Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0833-W/07
Steht FB auch dann zu, wenn zwar die höchstzulässige Studienzeit pro Studienabschnitt, nicht aber die Ausbildungszeit insgesamt überschritten ist?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0833-W/07vom 12.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., T, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Berufungswerbers (Bw.) studiert an der TU
Wien technische Chemie.
Im Zuge einer Überprüfung des
Familienbeihilfenanspruches ersuchte das Finanzamt den Bw. um Vorlage des
Abschlusszeugnisses betreffend den zweiten Studienabschnitt.
Dieses konnte auf Grund der noch nicht abgelegten
Prüfung nicht vorgelegt werden.
Das Finanzamt erließ daraufhin am 16. November 2006
einen Bescheid und wies den Antrag des Bw. auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab Oktober 2006 mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Absatz 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 liegt bei Studenten
eine anspruchsbegründende Berufsausbildung nur vor, wenn die vorgesehene
Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
überschritten wird (sogenanntes Toleranzsemester).
Ihre Tochter
K. hat die höchstzulässige
Studienzeit bezüglich Familienbeihilfe für den
2. Studienabschnitt "Technische Chemie (5 Semester) mit September 2006
ausgeschöpft. Das Toleranzsemester wurde berücksichtigt. Ab Oktober
2006 bis Abschluss des 2. Studienabschnittes besteht daher kein Anspruch
auf Familienbeihilfe."
Der Bw. erhob mit Schriftsatz vom 11. Dezember
2006 gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu Folgendes aus:
"Gemäß
§ 2 Absatz 1, lit. b) des Familienlastenausgleichsgesetzes ist eine
Berufsausbildung
anzunehmen, wenn die
- vorgesehene
Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als
ein
Semester
oder
- die vorgesehene
Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten
wird.
Meine
Tochter hat die vorgesehene Ausbildungszeit (10 Semester = 5 Jahre) noch nicht
und schon gar nicht um ein Jahr überschritten.
Die Auslegung des
gegenständlichen Gesetzestextes zu Ungunsten meiner Tochter wird als
Diskriminierung und daher als nicht verfassungskonform empfunden. Bei einem
Studium zählt letztendlich der Abschluss mit dem Erwerb eines akademischen
Grades; einzelne abgeschlossene Studienabschnitte sind im realen Berufsleben
praktisch wertlos. Der Gesetzestext lässt daher zwei Kriterien für die
Gewährung der Familienbeihilfe zu.
Es muss jedenfalls
davon ausgegangen werden, dass es
nicht
im Sinne des Gesetzgebers
ist, wenn eine
ernsthaft Studierende mit sehr guten Prüfungsergebnissen (Notenschnitt
deutlich unter 2) deswegen diskriminiert wird, weil wegen nur sehr gering von
ihr beeinflussbarer Faktoren im österreichischen Hochschulwesen, Theorie
und Praxis bei Dauer und Dynamik der Studienabschnitte auseinander klaffen (z.B.
gibt es nachweisbare Veränderungen des Studienplans ab 2006).
Aus der bei der
persönlichen Vorsprache von mir angebotenen (jedoch vom Sachbearbeiter
nicht berücksichtigten) Bestätigung der TU Wien über bereits
abgelegte Prüfungen geht hervor, dass die zugestandene Studienzeit im 3.
Abschnitt aller Voraussicht nach deutlich unterschritten wird und die
Gesamtstudienzeit nicht mehr als 13 Semester betragen wird.
Ob die seit Oktober
2006 vorenthaltenen Beträge sofort nachbezahlt oder erst in einer Art
"Endabrechnung" nach dem Ende der Ausbildungszeit überwiesen werden, ist
nebensächlich.
Es
muss lediglich sichergestellt werden, dass bei einer Gesamtstudienzeit von
13 Semester
auch
in
Summe
für volle 13
Semester Familienbeihilfe gewährt wird."
Das Finanzamt legte die Berufung - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht
Anspruch auf
Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt
um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um
nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein
Studienabschnitt
in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren
Studienabschnitt
ein Semester zugerechnet werden.
Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder
Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen
Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder
eines Studiums festgelegt ist.
Die Studiendauer für das Diplomstudium der Technischen
Chemie, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit
(§61 Abs. 1 UniStG) vorgesehenen Zeit, beträgt 10 Semester.
Das Diplomstudium ist in drei Abschnitte untergliedert,
wobei der erste Studienabschnitt zwei Semester, der zweite und der dritte
Studienabschnitt jeweils vier Semester umfasst. Jeder Studienabschnitt wird mit
einer Diplomprüfung abgeschlossen.
Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass die
Tochter des Bw. die höchstzulässige Studiendauer für den zweiten
Studienabschnitt unter Berücksichtigung des Toleranzsemesters ab
1. Oktober 2006 bereits überschritten hat. Strittig ist
ausschließlich, ob die Meinung des Bw. zutreffend ist, dass es sich bei
den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, nämlich der
Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit pro
Studienabschnitt
um nicht mehr als ein Semester oder der vorgesehenen Ausbildungszeit um
nicht mehr als ein Ausbildungsjahr, um Alternativbedingungen handelt, es also im
Berufungsfall ausreichend ist, dass die Tochter des Bw. ihre Ausbildungszeit
noch nicht überschritten hat.
Der Rechtsansicht des Bw. ist nicht beizupflichten. Nach
dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers ist bei Studien, die in
Studienabschnitte gegliedert sind, entscheidend, ob die vorgesehene Studienzeit
pro
Studienabschnitt
um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Bei
Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist in Bezug auf die
Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt für sich zu
betrachten (Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2
S. 10). Nur bei Studien, die nicht in Studienabschnitte gegliedert sind (zB
Fachhochschulstudien), ist maßgeblich, ob die vorgesehene Ausbildungszeit
um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten wird.
Eine Auslegung in der vom Bw. gewünschten Weise
würde auch die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. dritter Satz FLAG,
derzufolge dann, wenn ein
Studienabschnitt
in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wird, einem weiteren
Studienabschnitt
ein Semester zugerechnet werden kann, inhaltsleer machen.
Es sei dem Bw. zugestanden, dass dies gewisse Härten
bewirken kann. Überschreitet ein Student jeden Studienabschnitt von
"Technische Chemie" um ein Semester, so steht für insgesamt 13 Semester
Familienbeihilfe zu. Benötigt er aber für den ersten Abschnitt
fünf Semester, und absolviert er die beiden weiteren Abschnitte in der
Mindeststudienzeit, so besteht Anspruch auf Familienbeihilfe nur für elf
Semester, wiewohl die Gesamtstudienzeit auch hier 13 Semester betragen hat.
Der Gesetzgeber unterstellt aber in typisierender
Betrachtung, dass ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium bei Studien, die in
Studienabschnitte gegliedert sind, nur dann vorliegt, wenn jeder einzelne
Abschnitt um höchstens ein Semester überschritten wird.
Wien, am 12.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0833-W/07
- Stammnummer
- 27858
- Gültig
- 12.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF