Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4312-W/02
Keine Mitnahme des (Toleranz) Semesters in den zweiten Studienabschnitt, wenn im ersten Abschnitt ein Verlängerungssemester (wegen Auslandsstudiums) benötigt wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4312-W/02vom 01.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. Februar 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. vom 23. Jänner 2002 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden Bw.) hatte für seine
studierende Tochter Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (ab Beginn des
Studiums im Wintersemester 1995/96 durchgehend) bis September 2001 bezogen.
Im Oktober 2001 erhielt der Bw. vom Finanzamt die Mitteilung, dass die
Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt worden sei. Mit Schreiben vom
8. Oktober 2001 (beim Finanzamt eingelangt am 9. Oktober 2001) ersucht
der Bw. um bescheidmäßige Absprache über seinen Antrag auf
Weitergewährung der Familienbeihilfe für seine in Ausbildung stehende
Tochter.
Mit Bescheid vom 23. Jänner 2002 wies das Finanzamt
den Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe wie folgt ab:
"Ihr Antrag vom
09. Oktober 2001 auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind
|
Familien-
und Vorname
|
Geburtsdatum
|
für
die Zeit (vom/bis)
|
T.
|
Datum
|
ab
01.10.2001
wird abgewiesen.
Begründung:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Iit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der derzeit geltenden Fassung, haben
Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet werden. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um
nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr
als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Das
Studium Ihrer Tochter ..., die im Oktober 1995 mit dem Studium begonnen hat,
hätte den zweiten Studienabschnitt bis 30. September 2001
abschließen müssen. Daher musste Ihr Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab 01.10.2001 abgewiesen werden. Das Auslandsstudium Ihrer
Tochter in London von September 1997 bis März 1998, wurde in den
Berechnungen für die Gewährung der Familienbeihilfe als
Verlängerungstatbestand berücksichtigt."
In der gegen den
Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor:
"Meine Tochter
absolvierte vom 2.2.97 -23.2.97 eine Pflichtexkursion in
A.. Im April 97 wurde vom Institut
für Geographie eine Regionalstudie
"B." vor Ort mit Datenaufbereitung
für eine schriftliche Arbeit durchgeführt. Durch diese beiden
Veranstaltungen, konnte Sie je einen Prüfungstermin in Geographie und
Anglistik nicht wahrnehmen. Zwischenzeitig kam es zu der Gewährung des
Auslandsstudiums in C.. So hat Sie mit
Zustimmung der Institutsvorstände gem. Verordnung des BM f. Wissenschaft
und Forschung vom 19.7.74 über die Studienordnung für die
Studienrichtung Geographie gem. § 6 Abs. 1 und Abs. 2,
§ 7 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 zweiter Satz, die beiden
Prüfungen für die 1. Diplomprüfung als zeitgerecht im Juni
98 abgelegt!
Des weiteren finden am
Institut für Geographie einige Lehrveranstaltungen nur alle 2 Jahre statt
(Wintersemester 97/98). Da meine Tochter zu dieser Zeit in
C. war, konnte Sie diese erst wieder im
Wintersemester 1999/00 belegen und die Prüfungen im Sommersemester 2000
ablegen und gem. Bundesgesetz vom 30.6.71 über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen § 7 Abs. 4 und
§ 9 Abs. 3 in die 2. Diplomprüfung
eintreten.
Da meine Tochter daher
nicht auf Grund erfolglos abgelegter Prüfungen, die Prüfungen zu einem
späteren Zeitpunkt ablegte, entspricht Ihr Studienverlauf den Intentionen
der §§ 1 Abs. 2 und 5 Abs. 4 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz und daher ist das FLAG 1967 § 2 Abs. 1
lit. b in der Fassung vom 20.8.96 im vollen Umfang anzuwenden. Dies
entspricht auch den §§ 16 und 18 Abs. 1
Studienförderungsgesetz 1992.
Meine Tochter hat infolge
des Themas Ihrer Diplomarbeit: "xxxx"
beginnend mit der in der kommunistischen Ära erfolgten Regional- und
Wirtschaftsplanung, den postkommunistischen Veränderungen und im Hinblick
auf die bevorstehende EU-Erweiterung. Diese Arbeit hat ein Ausmaß welches
im normalen Studienverlauf nicht durchführbar gewesen
wäre!
Mehrfache Reisen nach
D, Kontaktaufnahme mit der
Universität in E., da ein
großer Teil der wissenschaftlichen Arbeiten in der dortigen Bibliothek
verwahrt wird. (Die Kosten an internationalen Postantwortscheinen für die
Fernleihe betragen bereits mehr als ein Monat Familienbeihilfe, dazu die
Kopierkosten, etc.) Gesprächsniederschriften mit Ministerialbeamten und
Parlamentsabgeordneten in F. und
G., ebenso mit Regionalbeauftragten,
EU-Erweiterungsbeauftragten und Bürgermeistern in
Ungarn. Dabei muss Sie sich in die
einzelnen Unterlagen einlesen und vor Ort feststellen, wie viel von diesen
Plänen bereits verwirklicht wurde!
Die Unterlagen und
wissenschaftlichen Werke sind in ungarischer Sprache gedruckt ebenso die von Ihr
bei den Gesprächen angefertigten Niederschriften und müssen im
Ausmaß ihrer Verwendung für die Diplomarbeit von meiner Tochter
übersetzt werden.
Dazu kommen noch
Unterlagen aus Brüssel und vom Wiener EU-Büro.
Daher
stelle ich neuerlich den Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe
gem. FLAG 67 unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 1 und
Abs. 4 Studienförderungsgesetz 1992."
Mit Berufungsvorentscheidung wies
das Finanzamt die Berufung des Bw. wie folgt als unbegründet ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine nach dem
Studienförderungsgesetz genannte Einrichtung besuchen, ist eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
überschreiten.
Dieses
Toleranzsemester ist in der Berechnung des jeweiligen Studienabschnittes bereits
enthalten. Die Studienzeit wird um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei
Monaten bewirkt eine Verlängerung der Studienzeit um ein
Semester.
Das
Erasmusstudium, das Ihre Tochter in England absolviert hat, wurde als
Verlängerungstatbestand anerkannt und hat demnach eine verlängernde
Wirkung für ein Semester. Die umfangreiche Diplomarbeit Ihrer Tochter kann
jedoch nicht als Verlängerungstatbestand anerkannt werden. Ihre Berufung
gegen den Abweisungsbescheid wird abgewiesen."
Im Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
ergänzte der Bw. Folgendes:
"Verordnung des BM
für Wissenschaft und Forschung vom 19.7.1974 über die Studienordnung
für die Studienrichtung Geographie gem. § 8 Abs. 1 ist der
1. Studienabschnitt mit Ablegung der 1. Diplomprüfung rechtzeitig
abgeschlossen, wenn diese mit Erfolg bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde. Dies unter Einrechnung der zwei Semester
für das sechsmonatige Auslandsstudium in London. Somit kann gem. FLAG 1967
Abs. 2 1it. b 3 Satz einem weiteren Studienabschnitt ein Semester
zugerechnet werden.
Des weiteren absolvierte
meine Tochter: vom
|
12.7.96.
- 15.9.96
|
eine
Sprach- und Geographie Studienreise durch Kanada (Beilage),
|
18.7.97.
- 1.8.97
|
und
vom
|
7.7.99.
- 25.7.99
|
als
pädagogische Begleiterin jeweils eine Sprachreise einer
Klasse
des
BRG
Y. nach
C. bzw.
Dublin
|
|
|
sowie
vom
|
12.7.01.
- 26.7.01
|
nach
Malta (Beilagen),
|
|
vom
|
1.7.98.
- 29.8.98
|
sowie
vom
|
2.7.00.
- 29.7.00
|
die
Sommeruniversität in
E.
(Ungarn)
|
|
und
vom
|
8.2.99.
- 12.2.99.
|
ein
Unterrichtspraktikum in ungarischer Sprache am Gymnasium von
K. (Ungarn) zur
Vertiefung der wissenschaftlichen Sprachkenntnisse in ungarischer Sprache als
Vorbereitung auf die Diplomarbeit (Beilagen),
sowie
weiters
|
im
Herbst 1999
|
ein
Suggestopädisches Grundlagen Seminar,
|
am
15.12.2000
|
je
ein Seminar für Sprachtechnik,
|
und
am 23.3.2001
|
im
Juni 2001
|
eine
Workshopreihe über Qualitätsmanagement im Unterricht,
|
vom
16.2.01. - 17.2.01
|
einen
Kurs über Argumentation und Kommunikation (Beilagen)
Unter
Berücksichtigung all dieser Aktivitäten meiner Tochter neben dem
regulären Studium klingt eine Ablehnung mit formalistischen Redewendungen
wie: "... eine Berufsausbildung ist nur dann anzunehmen ..." etwas
deplaziert.
Die tatsächlichen
Gegebenheiten belegt auch der beiliegende Bescheid des Stadtschulrates für
Wien über das einjährige Unterrichtspraktikum, der Dienstvertrag
über weitere Unterrichtsstunden an der HASCH in
L.. kann nach Erhalt nachgereicht
werden.
Gem.
Universitäts-Studiengesetz 97 4. Hauptstück - Wissenschaftliche
Arbeiten § 61 Abs. 2 ... Die Aufgabenstellung der Diplomarbeit
ist so zu wählen, dass für eine Studierende ... die Bearbeitung
innerhalb von 6 Monaten möglich und zumutbar ist (siehe die
Begründungen hiezu in der 1. Berufung).
Sowie gem.
Studienförderungsgesetz 1992 § 18 Abs. 1... Die
Anspruchsdauer umfasst ... zuzüglich eines weiteren
Semesters.
Wenn wichtige
Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen - in
der Begründung über den Umfang der Diplomarbeit kann die
Anspruchsdauer verlängert werden.
Daher stelle ich auf
Grund dieser gesetzlichen Möglichkeiten nochmals den Antrag auf
Weitergewährung der Familienbeihilfe für meine Tochter."
Als Beilagen wurden vom Bw. neben dem zweiten
Diplomprüfungszeugnis der Tochter und dem Bescheid über die Verleihung
des akademischen Grades (Mag.phil.) verschiedene Kurs- und
Teilnahmebestätigungen sowie diverse Reiseunterlagen und -abrechnungen
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund der Angaben des Bw. in der Berufung bzw. im
Vorlageantrag und laut den vom Bw. vorgelegten Unterlagen ist im
gegenständlichen Berufungsfall von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die volljährige Tochter des Bw.
hat im Wintersemester 1995/96
die kombinationspflichtigen Studienrichtungen "Anglistik und Amerikanistik" und
"Geographie und Wirtschaftskunde" begonnen,
absolvierte von 22.9.1997 bis
22.3.1998 einen Auslandsstudienaufenthalt ("Socrates Student Mobility Programme"
am College" im Rahmen eines ERASMUS-Mobilitätsstipendiums) und
schloss den ersten
Studienabschnitt im Juni 1998 ab.
Den zweiten Studienabschnitt hat
die Tochter des Bw. am 20. Juni 2002 abgeschlossen: 1. Studienrichtung
Geographie, Studienzweig "Geographie und Wirtschaftskunde" (Lehramt an
höheren Schulen), 2. Studienrichtung "Anglistik und Amerikanistik" (Lehramt
an höheren Schulen).
Neben dem Studium besuchte die Tochter des Bw. auch diverse
Kurse bzw. Seminare: (u.a. bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte
für Wie einen 12-stündigen Kurs "Argumentation und Kommunikation",
beim Verband Wiener Volksbildung ein Seminar "Sprechtechnik für
SpachkursleiterInnen", Teilnahme an einer Workshopreihe am Institut für
Musikpädagogik: "Qualitätsmanagement im Unterricht" im Ausmaß
von 12 Stunden, bei der S. Österreich GmbH ein "Suggestopädisches
Grundlagen-Seminar", an einem ungarischen Gymnasium ein "Unterrichtspraktikum"
für eine Woche mit 28 Unterrichtsstunden, ...).
Strittig ist im Berufungsfall, ob sich die Tochter des Bw.
ab Beginn des Wintersemesters 2001/02 (ab Oktober 2001) bis zum Abschluss des
zweiten Studienabschnittes im Juni 2002 in Berufsausbildung befunden hat.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz i.d.F. BGBl. 201/1996 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene
Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird
ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem
weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die
Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B.
Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt
eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester. ..... Bei einem Studienwechsel gelten die in
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. 305,
angeführten Regelungen auch für die Familienbeihilfe. ....
Unter Studium ist demnach eine auf Grund der
einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im
§ 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften
vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern zu
verstehen. Gemäß
§ 6 Universitäts-Studiengesetz (BGBl. I
48/1997) besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und
der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30.
September des folgenden Jahres. Daraus ist abzuleiten, dass das Wintersemester
mit 1. Oktober beginnt.
Der Studienablauf stellt sich im Berufungsfall wie folgt
dar:
|
1
Studienabschnitt
(Abschuss im
Juni 1998)
|
WS
1995/96
|
4
Semester *
+
1 Toleranzsemester nach § 2 Abs.1 lit b FLAG
|
tatsächl.
benötigt
6 Sem.
|
SS
1996
|
WS1996/97
|
SS
1997
|
WS
1997/98
|
SS
1998
|
+
Verlängerung wegen Auslandsstudium
|
2.
Studienabschnitt
(Abschluss
im Juni 2002)
|
WS
1998/99
|
5
Semester *
+
1 Toleranzsemester nach § 2 Abs.1 lit b
FLAG
*
|
tatsächl.
benötigt
8 Sem.
|
SS
1999
|
WS
1999/00
|
SS
2000
|
WS
2000/01
|
SS
2001
|
WS
2001/02
|
strittiger
Zeitraum
|
SS
2002
|
*
vorgesehene Studiendauer (laut § 3 Abs.1 der Verordnung des BM
für Wissenschaft und Forschung vom 19. Juli 1974)
WS
= Wintersemester SS = Sommersemester
Nach dem eindeutigen Wortlaut des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist bei der
Beurteilung, ob eine Berufsausbildung vorliegt, auf die Studienzeit pro
Studienabschnitt abzustellen. Unabhängig davon, ob die erfolgreiche
Beendigung eines Studienabschnittes mit dem Ende eines Semesters
zusammenfällt, beginnt die in § 2 Abs. 1
lit.b FLAG 1967 angeordnete Semesterzählung für den
nächsten Studienabschnitt mit dem auf den erfolgreich vollendeten
Studienabschnitt folgenden Semester (VwGH 28.11.2007, 2006/15/0340). Für
den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Tochter des Bw. nach dem Abschluss
des ersten Studienabschnittes im Juni 1998 den zweiten Studienabschnitt mit dem
Wintersemester 1998/99 im Oktober 1998 begonnen hat.
In der von der Tochter des Bw. betriebenen Studienrichtung
betrug die "vorgesehene Studienzeit " iSd § 2 Abs. 1
lit.b FLAG 1967 für den zweiten Studienabschnitt fünf
Semester. Unter Berücksichtigung des "Toleranzsemesters" standen somit
für das Vorliegen einer Berufsausbildung im zweiten Studienabschnitt sechs
Semester zur Verfügung. Diese sechs Semester wurden mit Ende des
Sommersemesters 2001 erreicht, sodass die vorgesehene Studienzeit des zweiten
Studienabschnittes mit Beginn des Wintersemesters 2001/02 bereits um mehr als
ein Semester überschritten wurde.
Der Bw. hält dem nun entgegen, die Diplomarbeit der
Tochter hätte sehr viel Zeit in Anspruch genommen (Zitat:
"
Diese
Arbeit hat ein Ausmaß welches im normalen Studienverlauf nicht
durchführbar gewesen wäre!"). Dazu ist auszuführen:
Wie vom Bw. in der Berufung selbst vorgebracht ist
gemäß
§ 61 Abs. 2 Universitätsstudiengesetz
(UniStG) 97 die Aufgabenstellung der Diplomarbeit ist so zu wählen, dass
für eine Studierende die Bearbeitung innerhalb von 6 Monaten möglich
und zumutbar ist. Diese Zeitspanne ist bei der vorgesehenen Studiendauer bereits
berücksichtigt, da nach § 3 Abs.1 der Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 19. Juli 19974 über
die Studienordnung für die Studienrichtung Geographie (BGBl 151/1974) das
Studium der Studienzweige der Studienrichtung Geographie aus zwei
Studienabschnitten besteht und einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von neun Semestern erfordert,
wobei der erste Studienabschnitt vier Semester, der zweite Studienabschnitt
fünf Semester umfasst.
Weiters bringt der Bw. ein, das Vorliegen einer
Berufsausbildung bis zum Abschuss des zweiten Studienabschnittes sei bei
Berücksichtigung der näher ausgeführten Aktivitäten der
Tochter sehr wohl anzunehmen. Dazu ist auszuführen, dass die vom Bw.
angeführten Tätigkeiten der Tochter, die noch im ersten
Studienabschnitt stattfanden, grundsätzlich keine Auswirkungen auf die hier
strittige Studiendauer des zweiten Studienabschnittes haben, da nach dem
eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 1it. b FLAG 1967 auf die Studienzeit
pro Studienabschnitt abzustellen ist. Die für das Studium erforderliche
Pflichtexkursion vom 2.2.97 bis 23.2.97 erfolgte ebenso wie das Auslandsemester
von September 1997 bis März 1998 zur Gänze bereits im ersten
Studienabschnitt. Das Auslandssemester wurde auch für die Studienzeit des
ersten Studienabschnittes als Verlängerung iSd § 2 Abs. 2 1it. b FLAG
1967 berücksichtigt und dem Bw. wurde die Familienbeihilfe bis zum
Abschluss des ersten Studienabschnittes gewährt.
Der Bw. argumentiert weiter, seine Tochter habe den ersten
Studienabschnitte unter Einrechnung der Verlängerung für das
sechsmonatige Auslandsstudium in London zeitgerecht im Juni 98 abgelegt und
damit könne gemäß
§ 2 Abs. 2 1it. b FLAG 1967 einem
weiteren Studienabschnitt (hier dem zweiten Studienabschnitt) ein Semester
zugerechnet werden. Dem Bw. ist hier zu entgegnen, dass zwischen dem laut Gesetz
jedenfalls zustehenden "Toleranzsemester"
(Berufssausbildung iSd § 2 Abs. 2 1it. b
FLAG 1967 ist dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird)
und dem bei Nachweis einer Erkrankung oder eines Auslandsstudiums
möglichen "Verlängerungssemester" zu unterscheiden ist. Während
nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 die "vorgesehene
Studienzeit" (= die durch Gesetz oder Verordnung festgelegte Studiendauer) das
so genannte "Toleranzsemester" noch nicht beinhaltet, umfasst die "Studienzeit"
die "vorgesehene Studienzeit" und das Toleranzsemester. Diese nach Verbrauch des
Toleranzsemesters "abgelaufene" Studienzeit kann durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
zusätzlich verlängert werden. Mit dem Verlängerungssemester soll
der Beihilfenanspruch erhalten bleiben, wenn ein Studierender einen
Studienabschnitt infolge einer relevanten Studienbehinderung nicht in der
"Studienzeit" (= "vorgesehene Studienzeit" inkl. Toleranzsemester) absolviert
hat.
Nur wenn ein Studienabschnitt ohne "Verbrauch" des
Toleranzsemesters in der "vorgesehenen Studienzeit" absolviert wird, kann dem
folgenden Studienabschnitt ein weiteres Semester zugerechnet werden. Dadurch
kommt es im Ergebnis zu einer Belohnung der Studierenden, die in einen
Studienabschnitt abschließen, ohne das ihnen zustehende "Toleranzsemester"
zu benötigen. Und nur dieses Toleranzsemester kann in den nächsten
Studienabschnitt mitgenommen werden.
Da die Tochter des Bw. für den ersten Studienabschnitt
die Studienzeit des ersten Abschnittes inkl. Toleranzsemester (und ein
Verlängerungssemester wegen dem Auslandsstudium) benötigte, kann dem
zweiten Studienabschnitt kein weiteres Semester zugerechnet werden.
Soweit sich der Bw. in seinen Ausführungen auf
Regelungen des StudFG 1992 bezieht, ist noch darauf hinzuweisen, dass nach
§ 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 die Bestimmungen des
Studienförderungsgesetzes nur bei einem Studienwechsel unmittelbar auch
für den Anspruch auf Familienbeihilfe maßgeblich sind. Die
Anordnungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gleichen jedoch
insoweit dem Studienförderungsrecht, als auch nach dem vom Bw. in der
Berufung zitierten § 18 StudFG 1992 nur dann, wenn ein
Studierender den vorhergehenden Studienabschnitt in der durch Gesetz oder
Verordnung festgelegten Studiendauer (= "vorgesehenen Studiendauer")
abgeschlossen hat und das zusätzliche (Toleranz)Semester nach
§ 18 Abs.1 StudFG 1992 nicht benötigt, die
"Anspruchsdauer" (vorgesehene Studiendauer + ein Semester) des folgenden
Abschnittes nach § 18 Abs.4 StudFG 1992 um ein Semester
verlängert werden kann.
Das vom Bw. als Nachweis der Berufsausbildung auch ins
Treffen geführte einjährige Unterrichtspraktikum der Tochter wurde
laut vorgelegtem Bescheid des Stadtschulrates vom 21.Juni 2002 am
28. August 2002, und somit nach Abschluss des Studiums angetreten. Damit
konnte das Unterrichtspraktikum keinen Einfluss auf die Studiendauer des zweiten
Studienabschnittes haben und zudem ist infolge der durch den Studienabschluss
geänderten Sachlage dieser Zeitraum nicht mehr vom Bescheidzeitraum des
angefochtenen Bescheides umfasst. (siehe VwGH 29.09.2004, 2000/13/0103).
Ebenso stellen die nach dem Studienabschluss auf Basis eines Dienstvertrages in
einer weiteren Schule geleisteten Unterrichtsstunden keinen die Studiendauer
verlängernden Tatbestand dar.
Zum Vorbringen des Bw. im Vorlageantrag, die von seiner
Tochter neben dem regulären Studium gesetzten Aktivitäten wären
bei der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung vorliege, auch zu
berücksichtigen, ist noch zu ergänzen: Abgesehen davon, dass die
Tochter des Bw. viele der angeführten Aktivitäten während der
vorlesungsfreien Ferienzeiten (z.B. Studienreise Kanada von 12.7.96. bis
15.9.96, pädagogische Begleiterin von Sprachreisen vom 18.7.97 bis 1.8.97,
vom 7.7.99. bis 25.7.99, und vom 12.7.01 bis 26.7.01, Unterrichtspraktikum in
ungarischer Sprache vom 8.2.99 bis 12.2.99, Besuch einer Sommeruniversität
vom 2.7.00 bis - 29.7.00, usw.) absolvierte, können diese Tätigkeiten
keine Auswirkungen auf die für den Bezug der Familienbeihilfe zur
Verfügung stehenden Studienzeit haben.
So wie viele Studenten versuchen während der
Ferienzeiten oder auch neben dem Studium möglichst im entsprechenden
Fachgebiet zu arbeiten und dies keinen Einfluss auf die für den Bezug der
Familienbeihilfe zur Verfügung stehende Studienzeit hat, können auch
im vorliegenden Fall alle neben dem eigentlichen Studium absolvierten
"Aktivitäten" der Tochter des Bw. die Studiendauer des zweiten
Studienabschnittes nicht verlängern, unabhängig davon, ob die Tochter
diese Tätigkeiten unentgeltlich oder gegen Bezahlung ausgeübte bzw.
für die Teilnahme bezahlen musste. Ein die Studienzeit verlängerndes
Ereignis liegt auch dann nicht vor, wenn die freiwillige Teilnahme an
verschiedenen Kursen für den Studienfortschritt der Tochter
möglicherweise von Nutzen war. Dies gilt für alle neben dem
regulären Studium ausgeübten und für das Studium nicht unbedingt
erforderlichen Aktivitäten der Tochter, da der erforderliche Zeitaufwand
für die laut Studienplan für das im Studium vorgeschriebenen
Tätigkeiten (z.B. Pflichtpraktikum) ohnehin in der vorgesehenen
Studiendauer bereits berücksichtigt ist .
Es war daher unter Berücksichtigung der vorgebrachten
Berufungsargumente wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 1.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Studiendauer pro StudienabschnittVerlängerungssemester wegen AuslandsstudiumToleranzsemestervorgesehene Studienzeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4312-W/02
- Stammnummer
- 37984
- Gültig
- 01.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF