Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0095-S/04
Studiendauer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0095-S/04vom 10.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inXY, vom
10. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
11. November 2003 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. September 2002
bis 31. Dezember 2002 für das Kind M
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der im Jahre 1981 geborene Sohn des Berufungswerbers
(kurz: Bw) studiert die Studienrichtung "Internationale Betriebswirtschaft",
Kennzahl 157, an der Universität Wien.
Der Bw legte das erste Diplomprüfungszeugnis seines
Sohnes, ausgestellt am 13. Mai 2003, vor. Darin ist festgehalten, dass
der erste Studienabschnitt im Jänner 2003
("abgeschlossen am: 31.01.2003")
erfolgreich beendet wurde.
Das Finanzamt teilte dem Bw mit, dass ein
Familienbeihilfenanspruch wieder ab Jänner 2003, aber nicht für
den Zeitraum März 2002 bis Dezember 2002 bestehe.
Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2003 stellte der Bw
den Antrag die Familienbeihilfe ab September 2002 zuzuerkennen und
begründete dies wie folgt:
Gem. § 2 Abs. 1 FLAG sei bei
volljährigen Kindern eine Berufsausbildung dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten, Anspruch ab dem zweiten Studienjahr bestehe nur dann, wenn
für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der erste Studienjahr sei in diesem
Sinne negativ verlaufen, zumal der Sohn nach Prüfungen im Umfange von
6 Semesterwochenstunden während einer weiteren Prüfung im
Prüfungsraum einen Anfall von Bewusstlosigkeit erlitten habe und als Folge
der damit verbundenen Besorgnisse in der Schlussphase dieses Studienjahres keine
Prüfungen mehr absolvierte. Ganz anders sei das 2. Studienjahr verlaufen.
Der Bw habe Nachweise darüber vorgelegt, dass der Sohn im Wintersemester
(kurz: WS) 2001/Sommersemester (kurz: SS) 2002 Prüfungen im
Umfang von 29 Semesterwochenstunden absolviert habe. Dieser Prüfungserfolg
bilde nun nach der zit. Gesetzesbestimmung die Grundlage für die
Beurteilung des Anspruches im 3. Studienjahr. Das 3. Studienjahr
beginne mit September 2002, weshalb der Familienbeihilfenanspruch nicht
erst mit Abschluss der ersten Diplomprüfung, sondern bereits wieder ab dem
3. Studienjahr eintreten würde.
Im Vorhalteschreiben vom 27. August 2003 ersuchte
das Finanzamt um Vorlage einer ärztlichen Bestätigung, da gem. §
2 Abs. 1 FLAG ein Studienbehinderung von drei Monaten eine Verlängerung um
ein Semester bewirken würde (zB Krankheit = unabwendbares
Ereignis).
Im Antwortschreiben vom 18. September 2003 wies
der Bw darauf hin, dass er die geforderten Nachweise nicht vorlegen werde, da
eine solche Studienbehinderung nicht geltend gemacht werde. Voraussetzung
für die Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2002 sei
vielmehr der Nachweis, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird
(unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH 94/15/0130). Die VwGH-Entscheidungen
seien allesamt von enormen Prüfungsvakanzen gekennzeichnet, dazu seien die
Verzögerungen, die der Sohn zu vertreten habe, vergleichsweise
marginal.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die Zeit vom September bis Dezember 2002 mit
angefochtenem Bescheid ab und begründete dies damit, dass der Sohn sein
Studium mit dem WS 2000/2001 begonnen hat. Die vorgesehene Studienzeit
würde drei Semester betragen und habe daher im Februar 2002 geendet. Mit
Abschluss der ersten Diplomprüfung am 31. Jänner 2003 sei
der erste Abschnitt erfolgreich beendet worden, weshalb erst ab diesem Monat
wieder ein Anspruch bestehe.
Fristgerecht wurde Berufung erhoben und ergänzend
vorgebracht, dass das Gesetz, ohne dies mit dem Anspruchsverlust zu verbinden,
die Überschreitung der Studienzeit ausdrücklich zu lasse (zB 1
Semester pro Studienabschnitt), der Anspruch auf Familienbeihilfe könne
rechtens nur für ein, aber nicht für zwei Semester verloren
gehen.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
1. Satz Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (kurz: FLAG), in der
für den Streitzeitraum geltenden Fassung BGBl. I 23/1999, besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet werden.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten (§ 2 Abs. 1 lit. b 2. Satz
FLAG).
Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester
(§ 2 Abs. 1 lit. b 4. und 5. Satz
FLAG).
Bei einem Studienwechsel gelten die in
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten
Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe
(§ 2 Abs. 1 lit. b 10. Satz FLAG).
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr
(§ 2 Abs. 1 lit. b 11. Satz FLAG).
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn
für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten
Einrichtungen zu erbringen. Für die Verlängerung des
Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit
genannten Gründe sinngemäß
(§ 2 Abs. 1 lit. b 12. bis letzter Satz
FLAG).
Nach den vorstehend ausgeführten Gesetzesbestimmungen
ist bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992 genannte Einrichtung
besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene
Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
überschreiten. Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist in
Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe somit jeder Studienabschnitt
für sich zu betrachten. Unter "vorgesehene Studienzeit" ist dabei jene in
Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den
jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines
Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche
Studiendauer). Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit plus
einem weiteren Semester nicht absolviert, fällt der Anspruch auf die
Familienbeihilfe weg und die Familienbeihilfe kann erst mit Beginn des Monats
weiter gewährt werden, in dem dieser Studienabschnitt erfolgreich vollendet
wurde.
Im gegenständlichen Berufungsfall hat der Sohn des Bw
mit dem Studium an der Universität Wien eine in § 3 des
StudFG 1992 genannte Einrichtung besucht. Das Studienjahr beginnt jeweils
am 1. Oktober und endet am 30. September des nächsten Jahres. Das
3. Studienjahr hat mit Oktober 2002 begonnen.
Die durch Gesetz bzw. Verordnung festgelegte Studiendauer
des ersten Studienabschnittes in der vom Sohn des Bw. betriebenen
Studienrichtung war nach dem zu Studienbeginn im WS 2000/01 geltenden
Studienplan mit zwei Semestern festgelegt. Da erst bei Überschreitung der
vorgesehenen Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester das
Vorliegen der Berufsausbildung nicht mehr anzunehmen ist, ergibt sich durch das
in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG normierte
"Toleranzsemester", somit für den ersten Studienabschnitt im vorliegenden
Fall eine Anspruchsdauer von drei Semestern.
Nachdem der Sohn des Bw das Studium im WS 2000/01 begonnen
hat, wurde die vorgesehene Studienzeit des ersten Studienabschnittes unter
Berücksichtigung des Toleranzsemesters mit dem Ende des
Wintersemesters 2001/02 im Februar 2002 erreicht. Mit Beginn des
Sommersemesters 2002 am 1. März 2002 hatte der Studierende
bereits das vierte Semester des ersten Studienabschnittes begonnen und damit die
vorgesehene Studienzeit des ersten Studienabschnittes um mehr als ein Semester
überschritten. Die Anspruchsvoraussetzungen für die
(Weiter-)Gewährung der Familienbeihilfe sind somit erst wieder gegeben,
wenn der Nachweis über die Vollendung des ersten Studienabschnittes
vorliegt.
Ein Studienabschnitt eines Diplomstudiums, wie in der vom
Sohn des Bw betriebenen Studienrichtung, wird jeweils mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen. Als Nachweis dient das
Diplomprüfungszeugnis.
Da auf Grund der Aktenlage eine individuelle
Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis,
wodurch auch eine allfällige Verlängerung der Studienzeit bewirkt
werden könnte, nicht vorliegt und vom Bw auch nicht begehrt wird, ist nach
den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass ab Beginn des
Sommersemesters 2002 (März 2002) bis zum Abschluss des ersten
Studienabschnittes, im gegenständlichen Fall am
31. Jänner 2003, eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG nicht
gegeben war und die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe für September bis Dezember 2002 nicht
vorlagen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das vom Bw
zitierte Erkenntnis des VwGH vom 20.11.1996, 94/150130, die Rechtslage bis 1992
betrifft. Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wurde
erstmals das Erfordernis der Absolvierung eines Studienabschnittes in der
vorgesehenen Studienzeit in das Gesetz
(§ 2 Abs. 1 FLAG) aufgenommen. Diese Voraussetzungen
für die Gewährung der Familienbeihilfe waren erstmals für das SS
1997 maßgebend (vgl.
§ 50h Abs. 3 FLAG).
Der Berufung war somit der Erfolg zu versagen und es war
wie im Spruch zu entscheiden.
Salzburg, am
10. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0095-S/04
- Stammnummer
- 20836
- Gültig
- 10.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF