Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0052-F/04
Keine Gewährung von Familienbeihilfe bei Überschreiten des laut Studienordnung anzusetzenden Zeitraumes pro Studienabschnitt plus Toleranzsemester.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0052-F/04vom 22.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit vom 1. März bis 31.
Mai 2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. August 2003 wurde der Antrag vom 15.
Juli 2003 betreffend Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit vom
1. März bis 31. Mai 2003 abgewiesen, da der Sohn C. mit Ende Wintersemester
2002/03 die für den ersten Studienabschnitt vorgesehene Semesteranzahl
erreicht hat, die erste Diplomprüfung allerdings erst am 10. Juni 2003
erfolgreich abgelegt habe.
Gegen obgenannten Bescheid berief der Bw. rechtzeitig mit
seiner Eingabe vom 23. September 2003 und führe aus, dass sein Sohn
inzwischen nicht nur den ersten Studienabschnitt absolviert, sondern auch
parallel dazu bereits einige Übungen und Vorlesungen aus dem zweiten
Studienabschnitt besucht beziehungsweise Kolloquien darüber abgelegt habe.
Es müsse dem Studenten überlassen werden, in welcher Abfolge er
Prüfungen macht. Das rigide Korsett dreier Studienabschnitte widerspreche
der Freiheit der Berufsausbildung grundsätzlich. Die Trennung des
römischen Rechts vom Privatrecht sei auch sachlich nicht gerechtfertigt,
weil sich beide Fächer gegenseitig weitgehend befruchten und daher eine
parallele Vorbereitung zweckmässig ist. Es müsse daher einem Studenten
freigestellt sein, parallel zu lernen und nicht stur nach einem
unzweckmäßigen vorgegebenen Schema. Der Anspruchsberechtigte
könnte sich vorstellen, dass Zahlungen aufschiebend bedingt sind, bis ein
Studienabschnitt absolviert worden ist, nachträglich müssten
allerdings die Beiträge jedenfalls wieder refundiert werden, zumal sich aus
den vorgelegten Unterlagen ein weitgehender Studienerfolg auch bereits für
den zweiten Studienabschnitt ergibt. Es werde daher beantragt, dem
Anspruchsberechtigten für seinen Sohn C. durchgehend und damit auch
für die nicht anerkannten Monate seines vierten Semesters Familienbeihilfe
zu bewilligen, weil die Studienordnung der Universität Wien den
Familienbeihilfenanspruch nicht in der vom Erstbescheid angenommenen Weise
behindern kann.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Feber 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass der Sohn C.
seit dem Wintersemester 2001/02 an der Universität Wien in der
Studienrichtung Rechtswissenschaft studiere. Dieses Studium sei in zwei
Abschnitte gegliedert, wobei die gesetzliche Studiendauer im ersten
Studienabschnitt zwei Semester und im zweiten Studienabschnitt sechs Semester
beträgt. Für den Bezug der Familienbeihilfe werde die gesetzliche
Studiendauer um je ein Semester pro Studienabschnitt verlängert. Werde der
erste Studienabschnitt des Studiums der Rechtswissenschaften nach Ablauf von
drei Semestern nicht beendet, fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe
vorerst weg. Eine weitere Gewährung der Familienbeihilfe könne erst
erfolgen, wenn der erste Abschnitt letztlich erfolgreich beendet wurde. Die
letzte Prüfung für den ersten Studienabschnitt sei am 10. Juni 2003
abgelegt worden. Da allerdings bereits mit Ablauf des Wintersemesters 2002/03
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung nachgewiesen hätte
werden müssen, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu erlangen, musste
die Berufung als unbegründet abgewiesen werden.
Mit Eingabe vom 18. Feber 2004 stellte der Bw. den Antrag
auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte ergänzend aus, dass er um Mitteilung ersuche,
welches Gesetz laut angefochtenem Bescheid maßgeblich sein soll.
Tatsächlich müsse es einem Studenten überlassen bleiben, ob er
allenfalls zusammenhängende Studien, die von der Studienordnung zerrissen
sind, parallel studiert oder nicht. Das geltende Studium widerspreche zudem dem
Prinzip der freien Wahl des Studiengegenstandes und beinhalte Fächer, die
für eine sachgerechte Juristenausbildung nicht erforderlich sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um
nicht mehr als ein Semester oder die
vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes
sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des
zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel
gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Das Kind C. war an der Universität Wien ab dem
Wintersemester 2001/02 in der Studienrichtung Rechtswissenschaften gemeldet.
Laut Diplomprüfungszeugnis vom 17. Juni 2003 wurde die erste
Diplomprüfung mit der Gesamtnote "Bestanden" abgelegt, wobei
die letzte Teilprüfung in römischen Privatrecht am 10. Juni 2003
abgelegt wurde.
Nach den eingangs angeführten Bestimmungen, wobei
für die in Rede stehende Studienrichtung laut Studienplan der
Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät, mit Beschluss der
Studienkommission vom 5. März 1999 im ersten Teil zu den allgemeinen
Bestimmungen in § 3 Abs. 1 für den ersten Studienabschnitt eine
Semesterzahl von zwei und daraus folgend im vorliegenden Berufungsfall daher
maximal 3 Semester inklusive Toleranzsemester anzusetzen sind, endete der
für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgebliche Zeitraum
betreffend den ersten Studienabschnitt mit Ablauf des Wintersemesters 2002/03.
Weil dieser Studienabschnitt jedoch nicht in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde - die erste Diplomprüfung
wurde am 10. Juni 2003 abgeschlossen - bestand für den im Bescheid
angegebenen Zeitraum (1. März bis einschließlich 31. Mai
2003) für das Kind C. kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Prüfung, inwieweit
das geltende Studium dem Prinzip der freien Wahl des Studiengegenstandes
widerspreche bzw. Fächer beinhalte, die nach Ansicht des Bw. für eine
sachgerechte Juristenausbildung nicht erforderlich sind, ist nicht Aufgabe des
Unabhängigen Finanzsenates. Auch der Einwand, der Sohn des Bw. habe bereits
parallel einige Übungen und Vorlesungen aus dem zweiten Studienabschnitt
besucht beziehungsweise Kolloquien darüber abgelegt, kann der Berufung
nicht zum Erfolg verhelfen. Nach dem Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1
B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze
ausgeübt werden. Damit ist die gesamte Verwaltung aber auch an die
gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Im gegenständlichen Fall ist somit
aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
1967 eine vom Finanzamt abweichende rechtliche Würdigung nicht
zulässig.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Feldkirch,
22. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0052-F/04
- Stammnummer
- 9039
- Gültig
- 22.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF