Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0487-S/07
Studienbehinderung infolge Krankheit bzw. im Lehr- und Prüfungsbetrieb einer Universität.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0487-S/07vom 08.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W.K., vom 14. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 23. Jänner 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für das Kind E.K., für die Zeit ab Oktober 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Weitergewährung der Familienbeihilfe für die Tochter Evelyn erfolgt
mit März 2007.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Jänner 2007 wurde der Antrag des
Beihilfenbeziehers (Berufungswerbers/Bw) vom 22. Dezember 2006 auf
Weitergewährung der Familienbeihilfe für die Tochter E. ab Oktober
2006 mit der Begründung abgewiesen, dass die Auszahlung der
Familienbeihilfe durch den Studienwechsel von Kommunikationswissenschaften auf
Sportwissenschaften (unter Anrechnung eines Semesters aus dem Vorstudium) zwei
Semester ruhen müsste.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2007 wurde der
Berufung vom 14. Februar 2007 teilweise stattgegeben und die durch den Wechsel
des Studiums bedingte Wartezeit auf ein Semester verkürzt.
Der Bw legte ein weiteres Rechtsmittel ein und
begründete sein Berufungsvorbringen damit, dass laut
Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2007 die Familienbeihilfe für ein
Semester ausgesetzt worden wäre. Tatsächlich bekäme er
für seine Tochter seit September 2006 (gemeint ist wohl Oktober 2006) keine
Beihilfe mehr und sollte diese nach Auskunft des Finanzamtes bis September 2007
auch nicht mehr erhalten. Das wären aber zwei Semester. Die
Begründung, dass die letzte Prüfung am 28. Februar 2007 abgelegt
worden wäre und damit erst September 2007 wieder Anspruch auf
Familienbeihilfe bestünde, wäre nicht nachzuvollziehen. Die
Tochter hätte alle Prüfungen für das 1. Diplomzeugnis zeitgerecht
abgelegt - bis auf eine einzige Teilprüfung einer dreiteiligen
Prüfung: Ski Alpin: erfolgreich und zeitgerecht abgelegt im
Wintersemester 2006 Snowboarden: erfolgreich und zeitgerecht abgelegt im
Wintersemester 2006 Skilanglauf: krank
Die Drittelprüfung Skilanglauf hätte im Februar
2006 nicht absolviert werden können, weil die Tochter an Grippe und
Blasenentzündung erkrankt worden wäre (ärztlich bestätigt
und von der Universität Salzburg akzeptiert). Es läge somit keine
schuldhafte Verzögerung von Seiten der Tochter vor; wäre sie nicht
erkrankt, hätte das 1. Diplomzeugnis am Ende des Wintersemesters 2006
ausgestellt werden können. Im Sommersemester 2006 hätte sie die
3. Teilprüfung nicht nachholen können, da um diese Zeit kein Schnee
gelegen und das Seminar daher auch nicht angeboten worden wäre.
Sofort nach Anbieten des Seminars von Seiten der Universität
Salzburg im Februar 2007 hätte sie den Kurs belegt und die Prüfung
erfolgreich abgeschlossen.
Durch die Erkrankung im Februar 2006 hätte sie das 1.
Diplomzeugnis erst nach erfolgreicher Ablegung dieser dritten Teilprüfung
im Februar 2007 (Ersatztermin) vorlegen können.
In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens durch das
Finanzamt wurde seitens des Bw eine ärztliche Bestätigung über
die Erkrankung der Tochter im Februar 2006 und die Bestätigung der
Universität Salzburg über die Absolvierung der drei Prüfungen aus
der Lehrveranstaltung Wintersport I (Teilprüfung I und II im Februar 2006,
Teilprüfung III wegen Erkrankung im Februar 2007) vorgelegt.
Im Zuge eines Telefonats vom 4. Dezember 2007 (Gattin des
Bw) wurde der Bw seitens des Unabhängigen Finanzsenates aufgefordert eine
Bestätigung darüber vorzulegen, dass es keinen Ersatztermin zur
Absolvierung der dritten Teilprüfung Skilanglauf im Februar 2006 gegeben
hätte und der nächste Termin seitens der Universität erst im
Februar 2007 angeboten worden wäre. Der Bw wies in diesem
Zusammenhang auch darauf hin, dass die Tochter im Februar 2006, also im
Wintersemester 05/06 Prüfungen absolviert hätte, die sie erst im
Sommersemester 2006 hätte ablegen müssen bzw. im Sommersemester 2006
bereits Prüfungen des II. und III. Studienabschnittes erfolgreich
absolviert hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Studienbehinderung infolge Krankheit
im Februar 2006 die Verlängerung der Studienzeit um ein Semester bewirkt
oder nicht.
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
für Kinder die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
für einen Beruf ausgebildet werden. Die Anspruchsvoraussetzungen
für Studierende orientieren sich am Studienförderungsgesetz 1992
(StudFG). Student ist demnach, wer eine im § 3 StudFG genannte Einrichtung
besucht. Bei volljährigen Kindern, die eine obige Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie ihr Studium in
der vorgesehenen Studienzeit absolvieren, wobei sie diese gesetzliche
Studiendauer pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
überschreiten können.
Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden.
Ein Studienabschnitt wird jeweils mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen. Maßgebend, wann ein Studienabschnitt
vollendet ist, ist grundsätzlich das Datum der Prüfung.
Die Studienzeit kann durch ein unvorgesehenes oder
unabwendbares Ereignis verlängert werden. Dabei bewirkt eine
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester.
Gründe für die Verlängerung der
höchstzulässigen Studiendauer eines Abschnittes können ua ein
Auslandstudium, die Zeit der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bzw ein
unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis infolge Krankheit sein. Eine
mindestens drei Monate dauernde vollständige Studienbehinderung innerhalb
der Vorlesungszeit auf Grund einer Krankheit bewirkt eine Verlängerung der
für den Bezug der Familienbeihilfe maßgeblichen Studiendauer um ein
Semester.
Im gegenständlichen Fall betreibt die Tochter des Bw
das Studium der Sportwissenschaften. Für das 1. Diplomzeugnis ist die
Ablegung einer dreiteiligen Prüfung (Ski Alpin, Snowboarden und
Skilanglauf) vorgesehen.
Die ersten beiden Teilprüfungen, nämlich Ski
Alpin und Snowboarden wurden zeitgerecht und erfolgreich im Wintersemester
05/06, Februar 2006, abgelegt.
An dem Kursteil Skilanglauf im Februar 2006 mit
abschließender theoretischer und praktischer Abschlussprüfung konnte
sie nicht mehr teilnehmen, weil sie während des Kurses erkrankt
war. Die Bestätigung des Arztes liegt auf. Aus der
Bestätigung der Universität Salzburg, des interfakultären
Fachbereiches Sport- und Bewegungswissenschaften, ist ersichtlich, dass ein
Ersatztermin im Wintersemester 05/06 für die Ablegung der dritten
Teilprüfung Skilanglauf nicht mehr vorgesehen war. Im
Sommersemester 2006 konnte dieser Teil der Lehrveranstaltung Wintersport nicht
nachgeholt werden, weil dieses Seminar nicht angeboten wurde. Seitens der
Universität Salzburg wurde das Seminar erst wieder im Wintersemester 06/07,
nämlich im Februar 2007, angeboten. Sofort nach Anbieten des Seminars hatte
die Tochter des Bw nachweislich den Kurs belegt und die Prüfung erfolgreich
abgeschlossen. Die Bestätigung der Universität Salzburg
darüber liegt auf. Die Universität Salzburg bestätigte
auch, dass für den Termin im Wintersemester 05/06, Februar 2006, zur
Ablegung der dritten Teilprüfung Skilanglauf aus dem Seminar Wintersport
kein Ersatztermin vorgesehen war, sodass die nächste Möglichkeit zur
Absolvierung der noch ausstehenden Teilprüfung (Skilanglauf) aus der
Lehrveranstaltung Wintersport erst der Termin Februar 2007 zur Verfügung
stand (Bestätigung der Universität Salzburg, interfakultärer
Fachbereich Sport- und Bewegungswissenschaft vom 28.12.2007)
Somit konnte der I. Studienabschnitt mit Ablegung der
dritten Teilprüfung, sohin erst im Februar 2007, erfolgreich beendet
werden.
Damit liegt aber eine individuelle Studienbehinderung im
Lehr- und Prüfungsbetrieb der Universität Salzburg vor. Diese
besonderen Umstände im universitären Bereich (Ersatztermin für
die Ablegung der letzen Teilprüfung erst im darauf folgenden Jahr ) wird
als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gesehen, das eine
vollständige Behinderung an der erfolgreichen Fortführung des Studiums
bzw. an dem erfolgreichen Abschluss des 1. Studienabschnittes von über drei
Monaten mit sich brachte, und das damit die Verlängerung der Anspruchsdauer
für die Familienbeihilfe für diesen Studienabschnitt um ein Semester
rechtfertigt.
Nicht unerwähnt bleiben darf in diesem Zusammenhang
der Umstand, dass die Tochter des Bw stets bestrebt war, ihr Studium
voranzutreiben und zielstrebig um einen Ausbildungserfolg bemüht war.
So steht fest, dass sie im Wintersemester 05/06 Prüfungen
absolvierte, die nach der Studienordnung erst im Sommersemester 2006 vorgesehen
waren. Sie legte weiters im Sommersemester 2006 bereits Prüfungen
aus dem II. und III. Sudienabschnitt ab und zeigte damit ihr ernstliches und
zielstrebiges Bemühen um den Studienfortgang auf. Damit ist aber
der Zielsetzung des § 2 Abs 1 lit b leg cit FLAG 1967, nämlich der
Anspruchsvermittlung für die Familienbeihilfe durch eine zielgerichtete,
ernstlich betriebene Berufsausbildung, klar entsprochen worden.
Dem Berufungsbegehren hinsichtlich der Gewährung eines
"Verlängerungssemesters" für den ersten Studienabschnitt aufgrund
einer vorliegenden Studienbehinderung kann daher entsprochen werden.
Im Übrigen darf hinsichtlich des Berufungspunktes
"Wartezeit aufgrund des Studienwechsels" auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2007 verwiesen werden, sodass insgesamt der
Berufung teilweise stattzugeben war.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
8. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
StudiumwechselStudienbehinderungKrankheitStehzeitVerlängerungsemesterunvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0487-S/07
- Stammnummer
- 32259
- Gültig
- 08.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF