Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4553-W/02
Zählung der für einen Studienabschnitt zur Verfügung stehenden Semester
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4553-W/02vom 20.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 sieht nicht vor, dass bei einem bereits während der Ableistung des Präsenzdienstes zur Fortsetzung gemeldetem Studium die für einen Studienabschnitt zur Verfügung stehenden Semester um die Zeiten, in denen noch der Präsenzdienst geleistet wurde, gekürzt wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 angesprochenen Zeiträumen um Semester oder Vielfache von Semestern. Diese Semester zählen zur Gänze als Zeiten, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befindet. Es sind "vollständige" Semester gemeint, und zwar unabhängig davon, ob die Berufungsausbildung während eines Semesters begonnen hat. (VwGH 18.10.2007, 2003/14/0014; 28.11.2007, 2006/15/0340)
Die in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 angeordnete Semesterzählung kann daher auch erst mit dem nach Beendigung des Präsenzdienstes folgenden Semester beginnen.
Für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenzdienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt besteht nach § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse1, vormals Adresse2, vom
21. Mai 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 29. April 2002
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
Oktober 2001 entschieden:
Der Berufung
wird hinsichtlich des Zeitraumes Oktober 2001 bis Februar 2002 Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Abweisung
des Antrages für März und April 2002 erfolgt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im folgenden Bw.) beantragte am
22. März 2002 die (Weiter-) Gewährung der Familienbeihilfe ab
September 2001 für seinen studierenden Sohn. Dieser hatte im Sommersemester
2000 die Studienrichtungen Rechtswissenschaften und Wirtschaftsinformatik an der
Universität Wien inskribiert hatte, wobei die Studienrichtung
Rechtswissenschaften als Hauptstudium betrieben wurde.
Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. mit Bescheid vom
29. April 2002 (zugestellt am 08. Mai 2002) wie folgt ab:
"Abweisungsbescheid
Ihr Antrag vom
22. März 2002 auf Gewährung der Familienbeihilfe für das
Kind
|
Familien-
und Vorname
|
Geburtsdatum
|
für
die Zeit (vom/bis)
|
S.
|
Datum1
|
ab
10/01
wird
abgewiesen.
Begründung:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 B des FLAG.1967 besteht für
volljährige Kinder unter anderem dann ein Beihilfenanspruch, wenn sie ein
ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Ein Studium wird dann
ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn die vorgesehene Studiendauer pro
Studienabschnitt um nicht mehr als 1 Semester überschritten wird. Im
vorliegenden Fall hätte der 1.Abschnitt spätestens im Monat September
2001 mittels Diplom beendet werden
müssen.
Es besteht daher ab
Oktober 2001 kein weiterer Beihilfenanspruch."
Mit einem am
21. Mai 2002 beim Finanzamt persönlich eingereichten Schreiben erhob
der Bw. Berufung gegen den Abweisungsbescheid und führte aus:
"Hiermit
erhebe ich EINSPRUCH gegen Ihren Abweisungsbescheid vom 29.04.2002 betreffend
der Versicherungsnummer: 999 für die
Familienbeihilfe meines Sohnes S. aus
folgendem Grund:
Das erste Semester
konnte zu dem Zeitpunkt, den Sie für glaubwürdig halten, nicht beendet
werden, da mein Sohn zu dem Zeitpunkt seinen Präsenzdienst geleistet
hat.
Dafür lege ich Ihnen die
Entlassungsbescheinigung und das Diplomprüfungszeugnis bei.
Ich
ersuche um nochmalige Überprüfung meines Ansuchens und schriftlicher
Mitteilung."
Mit Berufungsvorentscheidung vom
24. Mai 2002 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
begründete dies wie folgt:
"Wie
bereits im Abweisungsbescheid vom 29.4.2002 abgesprochen, besteht für
volljährige Kinder u.a. nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
ein Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Ein Studium wird dann ernsthaft
und zielstrebig betrieben, wenn die vorgesehene Studiendauer pro Abschnitt um
nicht mehr als ein Semester überschritten
wird.
Da Ihr volljähriger Sohn
... mit Beginn des Sommersemesters 2000 erstmals das Studium der
Rechtswissenschaften inskribierte, wäre die erste Diplomprüfung in
dieser Studienrichtung bis spätestens September 2001 vorzulegen
gewesen.
Die Studienzeit wird durch
ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert. Dabei bewirkt
eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester.
Im
vorliegenden Fall absolvierte Ihr Sohn seinen Präsenzdienst vor Beginn
seines Studiums, nämlich in der Zeit vom 30.6.1999 bis 28.4.2000. Die
Studienbehinderung betrug daher nur zwei Monate, weshalb eine
Studiumsverzögerung hinsichtlich des 1.Studiumsabschnittes Ihrerseits nicht
begründet werden konnte. Ihrem Berufungsbegehren konnte demnach nicht
entsprochen werden.
Da Ihr
volljähriger Sohn ... seine 1. Diplomprüfung in der
Studienrichtung Rechtswissenschaften am 13.Mai 2002 absolvierte, wird Ihnen
Familienbeihilfe ab dem Monat Mai 2002 gewährt."
Im
Vorlageantrag vom 24. Juni 2002 ergänzte der Bw. sein
Berufungsvorbringen im Wesentlichen wie folgt:
"Mein Sohn ... hat am
10.06.1999 seine Matura abgeschlossen. Am 01.09.1999 hat ... seinen
Präsenzdienst begonnen. Während seines Präsenzdienstes meldete er
sich per 01.03.2000 an der Universität Wien an. Seinen Grundwehrdienst
beendete er am 28.04.2000.
Die
Berufungsvorentscheidung stützt sich darauf, dass Studienzeit und
Präsenzdienst sich nicht überschnitten haben und es zu keiner
Behinderung kam. Dies ist nicht richtig. Wie sich aus meinen obigen
Ausführungen ergibt, gab es von 1. März 2000 bis 28. April
2000 eine Überschneidung von zwei Monaten.
Außerdem wird des
Weiteren ausgeführt, dass daraus eine Behinderung des Studiums von weniger
als drei Monaten resultiert. Dies ist nicht
richtig.
Die Studienbehinderung
durch den Grundwehrdienst endete nicht mit Ende des Präsenzdienstes,
sondern erstreckte sich darüber hinaus bis zum Ende des
Sommerstudiensemesters 2000. Diese Studienbehinderung folgt daraus, dass
für die Zeit von zwei Monaten die angebotenen Lehrveranstaltungen der
Universität Wien nicht besucht werden konnten und es gerade am Anfang des
Studiums wichtig ist von Grund auf eine fundierte Basis für das Studium
aufzubauen. Da eine Wiederholung dieser versäumten Unterrichtseinheiten
innerhalb des Sommersemesters 2000 nicht mehr angeboten wurden, war ein
Aufarbeiten des Stoffes im Selbststudium innerhalb dieser kurzen Zeit nicht mehr
möglich. Die daraus sich ableitende Wissenslücke konnte nicht
innerhalb kürzester Zeit nachgeholt werden. Ein Beweis für den
Nachteil, der durch das Fehlen am Anfang des Studiums entstanden ist, bildet
sicher die Tatsache, dass mein Sohn seine erste Teildiplomprüfung zwei Mal
wiederholen musste. Erst beim Drittantritt war es ihm möglich die
Teildiplomprüfung positiv zu absolvieren. Diese negativen Studienleistungen
sind sicherlich auf die Überschneidung von Studium und Präsenzdienst
zurückzuführen. Seine weiteren drei Teildiplomprüfungen
absolvierte er jeweils beim Erstantritt positiv. Daher ersuche ich
...."
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei
Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992, BGBl. Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. ... Die Studienzeit wird durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester. ..... Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt
als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem
zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes
Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung
oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und
Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten
Einrichtungen zu erbringen. ...
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. e
FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit
zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes
und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die
Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des
Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967
wird Familienbeihilfe vom Beginn de Monats gewährt, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Gemäß
§ 13 FLAG hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen
Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt über
Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe zu entscheiden. Insoweit
einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid
zu erlassen.
Im gegenständlichen Berufungsfall ist aufgrund der
Angaben des Bw. unbestritten, dass der Sohn
im Juni 1999 die
Reifeprüfung ablegte,
vom 30. August 1999 bis
28. April 2000 seinen Präsenzdienst leistete,
im Sommersemester 2000
(noch während der Ableistung des Präsenzdienstes) an der
Universität Wien die Studienrichtung Rechtswissenschaften inskribierte
und
den bei Besuch einer in
§ 3 des StudFG 1992 genannte Einrichtung nach einem Studienjahr
erforderlichen Nachweis über abgelegte Prüfungen für den Anspruch
ab dem zweiten Studienjahr erbrachte.
Nach den vorstehend ausgeführten Gesetzesbestimmungen
ist bei Kindern, die eine in § 3 StudFG 1992 genannte
Einrichtung besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
überschreiten. Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist in
Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe somit jeder Studienabschnitt
für sich zu betrachten.
Unter "vorgesehene Studienzeit" ist dabei jene in Semestern
oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen
Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder
eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche Studiendauer).
Die durch Gesetz bzw. Verordnung festgelegte Studiendauer
des ersten Studienabschnittes in der vom Sohn des Bw. betriebenen
Studienrichtung Rechtswissenschaften war nach dem zu Studienbeginn im
Sommersemester 2000 geltenden Studienplan mit zwei Semestern festgelegt .
Da erst bei Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit pro
Studienabschnitt um mehr als ein Semester das Vorliegen der Berufsausbildung
nicht mehr anzunehmen ist, ergibt sich zusätzlich diesem in § 2
Abs. 1 lit. b FLAG 1967 normierten "Toleranzsemester" somit
für den ersten Studienabschnitt im vorliegenden Fall eine Anspruchsdauer
von drei Semestern.
Wird ein Studienabschnitt nicht in der für den
Anspruch auf Familienbeihilfe zur Verfügung stehenden Zeit (vorgesehene
Studienzeit + ein Toleranzsemester nach § 2 Abs. 1 lit.b
FLAG 1967) absolviert, fällt der Anspruch auf die Familienbeihilfe weg
und die Familienbeihilfe kann erst mit Beginn des Monats weiter gewährt
werden, in dem dieser Studienabschnitt erfolgreich vollendet wurde.
Gemäß
§ 6 Universitäts-Studiengesetz
(BGBl. I 48/1997) besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem
Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober
und endet am 30. September des folgenden Jahres.
Der Sohn des Bw. inskribierte zwar mit Beginn des
Sommersemesters die Studienrichtung Rechtswissenschaften, hatte den
Präsenzdienst aber erst mit 28. April 2000 beendet. Damit ist dem
Vorbringen des Bw., dass sich Studienzeit und Präsenzdienst
überschnitten haben, Recht zugeben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
handelt es sich bei den in § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 im Zusammenhang
mit der Berufsausbildung von Kindern, die eine in § 3 StudFG 1992
genannte Einrichtung besuchen, angesprochenen Zeiträumen um Semester oder
Vielfache von Semestern. Diese Semester (oder Vielfache von Semestern)
zählen zur Gänze als Zeiten, in denen sich das Kind in
Berufsausbildung befindet. Es sind "vollständige" Semester gemeint, und
zwar unabhängig davon, ob die Berufungsausbildung während eines
Semesters begonnen hat. (VwGH 18.10.2007, 2003/14/0014; 28.11.2007
2006/15/0340)
Unabhängig davon, dass der Sohn des Bw. das Studium
noch während der Ableistung des Präsenzdiensts inskribiert hatte, kann
analog dazu die in § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 angeordnete
Semesterzählung daher auch erst mit dem nach Beendigung des
Präsenzdienstes folgenden Semester beginnen. Das
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 sieht nicht vor, dass - wie
dies mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte - die für einen
Studienabschnitt zur Verfügung stehenden Semester um die Zeiten, in denen
noch der Präsenzdienst geleistet wurde, gekürzt wird.
Für die Zeit zwischen der Beendigung des
Präsenzdienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung
zum frühestmöglichen Zeitpunkt besteht im Übrigen nach
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Wenn die Semesterzählung aber erst mit den
nächsten vollen Semester (Wintersemester 2000/01) zu beginnen ist,
wurde im vorliegenden Fall die vorgesehene Studienzeit des ersten
Studienabschnittes unter Berücksichtigung des Toleranzsemesters erst mit
dem Ende des Wintersemesters 2001/02 im Februar 2002 erreicht. Damit
lagen für den Zeitraum Oktober 2001 bis Februar 2002 die
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
vor.
Ein Studienabschnitt eines Diplomstudiums wird jeweils mit
einer Diplomprüfung abgeschlossen. Als Nachweis dient das
Diplomprüfungszeugnis. Mit Beginn des Sommersemesters 2002 hatte der
Studierende bereits das vierte Semester des ersten Studienabschnittes begonnen
und einen Nachweis über die Vollendung des ersten Studienabschnittes noch
nicht erbracht. Damit wurde die vorgesehene Studienzeit des ersten
Studienabschnittes um mehr als ein Semester überschritten, sodass im
gegenständlichen Fall ab März 2002 bis Abschluss des ersten
Studienabschnittes mit Ablegung der ersten Diplomprüfung kein Anspruch auf
Familienbeihilfe festgestellt werden konnte.
Ergänzend sei erwähnt, dass im vorliegenden Fall
der Sohn des Bw. die erste Diplomprüfung am 7. Mai 2002 abgelegt hat
und dem Bw. die Familienbeihilfe vom Finanzamt ab Mai 2002 auch wieder
gewährt wurde.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 20.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4553-W/02
- Stammnummer
- 37842
- Gültig
- 20.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF