Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1146-L/04
Überschreitung des vorgesehenen Studienzeit des ersten Studienabschnittes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1146-L/04vom 21.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. März 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 10. Februar
2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
ab 1. Oktober 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Sohn des Berufungswerbers, M., geb. xx, betreibt seit
dem Wintersemester 2001/2002 an der yy Universität in L. das Studium der
Wirtschaftswissenschaften. Nach Ablauf der Mindeststudiendauer für den
ersten Studienabschnitt (3 Semester) zuzüglich eines Toleranzsemesters
wurde die Familienbeihilfe eingestellt, da kein Nachweis über den Abschluss
des ersten Studienabschnittes vorgelegt wurde. Der Abgabenbehörde lag
lediglich eine Bestätigung über bisher abgelegte Prüfungen vor.
Der Berufungswerber erklärte hierauf in einer persönlichen Vorsprache
bei der Abgabenbehörde, dass der Sohn den ersten Studienabschnitt
abgeschlossen hätte, die Universität jedoch weder ein
Diplomprüfungszeugnis noch eine Studienerfolgsbestätigung mit dem
Datum des Abschlusses ausstelle, da dies im neuen Studienplan nicht mehr
vorgesehen sei. Bei einem Rückruf an der Universität in Linz im
Februar 2004 wurde der Abgabenbehörde jedoch mitgeteilt, dass M. den ersten
Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen hätte, da noch einige wichtige
Prüfungen fehlten. Nach Abschluss der Prüfungen könne jedoch sehr
wohl ein Diplomprüfungszeugnis beantragt werden und es könne auch ein
Studienerfolgsnachweis mit dem Datum des Abschlusses ausgestellt werden.
Das Finanzamt wies hierauf mit Bescheid vom 2. Februar 2004
einen Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2003 ab.
Dagegen wurde unter Vorlage von Bestätigungen
über die bisherigen Prüfungen, eines Bescheides über die
Anerkennung von Prüfungen aus dem zuvor betriebenen Studium
Betriebswirtschaftslehre und des Studienplanes Berufung eingebracht, in der im
Wesentlichen ausgeführt wurde: Laut Studienplan bilde eine integrative
Lehrveranstaltung im Ausmaß von 3 Semesterstunden den Abschluss des
zweiten Studienabschnittes. Eine Diplomprüfung sei nicht vorgesehen. Wie
der beiliegende Studienerfolgsnachweis zeige, betreibe der Sohn auf Grund der
absolvierten Leistungen das Studium in ernster Absicht. Auf Grund der Situation
an der Universität sei es jedoch nicht möglich, mit den angebotenen
Kursen der Studiennachfrage gerecht zu werden, eine gezielte Studienplanung
werde immer schwieriger. In Folge von Nichtzuteilungen von Kursen hätte der
Sohn daher schon frühzeitig mit Prüfungen aus dem zweiten Abschnitt
begonnen. Laut Studienplan seien im ersten Studienabschnitt 47 Semesterstunden
zu absolvieren. Stelle man diesen die tatsächlichen Prüfungsleistungen
gegenüber, seien alle diese Kriterien bei weitem erfüllt.
Da aus den vorgelegten Zeugnissen nicht feststellbar war,
ob damit der erste Studienabschnitt abgeschlossen war, und nach neuerlicher
Rückfrage bei der Universität abermals bestätigt wurde, dass die
Ausstellung eines Diplomprüfungszeugnisses möglich wäre, wurde
der Berufungswerber von der Abgabenbehörde neuerlich aufgefordert, ein
solches Zeugnis vorzulegen. Sollte der Sohn jedoch auf Grund einer
Studienverzögerung, die auf ein von ihm nicht zu vertretendes unabwendbares
und unvorhergesehenes Ereignis im Lehr- und Prüfungsbetrieb
zurückzuführen sei, dieses nicht vorlegen können, hätte er
die Möglichkeit, hierüber eine Bestätigung der Universität
(mit beigelegtem Formular) vorzulegen.
Die Aufforderung der Abgabenbehörde wurde vom
Berufungswerber zunächst dahingehend beantwortet, dass eine
Diplomprüfung für den ersten Studienabschnitt nicht vorgesehen sei
(daher hätte er den Studienplan beigelegt) und es daher seiner Ansicht nach
nicht richtig sei, ein solches Dokument auszustellen. Sein Sohn hätte die
vorgesehene Studienzeit keinesfalls überschritten, das 26. Lebensjahr noch
nicht erreicht und anhand der Leistungsnachweise sei ersichtlich, dass er mehr
ECTS-Punkte erreicht hätte als erforderlich, die Familienbeihilfe sei daher
zu gewähren. Die Bearbeitung der übermittelten Formulare würde
noch etwas dauern.
Nach einer weiteren Aufforderung der Abgabenbehörde um
Beantwortung erklärte der Berufungswerber in einem weiteren Schreiben, dass
er zu dem Schluss gekommen sei, dass es nicht notwendig sei, die
übermittelten Formulare einzubringen. Er berufe gegen den Bescheid, da eine
Diplomprüfung für den ersten Studienabschnitt nicht vorgesehen sei und
es daher nicht korrekt sei, trotzdem ein Diplomprüfungszeugnis
auszustellen. Er ersuche daher um Vorlage bei der Berufungsbehörde.
Nach Vorlage der Berufung wurde seitens des
unabhängigen Finanzsenates unmittelbar bei der Prüfungsabteilung der
Universität in L. telefonisch die Anfrage gestellt, wann M. den ersten
Studienabschnitt abgeschlossen hatte. Von der Prüfungsabteilung wurde
hierauf mitgeteilt, dass es allgemein üblich sei, nach Erfüllung aller
Voraussetzungen für den ersten Studienabschnitt ein
Diplomprüfungszeugnis zu erhalten, der Student müsse dies jedoch
beantragen. Im Übrigen hätte M. den ersten Studienabschnitt mit
4. Februar 2005 abgeschlossen.
Mit Vorhalt wurde dem Berufungswerber das Ergebnis des
Gesprächs mitgeteilt. In Beantwortung dieses Vorhalts wiederholte der
Berufungswerber im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen, verwies
insbesondere darauf, dass sein Sohn schon frühzeitig mit Prüfungen aus
dem zweiten Abschnitt begonnen hätte und führte ergänzend aus,
dass der Sohn derzeit ein Auslandsstudium in S. absolviere und an der
Diplomarbeit schreibe. Wäre er kein guter Student, wäre ihm die
zusätzliche Ausbildung sicher verwehrt geblieben. In Ergänzung hiezu
wurden zwei Empfehlungsschreiben von Professoren der Universität in L.
vorgelegt, die den Sohn für ein Auslandspraktikum bei Si. und für ein
Stipendium des yy Internationalisierungsprogrammes empfahlen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch eine Bestätigung der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung zu erbringen. Für
eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
In der zitierten Gesetzesbestimmung wird somit eindeutig
vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen ein Studium als Berufsausbildung im
Sinn des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 anzusehen ist. Jedenfalls ist
bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten in Bezug auf die
Gewährung von Familienbeihilfe jeder Abschnitt für sich zu betrachten.
Gesetzliche Anspruchsvoraussetzung ist, dass die vorgesehene Semesteranzahl pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Wird
der Studienabschnitt in dieser Zeit nicht absolviert, fällt der Anspruch
auf Familienbeihilfe weg und kann die Familienbeihilfe erst mit Beginn des
Monats weiter gewährt werden, in dem dieser erfolgreich vollendet wurde.
Das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften ist in zwei
Studienabschnitte gegliedert, die vorgesehene Studienzeit des ersten Abschnittes
beträgt drei Semester, sodass von der Abgabenbehörde zu Recht nach
vier Semestern (ab dem Wintersemester 2003/2004) ein Nachweis über den
Abschluss des Studienabschnittes verlangt wurde. Fest steht, dass im Zeitpunkt
der Bescheiderlassung nicht nur dieser Nachweis nicht erbracht wurde, sondern
auch dass der Studienabschnitt tatsächlich nicht vollendet war.
Die laufenden Hinweise des Berufungswerbers, es sei nicht
korrekt, ein Diplomprüfungszeugnis auszustellen, da eine Diplomprüfung
nicht vorgesehen sei, sind insofern nicht zielführend, da in
sämtlichen Gesprächen, die die Abgabenbehörde und auch der
unabhängige Finanzsenat mit der Prüfungsabteilung der Universität
geführt hat, ausdrücklich bestätigt wurde, dass bei Vorliegen
aller erforderlichen Prüfungszeugnisse ein Diplomprüfungszeugnis
ausgestellt werde, und Überlegungen über die Korrektheit der Form, in
der eine Universität den Studienerfolg bestätigt, unerheblich sind.
Überdies steht auch in dem vom Berufungswerber übermittelten
Studienplan ausdrücklich, es gelte "nach Erfüllung der sonstigen
Voraussetzungen die Erste Diplomprüfung als abgelegt" - weshalb der
Berufungswerber diesen Nachweis nicht einholen will, ist nicht nachvollziehbar.
Betreffend die Vollendung des ersten Studienabschnittes
wurde von der Prüfungsabteilung der Universität zunächst in einem
Gespräch vom 5. Februar 2004 der Abgabenbehörde gegenüber
erklärt, dass der erste Abschnitt noch nicht abgeschlossen sei, da noch
einige wichtige Prüfungen fehlten. Auf eine Anfrage des unabhängigen
Finanzsenates vom 20. Mai 2005 bei der Prüfungsabteilung wurde
ausdrücklich erklärt, dass M. den ersten Studienabschnitt am
4. Februar 2005 abgeschlossen hatte. Es besteht keine Veranlassung, an der
Richtigkeit dieser Aussagen zu zweifeln, zumal auch der Berufungswerber mit der
Vorlage der Lehrveranstaltungszeugnisse und Prüfungsbestätigungen
keinen gegenteiligen Beweis erbrachte. Abgesehen vom Fehlen der
Abschlussbestätigung war z.B. in den ersten vier Semestern noch kein
Zeugnis über den im ersten Abschnitt verpflichtend vorgesehenen Kurs
"Unternehmensrechnung" vorhanden, auch war keine Prüfungsbestätigung
über eine weitere Fremdsprache (laut Studienplan ebenfalls verpflichtend)
vorhanden. Auch konnte der Berufungswerber mit seinem Hinweis, dass der Sohn die
verpflichtend vorgesehene Anzahl der Semesterstunden (bzw. ECTS-Punkte) erreicht
hatte, nichts für seinen Standpunkt gewinnen, da in dieser Zählung
auch Lehrveranstaltungen aus dem zweiten Studienabschnitt enthalten sind.
Maßgeblich für die Berechtigung des Familienbeihilfenbezuges ist
jedoch nur, ob innerhalb der vorgesehenen Semesteranzahl der betreffende
Studienabschnitt vollendet wurde.
Dass im Studien- und Prüfungsbetrieb der
Universität besondere Umstände vorgelegen wären, die es dem Sohn
ohne sein Verschulden unmöglich gemacht hätten, den ersten
Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit zu beenden, wurde vom Berufungswerber
nicht dargelegt. Wenn er auch in seiner Berufung darauf hinweist, dass es auf
Grund der Situation an der Universität nicht möglich sei, mit den
angebotenen Kursen der Studiennachfrage gerecht zu werden, so hat er dennoch
diesen Einwand später nicht näher ausgeführt. Vom Finanzamt wurde
ihm ein entsprechender Vordruck übermittelt, um damit eine Bestätigung
der Universität über eine allfällige Studienbehinderung, die eine
Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit rechtfertigen würde,
vorlegen zu können. Aus der Antwort des Berufungswerbers, mit der er
erklärte, dass es nicht notwendig sei, die ausgefüllten Formulare
einzubringen, kann wohl der Schluss gezogen werden, dass eine Studienbehinderung
dieser Art nicht vorlag.
Aus den angeführten Gründen lagen ab dem
fünften Semester und bis zum Nachweis des Abschlusses des ersten
Studienabschnittes die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von
Familienbeihilfe nicht vor.
Linz, am 21.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1146-L/04
- Stammnummer
- 17197
- Gültig
- 21.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF