Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0133-W/08
Bei Überschreiten der vorgeschriebenen Studiendauer pro Studienabschnitt plus einem Toleranzsemester entfällt der Anspruch auf Familienbeihilfe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0133-W/08vom 07.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. C. X, W., vertreten durch Dr.
Werner Mäntler, Dr. Michael Mäntler, Rechtsanwälte, 1010 Wien,
Annagasse 8, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. Februar 2006 bis 30. Juni 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihren Sohn L,
geb. am xx.xx.xxxx, im Zeitraum Februar 2006 bis Juni 2006 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge.
L studiert an der Universität Wien seit dem
Wintersemester 2003 Rechtswissenschaften. Mit Schreiben vom 19. September 2007
legte die Bw. dem Finanzamt Studienblätter sowie ein Sammelzeugnis
vor.
Das Finanzamt erließ am 25. Oktober 2007 für den
Streitzeitraum einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht
bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, der wie folgt
begründet wurde:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet werden.
Bei Kindern, die
eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten.
Die Aufnahme als
ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr."
In der dagegen gerichteten Berufung brachte die Bw.
Folgendes vor:
"...Mit dem
angefochtenen Bescheid wird die Kindesmutter aufgefordert, die für ihren
Sohn L bezogene Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Februar 2006 bis Juni 2006 als zu
unrecht bezogen im Gesamtbetrag von € 1.145,50
zurückzubezahlen.
Der eingangs
näher angeführte Bescheid ist deshalb unrichtig, weil Anspruch auf
Familienbeihilfe unter anderem dann besteht, wenn Prüfungen aus Pflicht-
oder allen Fächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von 8
Semesterwochenstunden nachgewiesen werden.
Im Zeitraum Februar
2006 bis Juni 2006 hat LY 10 Semesterwochenstunden nachweisbar
abgelegt, sodass der Anspruch gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht."
Die Bw. legte der Berufung eine Bestätigung der
Universität Wien über positiv absolvierte Prüfungen, datiert mit
15. November 2007, vor.
Das Finanzamt erließ am 29. November 2007 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung mit folgender Begründung
abwies:
"Gem. § 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden Fassung besteht
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie ein ordentliches Studium
betreiben. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden unabhängig von einem Wechsel des Studiums
nachgewiesen wird.
Gem. § 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz ist bei volljährigen Kindern eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
überschreiten.
Wird das Studium
wegen der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes unterbrochen, ergibt
sich die vorgesehene Studienzeit dadurch, dass lediglich die Semester vor bzw.
nach der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes zur Berechnung
herangezogen werden.
Die vorgesehene
Studienzeit für den ersten Abschnitt des Studiums der Rechtswissenschaften
an der Universität Wien beträgt drei Semester.
Ihr Sohn
L hat den ersten Abschnitt am 17.07.2006
abgeschlossen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden."
Die Bw. stellte fristgerecht den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"...Mit der
eingangs näher zitierten Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung der
Berufungswerberin als unbegründet abgewiesen und in der Begründung
insbesondere angeführt, dass eine Berufsausbildung gemäß
§
2 Abs. 1 lit. b) Familienlastenausgleichsgesetz bei volljährigen Kindern
nur dann anzunehmen ist, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als 1 Semester überschreitet.
Diese
Begründung widerspricht dem Gesetz. Es ist dem § 2 Abs. 1 lit. b)
nicht zu entnehmen, dass bei Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit
pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester eine Berufsausbildung nicht mehr
anzunehmen ist. § 2 Abs. 1 lit. b) Familienlastenausgleichsgesetz besagt
vielmehr, dass Anspruch auf Familienbeihilfe unter anderem dann besteht, wenn
Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im
Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen werden. Dies ist im Fall
des LY gegeben. Er hat im gegenständlichen
Zeitraum (Februar 2006 bis Juni 2006) zehn Semesterwochenstunden nachweisbar
abgelegt, sodass der Anspruch gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten (§ 2 Abs. 1 lit. b zweiter Satz FLAG). Wird ein
Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren
Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird.
Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass der
Sohn der Bw. sein Studium aus Rechtswissenschaften an der Universität Wien
im Wintersemester 2003 begonnen und die 1. Diplomprüfung erst am 17.
Juli 2006 abgelegt hat. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
der Sohn während des Studiums den Präsenzdienst abgeleistet hat, folgt
daraus, dass er zum Beginn des Rückforderungszeitraumes die
Mindeststudiendauer des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines
Toleranzsemesters eindeutig überschritten hat.
Dies wird auch von der Bw. in keiner Weise bestritten; sie
bringt aber durch ihren Rechtsvertreter vor, dass Anspruch auf Familienbeihilfe
unter anderem dann bestehe, wenn Prüfungen aus Pflicht- oder
Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von 8
Semesterwochenstunden nachgewiesen werden, was bei ihrem Sohn der Fall gewesen
sei.
Damit verkennt sie die Rechtslage; unter "vorgesehene
Studienzeit" ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu
verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung
eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche
Studiendauer). Der für die Gewährung der Familienbeihilfe
maßgebende Zeitraum ist die gesetzliche Studiendauer des jeweiligen
Studienabschnittes zuzüglich eines weiteren Semesters (= Toleranzsemester).
Somit kann bei Überschreitung dieses Zeitraumes Familienbeihilfe nicht mehr
gewährt werden (sh. Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich,
Kommentar, § 2, S. 10). Daran kann auch nichts ändern, dass der Sohn
der Bw. die positive Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder
Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von 8
Semesterwochenstunden nachgewiesen hat, da dies eine
weitere Voraussetzung für die
Zuerkennung von Familienbeihilfe ist, die - unabhängig von der gesetzlichen
Studiendauer der ersten Studienabschnittes - bereits nach dem ersten Studienjahr
vorliegen muss. Dies ändert aber nichts daran, dass aufgrund des klaren
Gesetzeswortlautes des § 2 Abs. 1 lit. b zweiter Satz FLAG die gesetzliche
Studiendauer des jeweiligen Studienabschnittes zuzüglich eines weiteren
Semesters keinesfalls überschritten sein darf.
Das Finanzamt hat die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag somit zu Recht von Februar 2006 bis Juni 2006
zurückgefordert.
Wien, am 7.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0133-W/08
- Stammnummer
- 34067
- Gültig
- 07.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF