Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0072-F/06
Bei Überschreiten der vorgeschriebenen Studiendauer pro Studienabschnitt plus einem Toleranzsemester entfällt der Anspruch auf Familienbeihilfe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0072-F/06vom 03.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vom 1. März 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes W vom 24. Februar 2006 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. März 2004 bis 31. Dezember 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Feber 2006 wurde der Antrag vom 15.
Feber 2006 auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn des
Berufungswerbers (Bw) für die Zeit vom 1. März 2004 bis 31. Dezember
2005 abgewiesen, da der erste Studienabschnitt außerhalb der
vorgeschriebenen Studiendauer (28. Feber 2004) abgeschlossen worden sei und
daher erst ab Ablegung der ersten Diplomprüfung (24. Jänner 2006)
wieder ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Gegen obgenannten Bescheid berief der Bw mit seiner Eingabe
vom 1. März 2006 rechtzeitig und führte hiezu aus, dass er
schriftliche Unterlagen verlange, aus denen eindeutig hervorgeht, welche
Kriterien für den Anspruch der Familienbeihilfe für Studenten
zugrundegelegt werden. Mit Schreiben vom 27. November 2003 sei ihm von der
Sachbearbeiterin mitgeteilt worden, dass ein Studiennachweis für acht
Semesterwochenstunden vorzulegen ist. Diese Eintragung sei laut
Diplomprüfungszeugnis am 24. Mai 2005 erfolgt. Außerdem sei ihm von
der Sachbearbeiterin immer wieder versichert worden, dass die Nachzahlung nach
Einlangen der entsprechenden Unterlagen selbstverständlich getätigt
wird. Er bitte daher nochmals um Prüfung seiner Berufung und entsprechenden
schriftlichen Bescheid.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2006 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass bei
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992,
BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen sei, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um
nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr
als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, könne einem weiteren Studienabschnitt
ein Semester zugerechnet werden. Laut vorstehend zitierter Gesetzesbestimmung
des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 werde somit eindeutig vorgegeben, unter
welchen Voraussetzungen ein Studium als Berufsausbildung anzusehen ist. Unter
Studium sei eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften
durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder
auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von
Studienrichtungen oder Fächern zu verstehen. Bei Studienrichtungen mit
mehreren Studienabschnitten sei jeder Abschnitt für sich zu betrachten und
eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn die Studierende die vorgesehene
Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
überschreitet. Das Bemessungselement "vorgesehene Studienzeit" sei die in
den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehene (Mindest)Studienzeit. Wird der
Studienabschnitt in dieser Zeit nicht absolviert, falle der Anspruch auf
Familienbeihilfe weg und es könne die Familienbeihilfe erst mit Beginn des
Monats weiter gewährt werden, in dem der Studienabschnitt erfolgreich
vollendet wurde.
Mit Eingabe vom 7. April 2006 legte der Bw Berufung gegen
obige Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2006 ein und führte aus,
dass sein Sohn laut Diplomprüfungszeugnis die gewünschten acht
Semesterwochenstunden am 24. Mai 2005 absolviert habe und somit die Auflagen des
Finanzamtes spätestens mit diesem Datum erfüllt worden seien. Im
übrigen sei er demnach im Jänner 2006 falsch informiert
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um
nicht mehr als ein Semester oder die
vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen.
Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung
eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den
Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Der Sohn des Bw war an der Universität B ab dem
Wintersemester 2002/03 in der Studienrichtung RS gemeldet. Laut
Diplomprüfungszeugnis vom 24. Jänner 2006 wurde die erste
Diplomprüfung mit der Gesamtnote "Bestanden" abgelegt, wobei die letzte
Teilprüfung in VV am 24. Jänner 2006 abgelegt wurde.
Nach den eingangs angeführten Bestimmungen, wobei
für die in Rede stehende Studienrichtung laut Studienplan der
Universität B, FR, GT, im ersten Abschnitt im § 1 Abs 2 für den
ersten Studienabschnitt eine Semesterzahl von zwei angegeben wird und daraus
folgend im vorliegenden Berufungsfall daher maximal 3 Semester inklusive
Toleranzsemester anzusetzen sind, endete der für die Gewährung der
Familienbeihilfe maßgebliche Zeitraum betreffend den ersten
Studienabschnitt mit Ablauf des Wintersemesters 2003/04.
Weil dieser Studienabschnitt jedoch nicht in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde - die erste Diplomprüfung wurde
erst am 24. Jänner 2006 abgeschlossen - bestand für den im Bescheid
angegebenen Zeitraum (1. März 2004 bis einschließlich 31. Dezember
2005) für den Sohn des Bw kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Auch der
Einwand des Bw, dass der Sohn durch Absolvierung der acht Semesterwochenstunden
die Auflagen des Finanzamtes erfüllt hätte, kann aufgrund vorstehender
eindeutiger Ausführungen diese Entscheidung nicht ändern.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Feldkirch,
am 3. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0072-F/06
- Stammnummer
- 22223
- Gültig
- 03.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF