Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3796-W/02
Studiendauer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3796-W/02vom 24.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab 1. März 2002 für das Kind S.B.,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Sohn des Berufungswerbers (Bw.) hat nach Ableistung des
ordentlichen Präsenzdienstes im Wintersemester 1998/99 das Studium der
Studienrichtung B. an der Universität begonnen. Dem Bw. wurde die
Familienbeihilfe für die Dauer des ersten Studienjahres bis inkl.
September 1999 gewährt. Der nach Ablauf des Studienjahres vom
Finanzamt abverlangte Studienerfolgsnachweis für das Studienjahr 1998/99
wies jedoch nur drei positiv abgelegte Prüfungen im Ausmaß von
6 Semesterwochenstunden aus, sodass eine Weitergewährung der
Familienbeihilfe vorerst nicht erfolgte. Anlässlich dieser
Anspruchsüberprüfung gab der Bw. auch bekannt, dass sein Sohn die
Studienrichtung gewechselt und im Wintersemester 1999/00 das Studium der
Studienrichtung A. an der Universität begonnen habe.
Laut einem im Juni 2000 dem Finanzamt vorgelegtem
Studienerfolgsnachweis für das Studienjahr 1999/00 wurden vom Sohn des Bw.
in der Studienrichtung A. fünf Prüfungen im Ausmaß von
10 Wochenstunden absolviert, wobei die letzte Prüfung im Ausmaß
von vier Wochenstunden vom Sohn des Bw. am xxxx abgelegt wurde. Damit hatte der
Sohn des Bw. den erforderlichen Studienerfolgsnachweis nach einem Studienjahr
erbracht und die Familienbeihilfe wurde dem Bw. für seinen Sohn ab
Mai 2000 für die restliche Dauer des ersten Studienabschnittes (bis
inkl. Februar 2002) gewährt.
Mit Schreiben vom 31. Jänner 2002 wurde vom
Finanzamt zwecks Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe der
Nachweis über den Abschluss des ersten Studienabschnittes des Sohnes
abverlangt. In dem an das Finanzamt am yyyy rückgesandten Schreiben gab der
Bw. bekannt, dass die Diplomprüfung "in diesem Semester" (=
Sommersemester 2002) abgelegt werde und legte eine
Studienfortsetzungsbestätigung des Sohnes aus dem Sommersemester 2002
sowie eine Bestätigung des Studienerfolges über sämtliche vom
Sohn in der Studienrichtung A. abgelegten Prüfungen vor.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2002 ersuchte der Bw.
betreffend Familienbeihilfe für den Sohn um Übersendung eines
Bescheides. Dieses Schreiben wurde vom Finanzamt als Antrag auf
Weitergewährung der Familienbeihilfe ab 1.März 2002 gewertet und
mit Bescheid vom 24. Mai 2002 abgewiesen. Als Begründung
führte das Finanzamt nach Zitierung des § 2 Abs. 1
lit.b FLAG 1967 aus, dass in der vom Sohn betriebenen Studienrichtung
die Studiendauer des ersten Studienabschnittes (4 Semester und ein
Toleranzsemester) mit Februar 2002 ausgeschöpft worden sei und der
Anspruch erst mit Vorlage des ersten Diplomprüfungszeugnisses wieder
gegeben sei.
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung
führt der Bw. aus, dass der Gesetzgeber weder in § 2 Abs. 1
lit b FLAG 1967 noch im § 3 des
Studienförderungsgesetzes ein bestimmter Zeugnis -
Diplomprüfungszeugnis - begehre, sondern nur den Nachweis eines
erfolgreichen Studienfortschrittes. Diese Nachweise seien vom Finanzamt nicht
verlangt worden. Mit gleichem Schreiben ersuchte der Bw. um Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 (i.d. für den
Streitzeitraum geltenden Fassung BGBl. 433/1996 bzw. 23/1999) besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet werden. Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. ... Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. ...Bei einem
Studienwechsel gelten die in
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten
Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als
ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste
Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für
ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten
Einrichtungen zu erbringen. Für die Verlängerung des
Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit
genannten Gründe sinngemäß.
Nach den vorstehend ausgeführten Gesetzesbestimmungen
ist bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992 genannte Einrichtung
besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene
Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
überschreiten. Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist in
Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe somit jeder Studienabschnitt
für sich zu betrachten. Unter "vorgesehene Studienzeit" ist
dabei jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen,
die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines
Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche
Studiendauer). Wird in der vorgesehenen Studienzeit ein Studienabschnitt nicht
absolviert, fällt der Anspruch auf die Familienbeihilfe weg und die
Familienbeihilfe kann erst mit Beginn des Monats weiter gewährt werden, in
dem dieser Studienabschnitt erfolgreich vollendet wurde.
Im gegenständlichen Berufungsfall hat der Sohn des Bw.
mit dem Studium an der Universität eine in § 3 des
StudFG 1992 genannte Einrichtung besucht. Er hat im Studienjahr 1998/99
zwei Semester die Studienrichtung B. betrieben (und für dieses Studienjahr
den erforderlichen Erfolgsnachweis über abgelegte Prüfungen im
Ausmaß von acht Semesterwochenstunden nicht erbracht). Der
anschließend im Wintersemester 1999/00 erfolgte Wechsel in die
Studienrichtung A. ist kein schädlicher Studienwechsel i.S. des
§ 17 Abs. 1 Z.1 und 2 StudFG 1992 (der Wechsel erfolgte nach
dem zweiten Semester). Der Studienerfolgsnachweis nach dem ersten Studienjahr
war zwar gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 unabhängig vom Wechsel des Studiums durch
eine Bestätigungen der im § 3 des StudFG 1992 genannten
Einrichtung zu erbringen, hinsichtlich Studiendauer ist jedoch für den
Berufungsfall nur der Studienbeginn der zuletzt betriebenen Studienrichtung A.
maßgeblich.
Die durch Gesetz bzw. Verordnung festgelegte Studiendauer
des ersten Studienabschnittes in der vom Sohn des Bw. betriebenen
Studienrichtung A. war nach dem zu Studienbeginn im Wintersemester 1999/00
geltenden Studienplan (xxW) mit vier Semestern festgelegt (mit
Studienplan yyW erfolgte eine hier nicht relevante Verkürzung auf zwei
Semester). Da erst bei Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit pro
Studienabschnitt um mehr als ein Semester das Vorliegen der Berufsausbildung
nicht mehr anzunehmen ist, ergibt sich zusätzlich diesem in § 2
Abs. 1 lit. b FLAG 1967 normierten
"Toleranzsemester" somit für den ersten Studienabschnitt im
vorliegenden Fall eine Anspruchsdauer von fünf Semestern.
Nachdem der Sohn des Bw. das Studium der Studienrichtung A.
im Wintersemester 1999 begonnen hat, wurde die vorgesehene Studienzeit des
ersten Studienabschnittes unter Berücksichtigung des Toleranzsemesters mit
dem Ende des Wintersemesters 2001/02 im Februar 2002 erreicht. Mit
Beginn des Sommersemesters 2002 im März 2002 hat der Studierende
bereits das sechste Semester des ersten Studienabschnittes begonnen und damit
die vorgesehene Studienzeit des ersten Studienabschnittes um mehr als ein
Semester überschritten. Die Anspruchsvoraussetzungen für die
(Weiter-)Gewährung der Familienbeihilfe sind somit erst wieder gegeben,
wenn der Nachweis über die Vollendung des ersten Studienabschnittes
vorliegt.
Zu den Ausführungen des Bw. in der Berufung, dass
weder § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 noch
§ 3 StudFG 1992 Bestimmungen über die Vorlage eines
bestimmten Zeugnisses enthalte, sondern nur der Nachweis eines erfolgreichen
Studienfortschrittes verlangt werde, ist anzumerken, dass gemäß
§ 43 Universitäts-Studiengesetz der Studienerfolg durch die
Prüfungen (und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten) festzustellen
ist und die Beurteilung der Prüfungen gemäß
§ 47 leg.cit.
jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden ist.
Ein Studienabschnitt eines Diplomstudiums, wie in der vom
Sohn des Bw. betriebenen Studienrichtung, wird jeweils mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen. Als Nachweis dient das
Diplomprüfungszeugnis. Somit ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen,
dass die Abverlangung des Diplomprüfungszeugnisses durch das Finanzamt als
Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe
zulässig bzw. erforderlich war.
Da auf Grund der Aktenlage eine individuelle
Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis,
wodurch auch eine allfällige Verlängerung der Studienzeit bewirkt
werden könnte, nicht vorliegt und vom Bw. auch nicht behauptet wird, ist
nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass ab Beginn des
Sommersemesters 2002 (März 2002) bis zum Abschluss des ersten
Studienabschnittes eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG nicht gegeben war und
die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
nicht vorlagen.
Der Berufung war somit unter Berücksichtigung aller
Berufungsargumente der Erfolg zu versagen und es war wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 24.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3796-W/02
- Stammnummer
- 14307
- Gültig
- 24.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF