Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0548-I/06
Anspruch auf Familienbeihilfe bei Vorziehen von Prüfungen ohne zeitgerechten Abschluss der Studienabschnitte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0548-I/06vom 03.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden im Zuge des Studiums Prüfungen aus mehreren unterschiedlichen Studienabschnitten abgelegt, besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe dennoch nur dann, wenn ein rechtzeitiger Abschluss von Studienabschnitten gegeben ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße,
vom 21. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 1. Juni
2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
ab 1. März 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 wurde der Antrag der
Kindesmutter auf (weitere) Gewährung der Familienbeihilfe für Ihre
Tochter [Name] ab 1. März 2006 abgewiesen. Das Finanzamt
begründete diesen Bescheid damit, dass Familienbeihilfe nur dann
gewährt werde, wenn ein "ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig"
betrieben werde. Dies sei nur der Fall, wenn die im Studienförderungsgesetz
angesetzte Studiendauer des jeweiligen Abschnittes "der vom Kind erklärten
Hauptstudienrichtung" nicht überschritten werde. Dabei werde ein
Überschreitungssemester pro Abschnitt toleriert.
Die Tochter studiere seit dem Wintersemster 2000 [Studium]
und habe ab dem Sommersemester 2003 in einen neuen Studienplan gewechselt, dies
jedoch erst im Feber 2006 gemeldet. Nach dem alten Studienplan habe das Studium
aus zwei Abschnitten zu fünf bzw. sechs Semestern (jeweils inklusive
Überschreitungssemester) bestanden. Der neue Studienplan sehe drei
Abschnitte zu drei bzw. sechs und wieder drei Semestern (ebenso inklusive
Überschreitungssemestern) vor. Der erste Studienabschnitt wäre bereits
abgeschlossen worden. Die für den zweiten Studienabschnitt zur
Verfügung stehende Zeit wäre mit Ende des Wintersemesters 2005/06
abgelaufen, ohne dass dieser erfolgreich abgeschlossen worden wäre. Ab dem
Sommersemester 2006 bestehe somit bis zum Nachweis des Abschlusses des zweiten
Studienabschnittes kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
In der Berufung gegen diesen Bescheid legte die
Berufungswerberin dar, dass ihrer Ansicht nach sehr wohl Anspruch auf
Familienbeihilfe bestünde und verwies dazu auch auf frühere
telefonische und schriftliche Eingaben. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass
ihre Tochter den zweiten und dritten Abschnitt des Studiums zum Teil zeitgleich
absolvierte bzw. Teile des dritten Abschnittes vorgezogen hätte.
Mit abweisender Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt aus, dass für den zweiten Abschnitt des von der Tochter
betriebenen Studiums in Bezug auf die Familienbeihilfe ein zeitliches
Höchstausmaß von sechs Semestern zur Verfügung stehe. Innerhalb
dieses zeitlichen Rahmens wäre dieser Abschnitt nicht abgeschlossen worden.
Besondere Gründe in der Person der Tochter oder im universitären
Bereich, welche zu einem längeren Beihilfenanspruch führen
könnten, wären nicht gegeben.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
bestritt nicht, dass der zweite Abschnitt noch nicht abgeschlossen sei. Sie
verwies aber neuerlich darauf, dass ihre Tochter den zweiten und dritten
Abschnitt des Studiums gleichzeitig absolviert habe und ihr Studium im Herbst
2006 beenden werde. Auch wurde auf namentlich nicht genannte Studienkolleginnen
ihrer Tochter verwiesen, für welche das jeweils zuständige Finanzamt
die Familienbeihilfe auch im gegenständlich strittigen Zeitraum ausbezahlt
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
An Sachverhalt steht im gegenständlichen Fall fest,
dass die im Jahr 1981 geborene Tochter der Berufungswerberin im Wintersemester
2000 mit dem Studium der [Studium] begonnen hat. Dies nach dem Studienplan 1996.
Nachdem die Berufungswerberin für sie durch fünf Semester (maximale
Studiendauer inklusive Überschreitungssemester) Familienbeihilfe bezogen
hatte, wechselte sie im Sommersemester 2003 nach Abschluss des ersten
Studienabschnittes in den Studienplan 2001. Während der Studienplan 1996
für das gegenständliche Studium zwei Abschnitte zu fünf bzw.
sechs Semestern (jeweils inklusive Überschreitungssemester) vorgesehen hat,
gliedert sich das Studium nach dem Studienplan 2001 in drei Abschnitte zu drei,
sechs und wiederum drei Semestern (jeweils inklusive
Überschreitungssemester). Besondere in der Person der Studierenden oder im
universitären Bereich gelegene Gründe für eine zulässige
Überschreitung der Höchststudiendauer in Bezug auf den
Familienbeihilfenanspruch lagen nicht vor und wurden auch nicht
behauptet.
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung eines Berufes nicht möglich
ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgeseheneAusbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Eine allfällige Verlängerung dieser Toleranzzeit
aus besonderen Gründen (Krankheit, Auslandsstudium, Tätigkeit als
Studentenvertreter, Zeiten des Mutterschutzes oder im universitären Bereich
angesiedelte Studienhinderungsgründe).
Im vorliegenden Fall ist nach diesen gesetzlichen
Bestimmungen für den Zeitraum ab Beginn des Sommersemesters 2006 zu
prüfen, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe
erfüllt sind oder nicht. Dazu steht fest, dass die Tochter der
Berufungswerberin eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchte und ungeachtet der Tatsache des Studienplanwechsels
für den zweiten Abschnitt des von der Tochter betriebenen Studiums maximal
sechs Semester zur Verfügung gestanden sind. Vom Finanzamt wurde die
Familienbeihilfe auch für sechs Semester (von Sommersemester 2003 bis
inklusive Wintersemester 2005/06) gewährt. Innerhalb dieser Zeitspanne
wurde unstrittig weder der zweite noch der dritte Studienabschnitt abgeschlossen
und lagen auch keine Gründe für eine zulässige längere
Studiendauer vor. Damit ist über die Berufung auf Grund der klaren
Textierung des Gesetzes aber bereits entschieden.
Die von der Berufungswerberin angeführten Gründe
können der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. So ist es einem Studenten
durchaus zumutbar, sich über die entsprechenden Studienmöglichkeiten
im "alten" Studienplan so gewissenhaft zu informieren und festzustellen, ob ein
Wechsel in einen "neuen" Studienplan notwendig ist. Wenn dies die Tochter der
Berufungswerberin versäumt hat und aus Unwissenheit in den "neuen"
Studienplan gewechselt ist, stellt dies keinen Grund für eine
außerordentliche Verlängerung der Studiendauer dar. Auch die
Tatsache, dass Prüfungen oder Praktikas des dritten Studienabschnittes
vorgezogen wurden, kann nicht zu einer anerkennbar längeren Studienzeit
führen. Der Gesetzgeber legt im § 2 Abs 1 lit b
FLAG 1967 nämlich klar fest, dass eine bestimmte Studiendauer pro
Abschnitt nicht überschritten werden darf und der positive Abschluss eines
Abschnittes innerhalb der vorgegebenen Zeit entscheidend für den Anspruch
auf Familienbeihilfe ist. Zu diesen derart festgelegten Kriterien für ein
zielstrebiges und ernsthaftes Bemühen für den Studienerfolg
gehört zweifelsfrei auch, dass ein Studierender nicht nur diverse
Lehrveranstaltungen besucht (und gegebenenfalls auch mit Prüfungen,
Zeugnissen oder Bestätigungen abschließt), sondern dass - nach dem
Wortlaut des Gesetzes - auch Studienabschnitte innerhalb der gebotenen Zeit
abgeschlossen werden. Diesbezüglich ist beim "Vorziehen" von Vorlesungen,
Übungen usw., was allenfalls zu einer kürzeren Gesamtstudiendauer
führen kann, darauf zu achten, dass Studienabschnitte eben in der zur
Verfügung stehenden Zeit abgeschlossen werden. Dies ist auch durchaus
nachvollziehbar, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass zwar eine Vielzahl
von Einzelprüfungen abgelegt werden, das Gesamtziel, nämlich der
zeitgerechte Studienabschluss, aber aus den Augen verloren wird. Deshalb sieht
das Gesetz auch nicht vor, dass in einer Art Gesamtbetrachtung im Nachhinein die
Dauer des gesamten Studiums zu beurteilen ist, sondern bezieht sich auf den
Abschluss einzelner Studienabschnitte. Kann diesbezüglich innerhalb der pro
Abschnitt zur Verfügung stehenden Zeit kein entsprechender
"Abschlusserfolg" dargetan werden, erlischt der Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Angemerkt sei noch, dass der Hinweis auf
Studienkolleginnen, denen (deren Eltern) bei angeblich gleich gelagertem
Sachverhalt Familienbeihilfe gewährt worden sei, für die
gegenständliche Entscheidung keinerlei Bedeutung haben kann. Dies
einerseits, weil mangels konkreter Namensnennung eine Nachvollziehbarkeit der
Behauptungen nicht gegeben ist und andererseits aus einer allfällig
unrichtigen rechtlichen Würdigung durch ein Finanzamt in anderen
Fällen einem Behilfenwerber keine Rechte entstehen können.
Abschließend darf noch darauf hingewiesen werden,
dass das Finanzamt im gegenständlichen Fall nach Abschluss des zweiten
Studienabschnittes durch die Tochter für den Zeitraum Oktober 2006 bis
Feber 2007 die Familienbeihilfe wieder gewährte und somit für das
Studium der Tochter über insgesamt zwölf Semester (=
höchstmögliche Semesteranzahl inklusive drei
Überschreitungssemester) ein Familienbeihilfenbezug erfolgte.
Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 3. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0548-I/06
- Stammnummer
- 30360
- Gültig
- 03.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF