamte
staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der
unabhängige Finanzsenat als Verwaltungsbehörde ist daher an die
Gesetze gebunden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes
liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Die
Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung
steht nicht dem unabhängigen Finanzsenat zu, sondern ist dem
Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens
vorbehalten. Der unabhängige Finanzsenat ist auch nicht dazu legitimiert,
ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen, weshalb im
gegenständlichen Berufungsverfahren eine Auseinandersetzung mit den vom Bw.
geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken auch unter diesem Aspekt
nicht geboten ist.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 23.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2029-W/05
- Stammnummer
- 21052
- Gültig
- 23.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF